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462 lines
4.0 KiB

NAMEN
7
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Detter
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Nebenklägerin
gesetzliche
Vertreterin
S.
persönlich
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
2
.
März
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
weiteren
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
wirksam
Strafausspruch
beschränkt
wurde
.
Sachrüge
wird
Strafzumessung
Gunsten
Angeklagten
rechtsfehlerhaft
angegriffen
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
II
.
Anlaß
Erörterung
gibt
nur
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Tatrichter
hat
Gesamtstrafenbildung
ausgeführt
:
"
nochmaliger
zusammenfassender
Würdigung
Taten
Täterpersönlichkeit
hält
Kammer
somit
Erhöhung
Einsatzstrafe
Hälfte
Summe
weiteren
Einzelstrafen
angemessen
.
ergäbe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
richtig
:
Jahre
Monate
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Fällen
Strafe
nur
geringfügig
Bewährungsgrenze
liegt
besonders
prüfen
Bewährung
Betracht
käme
Fall
ist
Absenkung
Gesamtstrafe
Jahre
verantwortet
werden
kann
"
.
Erörterung
Voraussetzungen
Absätze
§
StGB
kommt
Kammer
Ergebnis
:
"
Kammer
angemessen
erachtete
Gesamtstrafe
nur
Monat
richtig
:
Monate
Grenze
liegt
noch
Bewährung
zuläßt
erscheint
verantwortbar
Gesamtstrafe
noch
weiter
abzusenken
Angeklagten
Bewährungsmöglichkeit
einräumen
können
.
Erwägungen
hat
Kammer
letztlich
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
erkannt
Bewährung
ausgesetzt
.
"
Überlegungen
sind
rechtlich
beanstanden
.
ist
unzulässig
Gesamtstrafe
Grund
Rechenformel
bilden
.
Insbesondere
ist
rechtsfehlerhaft
Gesamtstrafe
Erhöhung
Einsatzstrafe
Hälfte
Summe
übrigen
Einzelstrafen
berechnen
vgl.
u.a.
Praxis
Strafzumessung
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schematismus
ist
Gesamtstrafenbildung
fremd
vgl.
StGB
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
§
Abs.
Satz
StGB
sind
vielmehr
Gesamtstrafenbildung
Person
Täters
einzelnen
Straftaten
zusammenfassend
würdigen
.
zusammenfassenden
Würdigung
kommt
so
sehr
Summe
Einzelstrafen
angemessene
Erhöhung
Einsatzstrafe
Berücksichtigung
Person
Täters
Taten
.
kann
Erhöhung
Einsatzstrafe
niedriger
ausfallen
einzelnen
Taten
enger
zeitlicher
sachlicher
situativer
Zusammenhang
besteht
.
Landgericht
ist
Überlegungen
Gesamtstrafenbildung
demgemäß
rechtlich
bedenklich
unzulässigen
übrigen
auch
rechnerisch
fehlerhaften
Rechenformel
ausgegangen
.
Senat
schließt
vorliegenden
Fall
jedoch
konkret
verhängte
Strafe
bedenklichen
Ausgangsüberlegungen
Tatrichters
beruht
.
letztlich
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
wurde
gerade
berechnet
ist
Ergebnis
umfassenden
sachgerechten
Gesamtwürdigung
Täterpersönlichkeit
einzelnen
Straftaten
§
Abs.
Satz
StGB
.
durfte
gemäß
§
Abs.
StGB
Wirkungen
Strafe
künftige
Leben
Täters
Gesellschaft
erwarten
sind
Gewicht
zukommen
.
Tatrichter
wollte
hier
auch
keineswegs
Schuldangemessenheit
liegende
Strafe
verhängen
.
Urteilsgründe
Gesamtheit
machen
vielmehr
deutlich
Tatrichter
vorläufig
angemessen
erachtete
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
nur
gedanklicher
Zwischenschritt
Findung
letztlich
konkret
schuldangemessen
erachteten
Strafe
war
.
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
liegt
Tatrichter
eingeräumten
Spielraums
.
Einzelstrafen
auch
Gesamtstrafe
haben
noch
unten
Bestimmung
gelöst
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Durchgreifende
Rechtsfehler
angefochtenen
Urteils
Nachteil
Angeklagten
gemäß
§
StPO
berücksichtigen
ist
hat
Überprüfung
Senat
ergeben
.
Detter
Rothfuß