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12 KiB

NAMEN
20
.
September
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
September
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Feilcke
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
9
.
September
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
dahingehend
klargestellt
Angeklagten
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
besonders
schwerem
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
schuldig
sind
zugehörigen
Feststellungen
Angeklagten
aufgehoben
soweit
Anordnung
Sicherungsverwahrung
abgesehen
worden
ist
gesamten
Strafausspruch
Ausspruch
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Vorwegvollzug
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorgenannte
Urteil
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Nebenklägern
entstandenen
Auslagen
tragen
.
3
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
betrifft
aufgehoben
Aussprüchen
Gesamtstrafe
Vorwegvollzug
Anordnung
Aufrechterhaltung
dinglichen
Arrests
Entscheidung
§
111i
Abs.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
verbliebenen
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
scher
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
Entscheidung
Vorwegvollzug
Strafe
getroffen
.
Angeklagten
hat
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
versuchter
Körperverletzung
Beleidigung
Einbeziehung
Geldstrafe
anderen
Urteil
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
schwerer
räuberischer
pressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Diebstahls
Urkundenfälschung
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
vorsätzlichem
Verstoß
Pflichtversicherungsgesetz
vorsätzlichem
unerlaubten
Führen
Schusswaffe
Aufhebung
anderen
Entscheidung
festgesetzten
Gesamtgeldstrafe
Einbeziehung
dort
verhängten
Einzelgeldstrafen
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
hat
Unterbringung
Entziehungsanstalt
verbunden
Entscheidung
Vorwegvollzug
Strafen
angeordnet
.
hat
Einziehungsentscheidungen
Anordnung
Aufrechterhaltung
dinglichen
Arrests
getroffen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
vollem
Umfang
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Revision
Angeklagten
bleibt
erfolglos
.
Verurteilung
Landgerichts
liegen
folgende
Geschehnisse
zugrunde
:
1
.
15
Juli
Uhr
geriet
Angeklagte
Polizeikontrolle
.
wurde
festgestellt
Sitzungshaftbefehl
Amtsgerichts
vorlag
.
Angeklagte
wollte
zunächst
festnehmen
lassen
erklärte
schließlich
aber
doch
.
Verstärkung
herbeigerufener
Polizeibeamter
ausging
Angeklagte
leiste
weiter
Widerstand
ging
Durchsetzung
Haftbefehls
Funkstreifenwagen
bringen
.
Situation
eskalierte
.
Angeklagte
versteifte
begann
Bewegungen
Kopfs
Schläge
geballten
Fäusten
Polizeibeamten
einzuschlagen
.
misslang
Faustschlägen
ausweichen
konnte
.
Angeklagte
wurde
sodann
Polizisten
fixiert
Boden
gebracht
gefesselt
.
schließlich
Streifenwagen
gebracht
wurde
beleidigte
Aktion
beteiligten
Beamten
Worten
Fotze
.
2
.
Angeklagten
hatten
ziehungen
spätestens
August
wieder
miteinander
Kontakt
.
waren
betäubungsmittelabhängig
hatten
Arbeit
Geld
.
4
.
Oktober
fuhren
Nacht
parkten
dort
Agrargenossenschaft
.
sahen
Uhr
später
geschädigten
Zeugen
S.
.
Straße
lang
liefen
.
Spätestens
Zeitpunkt
fassten
überfallen
Vorhalt
Messers
Gasdruckpistole
Herausgabe
Bargeld
Wertgegenständen
aufzufordern
.
Zunächst
fuhren
Gruppe
ließen
sodann
Fuß
überholen
.
fuhren
erneut
Geschädigten
stellten
Fahrzeug
schließlich
einsehbar
gingen
dann
.
Angeklagte
waren
vermummt
trug
Messer
Gasdruckpistole
.
Vorhalt
Messers
Gasdruckpistole
forderten
Angeklagten
Zeugen
Herausgabe
Bargeld
Mobiltelefonen
.
Forderung
Nachdruck
verleihen
versetzte
Angeklagte
Messer
Zeugen
Faustschlag
Gesicht
Zeuge
Rückseite
Messers
getroffen
Boden
ging
.
verlor
Mobiltelefon
Angeklagten
nahmen
.
Folge
übergab
Zeuge
S.
Geldbeutel
ca.
Euro
diversen
Handy
zusätzlich
auch
Euro
Bargeld
Aufforderung
Hosentasche
Boden
liegenden
entnommen
hatte
.
.
übergab
Angeklagten
rung
Handtasche
mögliche
Beute
durchsuchten
.
erlitt
Schlages
blutende
Wunde
sicht
Schmerzen
;
rechte
Gesichtshälfte
schwoll
.
Angeklagte
hatten
möglich
gehalten
billigend
Kauf
genommen
.
3./4
.
genau
bestimmbaren
Zeitpunkt
29
.
Oktober
Uhr
30
.
Oktober
Uhr
entwendete
Angeklagte
Kennzeichen
Kraftfahrzeugkennzeichen
sodann
31
.
Oktober
Uhr
zugelassenen
haftpflichtversicherten
Fahrzeug
Zeugen
.
anbrachte
.
Fahrzeug
fuhr
späten
Abend
31
.
Oktober
.
Erlaubnis
Führen
Kraftfahrzeugen
besaß
.
Kofferraum
befand
Gasdruckpistole
Angeklagte
Besitz
erforderlichen
waffenrechtlichen
Erlaubnis
war
.
II
.
Revisionen
haben
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
führt
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
Klarstellung
Angeklagten
Hinblick
Einsatz
Messer
Gasdruckpistole
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
schuldig
sind
.
Zugleich
war
Angeklagten
haben
Einsatz
Nötigungsmittel
Mobiltelefon
Zeugen
weggenommen
Schuldspruch
tateinheitliche
Verwirklichung
besonders
schweren
Raubes
§
Abs.
StGB
aufzunehmen
.
Revision
hat
Erfolg
Landgericht
Angeklagten
Anordnung
Sicherungsverwahrung
abgesehen
hat
.
Recht
beanstandet
Revisionsführerin
Landgericht
Ablehnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Angeklagten
tragfähig
begründet
hat
.
Annahme
sei
Hanges
Allgemeinheit
gefährlich
beruht
bereits
falsch
verstandenen
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
.
Merkmal
Hanges
Sinne
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Nr.
StGB
verlangt
eingeschliffenen
inneren
Zustand
Täters
immer
wieder
neue
Straftaten
begehen
lässt
.
Hangtäter
ist
dauerhaft
Straftaten
entschlossen
ist
fest
eingewurzelten
Neigung
immer
wieder
straffällig
wird
Gelegenheit
bietet
ebenso
willensschwach
ist
innerer
Haltlosigkeit
Tatanreizen
widerstehen
vermag
.
Hang
eingeschliffenes
Verhaltensmuster
bezeichnet
umfassender
Vergangenheitsbetrachtung
festgestellten
gegenwärtigen
Zustand
vgl.
NStZ-RR
.
-9-
Landgericht
hat
gutachterlich
getroffenen
Feststellung
Angeklagte
sei
bereits
mehrfach
Straftäter
ermittelt
auch
bereits
verurteilt
worden
habe
Strafen
verbüßt
Verhaltensänderung
bewirkt
habe
eingeschliffenen
inneren
Zustand
Angeklagten
immer
wieder
Straftaten
begehen
lasse
verneint
.
hat
ersichtlich
Gesamtzusammenhang
landgerichtlichen
Ausführungen
entnehmen
lässt
Erwägung
gestützt
Delinquenz
Angeklagten
beruhe
bereits
Kindesalter
einsetzenden
Suchtproblematik
Tatzeitraum
auch
Gewaltproblematik
wesentlich
anknüpfe
.
Suchterkrankung
sei
aber
bisher
hinreichend
therapeutisch
behandelt
worden
.
Auch
habe
Angeklagte
bereits
Alter
½
Jahren
straffällig
geworden
sei
Entwicklung
Reifung
Persönlichkeit
Alter
Pubertät
Adoleszenz
nur
Haftbedingungen
erlebt
.
Überlegungen
genügender
Weise
berücksichtigen
Angeklagte
zuvor
geschilderten
Kriminalitätsentwicklung
Vergangenheit
immer
wieder
Straftaten
begangen
hat
lassen
besorgen
könne
Strafkammer
insoweit
Blick
geraten
sein
Annahme
Hanges
unerheblich
ist
Ursache
eingeschliffene
Verhaltensmuster
beruht
vgl.
Urteil
8
Juli
.
Annahme
Hanges
kommt
grundsätzlich
auch
dann
Betracht
Ursache
Begehung
Straftaten
Suchterkrankung
liegt
.
Schon
unzutreffenden
rechtlichen
Ausgangspunkts
bedarf
Sicherungsverwahrung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Ergänzend
weist
Senat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
festgestellten
Unzulänglichkeiten
Strafkammer
Bewertung
zugrunde
gelegten
Gutachtens
Sachverständigen
insbesondere
auch
Kriminalitätsbelastung
Angeklagten
hin
Sachverständigen
kaum
nachvollziehbar
gewürdigt
wird
.
entziehen
nur
hilfsweise
angestellten
Ermessensausübung
Landgerichts
auch
Annahme
Hanges
hätte
Anordnung
Sicherungsverwahrung
abgesehen
Grundlage
.
lassen
auch
zweckmäßig
erscheinen
neuen
Hauptverhandlung
anderen
Sachverständigen
beauftragen
.
Auch
Angeklagten
hat
Strafkammer
Entscheidung
Vorliegen
Hanges
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
zugrunde
gelegt
.
knappen
formelhaften
Würdigung
Wesentlichen
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
Bezug
nimmt
geht
Notwendigkeit
Straftaten
Begründung
formellen
Voraussetzungen
erforderlich
gewesen
seien
auch
abzuurteilende
Anlasstat
untersuchen
symptomatisch
verbrecherische
Neigung
Angeklagten
ausgehende
Gefahr
seien
.
verengt
vorzunehmende
Gesamtwürdigung
weitere
Straftaten
Angeklagten
Betracht
lässt
massive
Gewalttätigkeiten
nichtigem
Anlass
zugrunde
lagen
.
kommt
auch
hier
Landgericht
Entscheidung
wesentlich
auch
sachverständige
Einschätzung
stützt
Abhängigkeitserkrankung
Zusammenhang
stehenden
könne
gegenwärtigen
Zeitpunkt
Hang
Angeklagten
Sinne
§
StGB
bejaht
werden
.
auch
Angeklagten
zweifelhaften
Einschätzungen
Sachverständigen
Generalbundesanwalt
bereits
Zuschrift
aufmerksam
gemacht
hat
lassen
Ausführungen
besorgen
Prüfung
Hanges
gemäß
StGB
blieben
Ansicht
Strafkammer
Straftaten
Betracht
Angeklagten
Abhängigkeitserkrankung
zugrunde
liege
.
steht
freilich
Widerspruch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Ursachen
eingeschliffenen
Verhaltensmusters
gerade
ankommt
.
Aufhebung
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
führt
Aufhebung
auch
jeweiligen
Strafaussprüche
.
ist
auszuschließen
Strafkammer
Anordnung
Sicherungsverwahrung
mildere
Strafen
Angeklagten
verhängt
hätte
.
Senat
hebt
inneren
Zusammenhangs
Prüfung
StGB
auch
Anordnungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
stimmigen
Maßregelentscheidung
geben
.
bedingt
auch
Wegfall
jeweiligen
Anordnungen
Vorwegvollzug
Strafe
.
2
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Verfahrensrügen
greifen
Generalbundesanwalt
Zuschrift
mitgeteilten
Gründen
.
Schuldspruch
auch
Rechtsfolgenausspruch
weisen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
gilt
auch
Landgericht
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
Hinblick
Messer
zugefügte
Verletzung
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
hat
.
näher
begründete
Annahme
Strafkammer
Angeklagte
hätten
Körperverletzung
Opfers
Einsatz
zunächst
nur
Drohzwecken
mitgeführten
Messer
Gasdruckpistole
möglich
gehalten
billigend
Kauf
genommen
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
liegt
bereits
vielfach
dokumentierten
Gewaltbereitschaft
Angeklagter
Hand
Anwendung
Gewalt
jeweils
Verlaufe
Überfalls
insbesondere
dann
eingesetzten
Drohungen
unmittelbar
Erfolg
führen
würden
billigend
Kauf
genommen
worden
ist
.
Grund
stellt
Einsatz
Messers
Angeklagten
konkret
zugerechnet
werden
konnte
Mittäterexzess
.
3
.
Revision
Angeklagten
Rechtsmittel
hat
nur
teilweise
Gesamtstrafenaussprüche
Entscheidungen
Vorwegvollzug
Blick
Arrestentscheidungen
Erfolg
Übrigen
ist
unbegründet
.
Schuldspruch
ist
insoweit
wird
Ausführungen
Revision
Angeklagten
Bezug
genommen
ebenso
Rechtsfehler
Einzelstrafaussprüche
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
.
Hingegen
weisen
Gesamtstrafenaussprüche
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Feststellungen
ereignete
letzte
Strafbefehl
Amtsgerichts
7
.
März
geahndete
Tat
1
.
März
Tat
II.1
Urteilsgründe
Erlass
Urteils
19
.
August
insoweit
Zäsurwirkung
zukommt
.
Einzelgeldstrafen
Strafbefehl
hätten
ebenfalls
erste
zweite
Gesamtstrafe
einbezogen
werden
müssen
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Gesamtstrafenaussprüche
auch
Aufhebung
Ausspruchs
Vorwegvollzug
Strafe
rechtsfehlerfrei
angeordneten
Unterbringung
Entziehungsanstalt
.
Entscheidungen
Anordnung
Aufrechterhaltung
dinglichen
Arrests
Urteilsgründen
Sache
getroffene
Entscheidung
§
Abs.
aF
begegnen
durchgreifenden
Bedenken
.
beziehen
jeweils
Angeklagten
31
.
Oktober
sichergestellte
Bargeld
erweisen
schon
insoweit
Bezeichnung
bestimmten
Betrages
fehlt
hinreichend
bestimmt
.
Krehl
Grube
Feilcke
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.