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5.4 KiB

NAMEN
10
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagte
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
Juli
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
verkaufte
Angeklagte
Cousin
gesondert
Verurteilten
März
Heroin
.
klagte
war
dergestalt
Absatzsystem
Cousins
eingebunden
regelmäßig
Abnehmern
verkaufende
Heroinmenge
Preis
vorgab
.
vorgenommenen
Rauschgiftverkäufen
verdiente
Angeklagte
veräußertem
Gramm
.
Insgesamt
verkaufte
Angeklagte
Cousin
November
mindestens
.
gelegentlichen
Auslandsaufenthalten
Cousins
hielt
Angeklagte
Stellung
traf
telefonischer
Instruktion
auch
Lieferanten
Cousin
anzukaufen
.
erworbene
Rauschgift
verbrachte
Angeklagte
anschließend
Wohnung
Cousins
auch
selbst
Unterkunft
diente
.
dort
sollte
Heroin
Abnehmer
gewinnbringend
weiterverkauft
werden
.
Zeiträume
Angeklagte
Marokko-Aufenthalte
Rauschgiftgeschäfte
kümmerte
zahlte
unabhängig
verkauften
Heroinmenge
.
Auslandsaufenthalte
Cousins
beschaffte
Angeklagte
Fällen
1
.
Mai
25
.
Juni
10
.
Oktober
Heroin
.
traf
Angeklagte
Instruktion
Cousin
jeweils
Lieferanten
gesondert
Verurteilten
ließ
weils
Heroinzubereitung
Wirkstoffgehalt
%
übergeben
.
ersten
Heroinlieferung
1
.
Mai
übergab
Angeklagte
Lieferanten
auch
Anzahlung
Ankaufspreis
.
2
.
Landgericht
ist
Auffassung
Angeklagte
Beteiligung
Erwerbsgeschäften
jeweils
täterschaftlich
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handel
getrieben
hat
.
Zwar
habe
Cousin
Treffen
Lieferanten
arrangiert
Angeklagten
telefonisch
instruiert
Geld
Ankauf
Heroins
gestellt
.
Auch
habe
Cousin
Kontakt
Abnehmern
gehalten
Menge
Preis
Weiterverkäufe
vorgegeben
.
nur
untergeordnete
Rolle
Angeklagten
zeige
aber
schon
selbst
unerheblichem
Umfang
Gewinn
Anteil
%
Gewinnspanne
Einkaufspreis
Weiterverkaufspreis
beteiligt
gewesen
sei
dementsprechend
starkes
eigenes
Interesse
Gelingen
Taten
gehabt
habe
.
fester
standteil
Cousin
organisierten
Absatzmaschinerie
sei
Angeklagten
gerade
Marokko-Aufenthalte
Cousins
verantwortungsvolle
Rolle
zugekommen
nun
auch
Kontakt
Lieferanten
getreten
sei
größere
Rauschgiftmengen
Obhut
gehabt
Drogengelder
transferiert
habe
.
II
.
Schuldspruch
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Feststellungen
belegen
täterschaftliches
Handeltreiben
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hinreichend
.
1
.
Beteiligung
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Mittäterschaft
Beihilfe
bewerten
ist
beurteilt
allgemeinen
Grundsätzen
Abgrenzung
Beteiligungsformen
.
Mittäter
ist
nur
fremdes
Tun
fördert
eigenen
Tatbeitrag
derart
gemeinschaftliche
Tat
einfügt
Tatbeitrag
Teil
Tätigkeit
anderen
umgekehrt
Tun
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheint
.
enges
Verhältnis
Beteiligten
Tat
besteht
ist
gesamten
Umständen
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
können
Grad
eigenen
Interesses
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
Tatherrschaft
Sinne
sein
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
auch
Willen
Angeklagten
abhängen
.
.
;
vgl.
Urteil
5
.
Mai
Abs.
Nr.
Handeltreiben
;
Beschlüsse
19
.
Januar
NStZ
8
.
Januar
.
Bewertung
Transporttätigkeit
Beteiligten
Rauschgiftgeschäften
kommt
Frage
täterschaftliches
Handeltreiben
angenommen
werden
muss
entscheidend
Maß
Selbstständigkeit
Tatherrschaft
Beteiligte
isolierten
Teilakts
Umsatzgeschäfts
innehat
.
Abzustellen
ist
vielmehr
Bedeutung
konkreten
Beteiligungshandlung
Rahmen
Gesamtgeschäfts
zukommt
.
Mittäterschaftliches
Handeltreiben
wird
dann
Betracht
kommen
Beteiligte
erhebliche
reinen
Transport
hinausgehende
Tätigkeiten
entfaltet
etwa
Verkauf
Rauschgifts
unmittelbar
beteiligt
ist
sonst
eigenes
Interesse
weiteren
Schicksal
Gesamtgeschäfts
hat
Beteiligung
Umsatz
erzielenden
Gewinn
erhalten
soll
vgl.
Senat
Urteil
28
.
Februar
BGHSt
.
;
21
November
NStZ
;
Urteil
14
.
Dezember
NStZ
288
;
Beschluss
25
.
April
BGHSt
324
;
Urteil
5
.
Mai
aaO
;
22
.
August
NStZ-RR
.
2
.
Gemessen
Maßstäben
begegnet
Entscheidung
Strafkammer
Angeklagten
Täter
verurteilen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Tatbeiträge
Angeklagten
erschöpften
Erwerbsgeschäften
untergeordneten
Hilfstätigkeit
.
beteiligte
nur
unmittelbar
Abwicklung
Heroinankäufe
jeweils
Lieferanten
Rauschgift
abholte
Transport
Lagerstätte
durchführte
Weiterverkauf
stattfand
.
Vielmehr
führte
Angeklagte
Auslandsabwesenheit
Cousins
Statthalter
Rauschgiftgeschäfte
wurde
umsatzunabhängig
entlohnt
.
Weiter
war
Einbindung
Absatzsystem
Cousins
auch
unmittelbar
Rauschgiftverkäufen
beteiligt
Landgericht
Feststellungen
getroffen
hat
Umfang
Angeklagten
veräußerte
Heroingesamtmenge
abgewickelten
Lieferungen
stammte
.
hatte
erheblichen
Gewinnbeteiligung
auch
großes
finanzielles
Interesse
Gelingen
gesamten
Umsatzgeschäfte
Cousins
.
Auch
hat
Feststellungen
zugrunde
liegenden
Geständnis
selbstständig
entscheiden
können
habe
verkaufen
wollen
.
ist
Feststellungen
täterschaftliche
Begehungsweise
Angeklagten
hinreichend
belegt
.
Krehl