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75 lines
621 B

BESCHLUSS
6
.
März
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
6
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
September
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
Verteidiger
Verkündung
Urteils
Rechtsmittelbelehrung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
haben
.
Verzicht
kann
Prozeßhandlung
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
.
Gründe
Anhaltspunkte
Unwirksamkeit
Erklärung
ergeben
könnten
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Otten
Rothfuß