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NAMEN
22
.
April
Strafsache
nachträglicher
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
13
November
wird
verworfen
.
2
.
Kosten
Rechtsmittels
Verurteilten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
abgelehnt
Verurteilten
§
StGB
nachträglich
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
anzuordnen
.
Hiergegen
wendet
Revision
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Urteil
Landgerichts
liegt
Folgendes
zugrunde
:
1
.
heute
38-jährige
Verurteilte
hat
Alter
Jahren
Verkehrsunfall
schweres
Schädel-Hirn-Trauma
Verletzungen
Harnröhre
erlitten
.
Schädigungen
erforderlich
gewordenen
zahlreichen
Operationen
ist
Lage
vaginalen
Geschlechtsverkehr
auszuführen
.
gelingt
allerdings
angemessene
Befriedigung
sexuellen
Bedürfnisse
manuelle
Stimulation
oralen
Handlungen
weiblicher
Partner
erreichen
.
Zuletzt
lebte
ausschließlich
finanziellen
Zuwendungen
Eltern
verbrachte
Zeit
Motorrad
verschiedenen
Pkw
ziellos
Gegend
zufahren
.
Anlässlich
Fahrten
sprach
immer
wieder
Frauen
.
gegenüber
gab
wahrheitswidrig
selbstständiger
Fotograf
.
machte
Komplimente
schlug
Werbekataloge
fotografieren
lassen
.
Fand
Angesprochenen
bereit
versuchte
zunächst
Nacktaufnahmen
anschließend
Vornahme
sexueller
Handlungen
überreden
Fällen
auch
gelang
.
Frauen
Annäherungsversuche
zurückwiesen
nahm
zunächst
Weiteres
hin
verfolgte
allein
angestrebtes
Ziel
Erlangung
Sexualkontakten
mehr
.
2
.
23
November
wurde
Verurteilte
mehrfach
u.a.
vorsätzlicher
Körperverletzung
Straßenverkehrsdelikten
Geldstrafen
belegt
worden
war
Amtsgericht
sexueller
Nötigung
Tateinheit
Körperverletzung
Tatzeit
:
15
.
April
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Strafe
wurde
Urteil
Landgerichts
14
.
Januar
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahr
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tatzeit
:
Sommer
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
zusammengefasst
wiederum
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Letztmalig
wurde
Verurteilte
Landgericht
25
.
Februar
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Beschluss
09
.
Mai
wurde
Auflösung
Gesamtfreiheitsstrafe
zugrunde
liegenden
Einzelstrafen
Geldstrafe
Strafbefehl
Tagessätze
je
DM
neue
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
Strafe
verbüßte
Verurteilte
11
.
Dezember
.
Urteil
25
.
Februar
lagen
folgende
Geschehen
Grunde
:
Partnerschaftsanzeige
gelangte
Verurteilte
August
Kontakt
damals
Jahre
alten
.
zunächst
anlässlich
Telefonate
sexualbezogenen
Erkundungen
Handlungsaufforderungen
.
geistig
retardierte
intellektuell
altersgemäß
entwickelte
junge
Frau
kam
Verurteilte
drohte
ansonsten
Hause
aufzusuchen
Fresse
polieren
.
Anlässlich
ersten
unmittelbaren
Zusammentreffens
29
.
August
veranlasste
Verurteilte
steigen
.
schließend
verbrachte
abgelegenen
Wiesenstück
.
dort
Verlangen
hin
entkleidet
hatte
führte
u.a.
Stiel
Klappspatens
After
bewegte
dort
jeweils
geraume
Zeit
hin
her
.
Willen
durchgeführten
äußerst
schmerzhaften
Geschehens
Anweisungen
schnell
genug
nachkam
versetzte
heftigen
Schlag
Brust
.
Anschließend
urinierte
Verurteilte
Mundraum
jungen
Frau
zwang
Urin
schlucken
.
musste
oral
befriedigen
Ejakulat
schlucken
.
Anlässlich
üblichen
Erkundungsfahrten
sprach
Verurteilte
Mitte
September
damals
Jahre
alte
S.
.
erklärte
sei
freischaffender
Fotograf
Agentur
Werbeaufnahmen
weibliche
Modelle
suche
.
Zeugin
zeigte
interessiert
suchte
Verurteilten
24
.
September
Wohnung
zugesagt
hatte
ginge
keinesfalls
auch
Nacktfotos
.
Dort
bedrohte
Verurteilte
Messer
bedeutete
müsse
machen
wolle
ansonsten
käme
hier
gar
mehr
.
schädigte
Geheiß
Unterwäsche
entkleidet
hatte
fertigte
Verurteilte
Fotoaufnahmen
.
Anschließend
warf
S.
vermittelt
Bettcouch
nunmehr
vollständig
entkleidete
küssen
versuchte
.
widersetzte
schlug
mehrfach
Hand
Gesicht
drohte
werde
Nase
schlagen
steckte
Finger
mehrfach
Scheide
.
weiteren
Verlauf
Geschehens
führte
Geschädigten
Analdildo
gekrümmter
Endung
Scheide
Schmerzen
bereitete
.
befriedigte
selbst
geöffneten
Mund
Geschädigten
ejakulierte
veranlasste
Ejakulat
schlucken
.
Landgericht
war
Urteil
25
.
Februar
Grundlage
überzeugend
gehaltenen
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
Dr.
Feststellung
gelangt
Verurteilte
Begehung
Taten
Steuerungsvermögen
erheblich
eingeschränkt
war
.
Folge
Jahr
erlittenen
sei
lediglich
leichtes
Psychosyndrom
verbunden
leichten
Distanzschwäche
geringen
Kritikschwäche
zurückgeblieben
.
hirnorganischen
Beeinträchtigungen
seien
zusammenfassender
Betrachtung
so
gravierend
erhebliche
Verminderung
Steuerungsvermögens
bewirkt
haben
könnten
;
ergänzende
Zusatzuntersuchungen
etwa
Erstellung
aktuellen
Computertomogramms
Elektroenzophalogramms
hielt
Sachverständige
veranlasst
.
3
.
Verurteilte
hat
Vollzugs
Mitarbeit
Teilnahme
Behandlung
verweigert
.
Vielmehr
drehte
gesamtes
Leben
sexuelle
Inhalte
.
So
verbrachte
nahezu
gesamten
Tag
sexuell
betonte
Briefkontakte
jungen
Frauen
unterhalten
.
onanierte
dermaßen
exzessiv
Mitgefangene
weigerten
Zelle
teilen
.
Auch
fiel
weiblichen
Bediensteten
nachstellte
.
4
.
Verfügung
02
.
Mai
beantragte
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Unterbringung
Verurteilten
Sicherungsverwahrung
nachträglich
anzuordnen
.
hat
Landgericht
Anhörung
zweier
psychiatrischer
Sachverständiger
abgelehnt
Vollzugs
neuen
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
erkennbar
geworden
seien
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
rechtsfehlerfreier
Begründung
hat
Landgericht
Antrag
nachträgliche
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
zurückgewiesen
.
1
.
Zutreffend
stellt
Strafkammer
§
Abs.
StGB
formelle
Voraussetzungen
vorliegen
.
Verurteilte
wurde
Anlassverfahren
zweier
Verbrechen
sexuelle
Selbstbestimmung
Vergewaltigung
also
ausschließlich
Katalogtaten
vgl.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
umfassender
Würdigung
Persönlichkeit
Taten
ergänzend
Entwicklung
Strafvollzugs
ist
Landgericht
Übereinstimmung
Sachverständigen
auch
zutreffend
Ergebnis
gelangt
Verurteilten
erhebliche
Gefahr
ausgeht
Entlassung
hoher
Wahrscheinlichkeit
erneut
erhebliche
Allgemeinheit
gefährliche
Straftaten
begehen
wird
.
organisch
bedingte
Wesensveränderung
zeigt
Bild
Pseudopsychopathie
Empathiedefizit
Distanzminderung
Verschiebung
Wertesystems
Ablehnung
Übernahme
Verantwortung
hohes
Risiko
Hinblick
sexuelle
Gewalthandlungen
bedingt
.
Unfall
entstandene
Wesensveränderung
lässt
Basis
langjährigen
Konsistenz
Änderung
mehr
erwarten
ist
hier
fehlender
Behandlungswilligkeit
therapierbar
.
2
.
Vorliegen
prognoserelevanter
neuer
Tatsachen
Sinne
Abs.
V.
Abs.
StGB
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Zutreffend
ist
Strafkammer
ausgegangen
neu
Sinne
nur
Tatsachen
gelten
können
Ausgangsverfahren
zuständigen
früheren
Tatrichter
auch
Wahrnehmung
Aufklärungspflicht
hätten
bekannt
werden
können
.
Umstände
ersten
Tatrichter
hingegen
erkennbar
waren
aber
erkannt
hat
scheiden
neue
Tatsachen
Sinne
BGHSt
;
296
;
187
;
31
33
;
.
Auch
psychiatrische
Befundtatsachen
können
Einzelfall
neue
Tatsachen
Sinne
§
StGB
darstellen
.
setzt
allerdings
zugrunde
liegenden
Anknüpfungstatsachen
früheren
Tatrichter
erkennbar
waren
neu
Sinne
§
StGB
bewerten
sind
NStZ-RR
.
bloße
Neubewertung
bereits
Ausgangsverfahren
erkannter
gewürdigter
Tatsachen
gestützte
bloße
Änderung
psychiatrischen
Bewertung
genügen
hingegen
BGHSt
;
StGB
§
Neue
Tatsachen
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ebenso
wenig
können
Tatsachen
zwar
Anlassverurteilung
auftreten
Ausgangsverfahren
bekannter
erkennbarer
Zustand
aber
lediglich
bestätigt
neu
gelten
.
Vielmehr
ist
-9-
zung
Einordnung
Anknüpfungstatsachen
neue
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
StGB
Gefährlichkeit
Betroffenen
höher
grundsätzlich
anderen
Licht
erscheinen
lassen
etwa
belegen
bekannte
Störung
Verurteilten
vorhersehbarer
Weise
vertieft
verändert
hat
.
§
Abs.
StGB
ergangenen
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
07
.
Oktober
NStZ
nachträgliche
Verhängung
Sicherungsverwahrung
abhängt
Tatsachen
Gefährlichkeit
Verurteilten
ausmachen
Zeitpunkt
Anlassverurteilung
erkennbar
gewesen
waren
ist
Fälle
§
Abs.
StGB
übertragbar
.
Hintergrund
hat
Strafkammer
Recht
entscheidend
abgestellt
Rahmen
Gefährlichkeitsbewertung
herangezogenen
Anknüpfungstatsachen
bereits
Zeitpunkt
Verurteilung
Jahr
vorgelegen
hatten
damaligen
Tatrichter
auch
erkennbar
waren
mithin
neu
sind
.
Weiter
ist
beanstanden
Strafkammer
weiteren
Aufklärung
Frage
abgesehen
hat
Berücksichtigung
Ausführungen
nunmehr
gehörten
Sachverständigen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Anlasstaten
neu
abweichend
Wertung
früheren
Tatrichters
beurteilt
werden
muss
.
übereinstimmenden
Ausführungen
Sachverständigen
waren
maßgeblichen
Entscheidungsgrundlagen
bereits
Zeitpunkt
Verurteilung
Jahr
gegeben
S.
.
Prognose
bestimmende
Befund
15
.
Lebensjahr
Verurteilten
unverändert
bestehenden
organisch
bedingten
Persönlichkeitsstörung
Frontalhirnsyndrom
war
schon
Anlassverfahren
entscheidenden
Strafkammer
erkannt
Rahmen
Schuldfähigkeitsprüfung
auch
möglicherweise
anderen
Ergebnis
gewürdigt
worden
.
waren
maßgebliche
kofaktoren
ungünstige
soziale
Empfangsraum
fehlende
Krankheitseinsicht
Therapiemöglichkeiten
bereits
Zeitpunkt
Anlassverurteilung
bekannt
.
Intensivierung
Veränderung
gesundheitlichen
Zustandes
Verurteilten
Verlaufe
Haft
hat
Einschätzung
Sachverständigen
stattgefunden
.
steht
Einklang
noch
Strafvollzugs
eingeholten
psychiatrischen
Sachverständigengutachten
Prof.
Dr.
14
.
Januar
heutige
thologische
Befund
nahezu
identisch
bereits
Jahr
gegeben
war
.
Auch
hatte
Anlassverfahren
gehörte
Sachverständige
Dr.
vorbereitend
erstellten
schriftlichen
Gutachten
bereits
ausführlich
Art
Ausmaß
Störungsbildes
befasst
ungünstige
Kriminalprognose
gestellt
.
So
hatte
ausgeführt
etwas
kritikschwache
Verurteilte
hirnorganisch
gefördert
thematisch
polytopen
Kriminalität
neige
ungünstigen
Kriminalprognose
auszugehen
sei
.
Proband
gebe
aggressiven
sexuellen
Impulsen
gerne
bedenkenfrei
.
sei
erkennen
dauerhaft
Grundhaltung
beeinflusst
gehemmt
werden
könnte
Verhalten
Triebspannungen
bringen
würde
.
Weiter
liege
auch
Zukunft
Taten
Körperverletzungen
begehen
werde
.
Ausführungen
Revision
hat
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
erst
Bedingungen
Vollzugs
volle
Ausmaß
Folgen
hirnorganischen
Erkrankung
Verurteilten
erkennbar
geworden
sind
.
Ausführungen
angehörter
Sachverständigen
sind
gezeigten
Verhaltensauffälligkeiten
Vollzug
sämtlich
Ausfluss
bereits
früheren
Gutachter
zutreffend
diagnostizierten
.
stellen
lediglich
Bedingungen
Haft
angepasste
Fortsetzung
Verhaltens
Verurteilte
bereits
Inhaftierung
gezeigt
hatte
.
führen
Gefährlichkeit
höher
render
einzustufen
wäre
Zeitpunkt
Anlassverurteilung
.
gilt
namentlich
Verurteilten
aufgenommenen
Briefkontakte
Frauen
nahezu
gleiche
Intention
gleiche
Inhalt
zugrunde
liegen
früheren
persönlichen
Kontaktaufnahmen
.
Behauptung
Beschwerdeführerin
früheren
Gutachter
festgestellte
Kontrollfähigkeiten
Verurteilten
seien
mehr
gegeben
habe
vielmehr
erst
Verlaufe
Haft
sexuelles
Suchverhalten
Opfer
erheblich
ausgeweitet
findet
Urteilsgründen
Grundlage
.
Verurteilte
hatte
bereits
spätestens
Jahre
begonnen
verstärktem
Maße
Frauen
anzusprechen
Vornahme
Nacktaufnahmen
überreden
ca.
Fällen
auch
gelungen
war
.
Gleiches
gilt
Ergebnis
Feststellung
Strafkammer
gesamte
Leben
Verurteilten
sexuelle
Inhalte
drehte
.
auch
Freiheit
hatte
Verurteilte
bereits
Großteil
Zeit
Anbahnung
Sexualkontakten
aufgewendet
.
Beschwerdeführerin
Zusammenhang
angeführten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
NStZ
lagen
insoweit
vergleichbare
Fallgestaltungen
zugrunde
.
Recht
hat
Strafkammer
auch
ausreichend
erachtet
Verurteilte
Behandlungsmaßnahmen
Vollzug
abgelehnt
Mitarbeit
verweigert
hat
.
Therapieverweigerung
kann
regelmäßig
nur
dann
berücksichtigungsfähige
neue
Tatsache
angesehen
werden
hier
erkennen
ist
Ursprungsgericht
Zeitpunkt
Verurteilung
begründet
annehmen
durfte
Verurteilte
werde
erfolgversprechenden
therapeutischen
Maßnahmen
unterziehen
3485
;
BGHSt
281
;
Beschluss
.
Schließlich
führt
Umstand
Tatrichter
Ausgangsverfahren
offenkundig
Frage
Sicherungsverwahrung
betreffenden
Erkenntnisprozess
eingetreten
war
bereits
damaligen
Zeitpunkt
formellen
Anordnungsvoraussetzungen
§
Abs.
StGB
vorlagen
Feststellungen
Kriminalprognose
Verurteilten
negativ
beurteilen
war
bereits
bekannten
Tatsachen
rechtlich
neu
erkennbar
bewerten
.
Verfahren
StGB
dient
nachträglichen
Korrektur
früherer
Entscheidungen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Staatsanwaltschaft
unbeanstandet
rechtsfehlerhaft
unterblieben
ist
vgl.
BGHSt
;
;
;
;
;
.
Rothfuß
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.