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69 lines
611 B

BESCHLUSS
3
.
April
Strafsache
unerlaubter
bandenmäßiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
Juli
wird
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
25
.
Oktober
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Jahre
erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe
Maßregel
vollziehen
sind
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Krehl