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277 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
StR
31
.
Januar
Strafsache
sexueller
Nötigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
September
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
2
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
unbeschränkt
eingelegten
Revision
wendet
Angeklagte
insbesondere
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußtenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
übrigen
erweist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
folgende
Stellungnahme
abgegeben
:
"
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
belegt
Angeklagte
Jugendzeit
Hang
hat
alkoholische
Getränke
Rauschgift
Übermaß
nehmen
.
zahlreichen
Vorstrafen
angefochtene
Urteil
mitteilt
stehen
Zusammenhang
Drogenabhängigkeit
Beschwerdeführers
.
verfahrensgegenständliche
Tat
beging
Angeklagte
erheblich
alkoholisierten
Zustand
also
Rausch
.
Ausgangslage
begegnete
Annahme
Tatrichters
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
künftig
erwartenden
Straftaten
Beschwerdeführers
Hang
Einnahme
berauschender
Mittel
bestehe
symptomatischer
Zusammenhang
erwartenden
Straftaten
Ursache
diagnostizierten
Polytoxikomanie
hätten
dissozialen
Persönlichkeit
Angeklagten
.
Strafkammer
hat
bedacht
§
StGB
vorausgesetzte
symptomatische
Zusammenhang
auch
dann
bejahen
ist
Hang
übermäßigen
Einnahme
berauschender
Mittel
beigetragen
hat
Angeklagte
erhebliche
rechtswidrige
Tat
beging
unverändertem
Suchtverhalten
auch
künftig
besorgen
ist
;
Zusammenhang
kann
grundsätzlich
allein
verneint
werden
Sucht
noch
weitere
Persönlichkeitsmängel
Disposition
Begehung
Straftaten
begründen
vgl.
NStZ-RR
291
;
NStZ
.
Ablehnung
Unterbringung
therapiewilligen
Beschwerdeführers
gegebenen
Begründung
kann
Bestand
haben
zumal
auch
Hauptverhandlung
gehörte
Sachverständige
Feststellung
gelangt
ist
diagnostizierte
Polytoxikomanie
sei
eigentliche
determinierende
Faktor
hier
begangenen
Straftaten
.
"
schließt
Senat
.
Senat
schließt
Freiheitsstrafe
niedriger
ausgefallen
wäre
Landgericht
zugleich
Unterbringung
Angeklagten
angeordnet
hätte
.
VRiBGH
Dr.
ist
Unterschrift
verhindert
.
Detter
Detter
Otten