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367 lines
3.1 KiB

NAMEN
StR
22
.
August
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
Juli
wird
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
ist
Antrag
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
nur
konkurrenzrechtliche
Beurteilung
Landgerichts
.
1
.
Urteilsfeststellungen
unternahm
beengten
finanziellen
Verhältnissen
lebende
Angeklagte
Zeit
Juli
September
Kurierfahrten
Betäubungsmitteln
Bundesrepublik
.
geschah
Fällen
Verkäuferin
namens
"
"
Fälle
übrigen
Fällen
namentlich
bekannten
Mann
"
Fälle
auch
Vorgeschäften
bereits
beteiligt
war
.
Rauschgift
Amphetamin
Mengen
wurde
Fällen
Käufer
Zeugen
überbracht
;
erhielt
Angeklagte
Kurierlohn
jeweils
Käufer
Verkäufer
.
Fällen
bezahlte
Zeuge
"
"
chend
getroffenen
Vereinbarung
Hälfte
gelieferten
Rauschgifts
sofort
andere
Hälfte
Veräußerung
jeweils
nächsten
Lieferung
S.
Angeklagte
Zahlvorgang
eingebunden
war
.
gleicher
Weise
erfolgte
auch
allerdings
Einschaltung
Angeklagten
Ware
überbrachte
gleichzeitig
Geld
entgegennahm
Bezahlung
Fällen
S.
.
Bezahlung
letzten
Lieferung
20
.
September
kam
mehr
bereits
Drogen
eingereiste
Angeklagte
vorangegangener
Festnahme
Zeugen
Abwicklung
Geschäfts
festgenommen
worden
war
Fall
.
2
.
Landgericht
hat
Kurierfahrten
jeweils
rechtlich
selbständige
Taten
angesehen
tatmehrheitliche
Fälle
angenommen
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
werden
verschiedene
Rauschgiftgeschäfte
einzigen
Tat
Handeltreibens
verbunden
Handlungsteil
treffen
.
ist
bisheriger
Rechtsprechung
Senats
auch
Fall
etwa
Kommissionsgeschäften
Zahlungsvorgänge
Geschäfte
überschneiden
vgl.
§
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
;
§
Strafzumessung
;
Senatsbeschlüsse
2
.
Oktober
11
.
August
17
.
Oktober
9
.
Januar
StR
.
könnte
jedenfalls
Taten
auch
bezogen
Verkaufsvorgänge
"
"
Fällen
führen
insoweit
auch
bezogen
Angeklagten
jeweils
nur
Tat
gegeben
ist
.
berücksichtigen
ist
hier
allerdings
Angeklagte
Kurier
Rauschgift
einführte
lediglich
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
weitergehend
zugleich
auch
täterschaftlicher
Einfuhr
tatmehrheitlichen
Fällen
strafbar
gemacht
hat
.
Fall
ist
ausgeschlossen
Delikt
Beihilfe
Handeltreiben
Einfuhrhandlungen
Tat
Rechtssinne
verbindet
.
liegen
insoweit
selbständige
Einfuhren
ihrerseits
Beihilfe
Handeltreiben
Tateinheit
stehen
.
Zusammentreffen
täterschaftlichem
Handeltreiben
Einfuhr
möglich
wäre
vgl.
NStZ
braucht
Senat
entscheiden
.
Krehl