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303 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
29
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
August
Tenor
dahingehend
ergänzt
Angeklagte
Übrigen
freigesprochen
wird
insoweit
Staatskasse
ausscheidbaren
Kosten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
tragen
hat
Rechtsfolgenausspruch
Ausnahme
Einziehungsentscheidung
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
sichergestellte
Betäubungsmittel
eingezogen
Wertersatzverfall
Höhe
angeordnet
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
weist
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
ergibt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Allerdings
ist
Tat
II.1
Urteilsgründe
Teilfreispruch
nachzuholen
Strafkammer
insoweit
tatmehrheitlich
angeklagten
Fällen
lediglich
Bewertungseinheit
verbundene
Taten
erwiesen
erachtet
hat
Übrigen
Feststellungen
weiteren
Fällen
treffen
konnte
S.
.
2
.
Strafausspruch
hält
Ansicht
Generalbundesanwalts
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Lasten
Angeklagten
hohe
kriminelle
Energie
berücksichtigt
"
hier
eigener
Suchtdruck
massive
finanzielle
Nöte
Triebfeder
Handelns
waren
reines
Gewinnstreben
S.
.
Formulierung
lässt
nur
besorgen
Kammer
§
Abs.
StGB
Gewinnstreben
bereits
Tatbestand
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
gehörenden
Umstand
verwertet
hat
vgl.
NStZ-RR
.
deutet
Landgericht
bloße
Fehlen
genannter
strafmildernder
Umstände
strafschärfend
berücksichtigt
hat
Senat
NStZ
.
Senat
kann
letztlich
sicher
ausschließen
Landgericht
richtiger
Würdigung
großen
Mengen
Betäubungsmitteln
Handel
getrieben
wurde
zahlreicher
Gunsten
wirkender
Umstände
minder
schweren
Fall
angenommen
Anwendung
Normalstrafrahmens
jedenfalls
niedrigeren
Einzelstrafen
gelangt
wäre
.
3
.
Ausspruch
Wertersatzverfall
erweist
insoweit
fehlerhaft
Feststellungen
liegende
Mitverfügungsgewalt
gesondert
verfolgten
Ehefrau
gesamtschuldnerischen
Haftung
Angeklagten
führen
müsste
.
wird
neue
Tatrichter
gegebenenfalls
Tenor
Ausdruck
bringen
haben
.
4
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
aufgezeigten
Rechtsfehlern
Wertungsfehler
handelt
.
neue
Tatrichter
kann
neue
ergänzende
Feststellungen
treffen
bisher
getroffenen
widersprechen
.
Krehl