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2989 lines
25 KiB

BESCHLUSS
6
.
März
Strafsache
1
.
2
.
3
.
versuchten
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
März
gemäß
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Senat
beabsichtigt
entscheiden
:
vollendetem
schwerem
Bandendiebstahl
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
Var
.
StGB
vollendetem
Wohnungseinbruchdiebstahl
§
Abs.
Nr.
.
StGB
steht
zugleich
begangene
Sachbeschädigung
§
Abs.
StGB
stets
Verhältnis
Tateinheit
§
Abs.
StGB
;
tritt
Wege
Gesetzeseinheit
Form
Konsumtion
schweren
Bandendiebstahl
Wohnungseinbruchdiebstahl
.
2
.
Senat
fragt
anderen
Strafsenaten
beabsichtigten
Entscheidung
Rechtsprechung
anderen
Strafsenate
entgegensteht
gegebenenfalls
festgehalten
wird
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
schweren
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Wohnungseinbruchdiebstahls
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
schweren
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Wohnungseinbruchdiebstahls
Fällen
Fall
Versuch
blieb
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Computerbetrugs
Fällen
Freispruch
Übrigen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagte
versuchten
schweren
Bandendiebstahls
Tateinheit
Sachbeschädigung
Wohnungseinbruchdiebstahls
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
jeweils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Computerbetrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Überdies
hat
Landgericht
Einziehungsentscheidungen
getroffen
.
Urteil
richten
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Angeklagten
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
brachen
Angeklagten
wechselnder
Besetzung
teilweise
Hinzuziehung
weiterer
Mittäter
Zeitraum
10
.
April
22
.
Oktober
Fällen
Umland
Einfamilienhäuser
Wohnungen
Fall
Sakristei
Kirche
stahlen
Bargeld
Schmuck
andere
Wertgegenstände
.
Fällen
wurden
Angeklagten
Vorgehen
gestört
gelang
bestehende
Schließvorrichtungen
Zugangshindernisse
überwinden
so
gezwungen
waren
Fortführung
Tatbegehung
abzusehen
.
Fällen
entstanden
gewaltsame
Eindringen
Angeklagten
jeweiligen
Tatobjekten
Sachschäden
unterschiedlichem
Ausmaß
.
Gegenstand
Anfrageverfahrens
ist
rechtliche
Bewertung
Konkurrenzverhältnisses
Zusammentreffen
vollendetem
schweren
Bandendiebstahl
vollendetem
Wohnungseinbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
.
1
.
Einzelnen
hat
Landgericht
folgende
anfragerelevante
Tatgeschehen
festgestellt
:
10
.
April
hebelte
Angeklagte
gemeinsam
unbekannten
Mittätern
Terrassentür
Haus
Geschädigten
.
durchsuchten
Räume
Hauses
Schmuck
Bargeld
hebelten
Waffenschrank
ließen
befindlichen
Waffen
jedoch
Ort
.
Suche
Beute
beschädigten
zerstörten
Täter
Schubladen
.
entwendeten
Bargeld
Portemonnaie
Geschädigten
EC-Karte
befanden
Fall
Urteilsgründe
Hilfe
Angeklagte
selben
Abend
Geldinstituten
abhob
Fall
Urteilsgründe
.
7
.
Mai
schlug
Angeklagte
Haus
Geschädigten
Stein
durchsuchte
Wohnung
entwendete
Bargeld
Schmuck
elektronische
Geräte
Wert
.
Terrassentür
entstand
Schaden
Euro
Fall
Urteilsgründe
.
21
.
Mai
fuhr
Angeklagte
S.
tern
Haus
Familie
unbekannten
erheblichem
Kraftaufwand
Pilzkopfbeschläge
besonders
gesicherte
Terrassentür
aufhebelten
Erdgeschosswohnung
Schmuck
Bargeld
Wert
entwendeten
.
Sodann
brachen
innen
Tür
Treppenhaus
begaben
Obergeschoss
liegende
Wohnung
Mutter
Geschädigten
Schmuck
Bargeld
Wert
weiteren
erbeuteten
Fall
Urteilsgründe
.
10
.
Juni
begaben
Angeklagten
S.
weiteren
Mittäter
zuvor
getroffenen
Bandenabrede
Fahrzeug
S.
.
S.
Haus
Geschädigten
.
.
Fahrzeug
Umgebung
absicherte
Mittäter
zunächst
Terrassentür
Fenster
hebeln
.
gelang
schlugen
Stein
Fenster
.
entwendeten
Uhren
Elektrogeräte
Wert
.
Terrassentür
wurde
Hebelversuche
unerheblich
beschädigt
Fall
Urteilsgründe
.
17
.
Juni
begaben
Angeklagten
S.
gemeinsam
weiteren
Mittäter
getroffenen
Bandenabrede
S.
Fahrzeug
S.
.
Umgebung
sicherte
Fahrzeug
wartete
hebelten
Mittäter
Fenster
dortigen
Pfarrhauses
.
ten
Haus
entwendeten
Arbeitszimmer
.
Münzgeld
Wert
rund
Schlüsselbund
Schlüsseln
Kirche
Tresor
Sakristei
.
Fenster
entstand
unerheblicher
Sachschaden
Fall
Urteilsgründe
.
18
.
Juni
begaben
Angeklagten
S.
weiteren
Mittäter
getroffenen
Bandenabrede
Fahrzeug
S.
.
Mehrfamilienhaus
.
Bewohner
Erdgeschosswohnung
Einkaufen
fuhren
hebelten
Mittäter
Badezimmerfenster
digten
.
S.
sicherte
währenddessen
Haus
Tatgeschehen
.
Mittäter
kletterten
sodann
Wohnung
entwendeten
Uhren
Schmuck
Wert
Fall
II.2.13
Urteilsgründe
.
Abend
Tages
fuhr
Angeklagte
S.
unbekannten
Mittätern
.
S.
Haus
Geschädigten
.
.
Umgebung
sicherte
versuchten
unbekannten
ter
zunächst
Haustür
aufzubrechen
.
hebelten
dann
rückwärtig
gelegenes
Fenster
durchsuchten
Haus
entwendeten
Schmuck
Bargeld
Wert
.
Hebeln
Tür
Fenster
entstand
Sachschaden
Höhe
Fall
Urteilsgründe
.
24
.
September
begaben
Angeklagten
weiteren
Mittäter
Wohnung
Eheleute
.
dort
einzubrechen
.
Straße
Wache
hielt
hebelte
Mittäter
Wohnungstür
.
Mittäter
bereits
Wohnung
Schmuck
Goldmünzen
Wert
genommen
hatten
entdeckten
Tresor
Mittäter
abtransportierten
Wohnung
aufflexten
.
fanden
EC-Karten
.
zugehörige
befand
Aktenordnern
ebenfalls
entwendet
hatten
Fall
Urteilsgründe
.
Nutzung
erbeuteten
EC-Karten
hoben
Angeklagten
kurze
Zeit
später
insgesamt
ten
Fälle
II.2.19
Urteilsgründe
.
2
.
Landgericht
hat
vollendeten
Einbruchtaten
schweren
Bandendiebstahl
Wohnungseinbruchdiebstahl
Tateinheit
Sachbeschädigung
Staatsanwaltschaft
hatte
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
Fällen
angenommen
abgeurteilt
Rahmen
Strafzumessung
Angeklagten
Höhe
Sachschadens
strafschärfend
berücksichtigt
einzelnen
Taten
jeweils
tateinheitlich
Sachbeschädigung
verwirklicht
worden
sei
.
II
.
Anträgen
Generalbundesanwalts
folgend
hält
Senat
Revisionen
Angeklagten
Fällen
unbegründet
.
Revisionen
Angeklagten
bleibt
Erfolg
anfragerelevanten
Fällen
8
9
11
12
17
19
20
Urteilsgründe
versagt
Computerbetrugstaten
vollendeten
Sachbeschädigung
lediglich
versuchter
schwerer
Bandendiebstahl
versuchter
Wohnungseinbruchdiebstahl
Angeklagten
verwirklicht
wurde
.
vollendete
Sachbeschädigung
steht
Rechtsprechung
Hauses
Senat
folgt
Verhältnis
Tateinheit
versuchten
Diebstahlsdelikt
vgl.
Urteil
7
.
August
;
Beschluss
11
.
Oktober
BGHSt
;
vgl.
auch
LK-StGB/Vogel
12
.
Aufl
.
.
;
SSWStGB/Kudlich
3
.
Aufl
.
.
;
NK-StGB/Kindhäuser
5
.
Aufl
.
.
;
Schönke/Schröder/Eser/Bosch
29
.
Aufl
.
.
.
vollendeten
Einbruchtaten
ist
Senat
Übereinstimmung
Landgericht
Ansicht
zugleich
verwirklichte
Sachbeschädigung
auch
Diebstahl
besonders
schweren
Fall
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Var
.
StGB
stets
Verhältnis
Tateinheit
schwerem
Bandendiebstahl
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
Var
.
StGB
Wohnungseinbruchdiebstahl
§
Abs.
Nr.
Var
.
StGB
steht
.
bisher
abweichende
Auffassung
vertreten
hat
Senat
Beschluss
14
.
Juni
NStZ-RR
beabsichtigt
aufzugeben
.
1
.
Senat
hat
genannten
Entscheidung
Ansicht
vertreten
grundsätzlich
Gesetzeseinheit
Form
Konsumtion
vorliege
vollendeter
Einbruchdiebstahl
Form
schweren
Bandendiebstahls
Sachbeschädigung
zusammentreffen
.
Gesetzeseinheit
scheide
Klarstellungsfunktion
Tateinheit
nur
dann
Sachbeschädigung
konkreter
Betrachtung
regelmäßigen
Ablauf
Einbruchtat
abweiche
eigenständigen
Unrechtsgehalt
geprägt
sei
mehr
typische
Begleittat
erweise
.
Senat
hat
Voraussetzungen
insbesondere
dann
angenommen
Sachbeschädigung
verursachte
Schaden
Wert
Diebesbeute
deutlich
übersteigt
gegebenenfalls
weitere
Sachbeschädigungen
Tätern
vorgenommen
werden
unmittelbaren
Zusammenhang
Überwinden
Zugangshindernissen
stehen
typischen
Verlauf
Einbruchdiebstahls
abweichen
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Juni
NStZ-RR
Zusammentreffen
Wohnungseinbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
.
-9-
Auffassung
bliebe
Revision
Angeklagten
S.
Fall
Urteilsgründe
Erfolg
versagt
.
vollendeten
Wohnungseinbruchdiebstahl
entstand
Aufhebeln
Fensters
Tür
Sachschaden
Höhe
Wert
Diebesbeute
insgesamt
deutlich
übersteigt
.
gilt
Revision
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
Schaden
Terrassentür
Suche
Beute
auch
Schubladen
beschädigt
zerstört
wurden
so
Sachbeschädigung
unmittelbarem
Zusammenhang
Einbruchgeschehen
steht
regelmäßigen
Verlauf
Wohnungseinbruchdiebstahls
abweicht
.
Hingegen
wiesen
Verurteilungen
Angeklagten
Sachbeschädigung
Fällen
4
7
10
13
Urteilsgründe
bisheriger
Auffassung
Senats
Rechtsfehler
.
Fällen
kam
wechselnder
Beteiligung
Angeklagten
vollendeten
schweren
Bandendiebstählen
Fälle
Urteilsgründe
vollendeten
Wohnungseinbruchdiebstählen
Fälle
Urteilsgründe
zugleich
jeweils
Sachbeschädigungen
Aufhebeln
Terrassentüren
Fenstern
verwirklicht
wurden
.
Zugrundelegung
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
trügen
Feststellungen
Schuldspruch
Sachbeschädigung
Fällen
Sachbeschädigung
auszuschließen
wäre
Folge
Sachbeschädigung
Fällen
Wege
Konsumtion
vollendete
Diebstahlstat
zurücktreten
würde
.
2
.
Rechtsauffassung
will
Senat
festhalten
beabsichtigt
entscheiden
vollendetem
schwerem
Bandendiebstahl
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
Var
.
StGB
vollendetem
Wohnungseinbruchdiebstahl
§
Abs.
Nr.
Var
.
StGB
zugleich
begangene
Sachbeschädigung
§
Abs.
StGB
stets
Verhältnis
Tateinheit
§
Abs.
StGB
steht
;
tritt
Wege
Gesetzeseinheit
Form
Konsumtion
schweren
Bandendiebstahl
Wohnungseinbruchdiebstahl
gleichgültig
Verhältnis
verursachte
Sachschaden
Wert
Diebesbeute
steht
.
Senat
knüpft
Entscheidungen
1
.
Strafsenats
Urteil
7
.
August
.
Beschluss
21
.
August
NStZ
.
ersten
Entscheidung
hatte
1
.
Strafsenat
allerdings
tragend
ausgeführt
neige
grundsätzlichen
Erwägungen
Auffassung
rechtlichen
Zusammentreffen
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
vornherein
vollendete
Diebstahlstat
geeignet
sei
Sachbeschädigung
Konsumtion
verdrängen
;
vielmehr
sei
stets
Tateinheit
auszugehen
Urteil
7
.
August
aaO
.
grundsätzlichen
Erwägungen
wiederholte
1
.
Strafsenat
Folgeentscheidung
Beschluss
21
.
August
aaO
konnte
Rechtsfrage
möglichen
Konsumtion
Sachbeschädigung
Diebstahlstat
jedoch
stehen
lassen
.
Fall
schied
Annahme
Begleittypik
Sachbeschädigung
bereits
Täter
Sachschaden
verursacht
hatte
deutlich
erlangte
Diebesbeute
hinausging
.
Jedenfalls
derartigen
Fallkonstellation
war
Auffassung
1
.
Strafsenats
Unrecht
Sachbeschädigung
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
StGB
verwirklichten
schweren
Bandendiebstahl
aufgezehrt
so
Tateinheit
auszugehen
war
Beschluss
21
.
August
aaO
.
Auffassung
Zusammentreffen
vollendetem
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
generell
Tateinheit
auszugehen
sei
wird
auch
weiten
Teilen
Literatur
vertreten
MüKo-StGB/Schmitz
3
.
Aufl
.
.
;
Schönke/Schröder/Stree/Hecker
aaO
.
25
;
StGB
§
.
23
;
Gössel
S.
;
Kargl/Rüdiger
NStZ
202
;
Hecker
181
;
Maurach/
Strafrecht
Teilband
10
.
Aufl
.
.
;
Krey/Hellmann/Heinrich
Strafrecht
Band
17
.
Aufl
.
.
;
Rengier
Strafrecht
19
.
Aufl
.
.
;
aA
LK-StGB/Vogel
aaO
§
.
;
NK-StGB/Kindhäuser
aaO
§
.
;
Schönke/Schröder/Eser/Bosch
aaO
.
59
;
2
.
Aufl
.
.
StGB
65
.
Aufl
.
.
30
;
AnwK-StGB/Kretschmer
§
.
;
Wessels
S.
308
;
Geerds
Lehre
Konkurrenz
Strafrecht
S.
;
Jakobs
2
.
Aufl
.
31
.
Abschn
.
.
31
;
Jescheck/Weigend
Strafrecht
5
.
Aufl
.
S.
;
Blei
Strafrecht
18
.
Aufl
.
S.
f.
;
Fahl
;
SSW-StGB/Kudlich
aaO
§
.
;
vgl.
gegenteiligen
Auffassung
auch
.
Senat
sind
folgende
Erwägungen
maßgebend
:
§
Abs.
StGB
ist
grundsätzlich
Tateinheit
auszugehen
Handlung
Gesetze
verletzt
.
Anders
kann
nur
ausnahmsweise
Fällen
sogenannten
unechten
Konkurrenz
Gesetzeseinheit
verhalten
vorliegenden
Konstellationen
Erscheinungsform
Konsumtion
Betracht
kommt
.
Anwendung
setzt
Unrechtsgehalt
strafbaren
Handlung
anwendbaren
Straftatbestände
bereits
erschöpfend
erfasst
wird
.
Beurteilung
sind
Rechtsgüter
zugrunde
legen
Täter
angreift
Tatbestände
Gesetzgeber
Schutz
geschaffen
hat
.
Verletzung
Straftatbestand
geschützten
Rechtsguts
muss
notwendige
so
doch
regelmäßige
Erscheinungsform
Verwirklichung
anderen
Tatbestandes
sein
vgl.
Senat
Urteil
21
.
April
BGHSt
11
15
;
Urteil
10
.
Mai
BGHSt
f.
;
20
.
Oktober
BGHSt
108
;
Urteil
30
.
März
BGHSt
115
;
Urteil
7
.
August
;
Fischer
aaO
§
.
;
aaO
§
.
;
Lackner/Kühl
28
.
Aufl
.
§
.
27
;
aaO
S.
f.
;
Fahl
.
.
ZStW
S.
;
vgl.
rechtlichen
Struktur
Konsumtion
auch
Klug
ZStW
S.
f.
;
Vogler
S.
;
S.
;
krit
.
Konstruktion
Konsumtion
aaO
§
.
SSW-StGB/Eschelbach
aaO
§
.
Maßstäben
Senat
Grunde
nach
festhält
ist
Annahme
Konsumtion
Verhältnis
Tatbestände
schweren
Bandendiebstahls
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
Var
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Var
.
StGB
Wohnungseinbruchdiebstahls
§
Abs.
Nr.
Var
.
StGB
einerseits
Sachbeschädigung
§
Abs.
StGB
andererseits
geboten
.
Annahme
Gesetzeseinheit
begegnet
vielmehr
Gesichtspunkten
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Einzelnen
:
Einbruchtat
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
Var
.
StGB
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Var
.
§
Abs.
Nr.
Var
.
StGB
geht
regelmäßig
typischerweise
Sachbeschädigung
.
Schon
rechtlicher
Hinsicht
setzt
Tathandlungsvariante
Einbrechens
Substanzverletzung
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Vielmehr
genügt
Täter
Schließvorrichtungen
andere
Zugangshindernisse
Aufwendung
unerheblicher
Kraftentfaltung
überwindet
354
;
206
;
;
Senat
Urteile
5
Juli
22
.
Mai
;
LK-StGB/Vogel
aaO
§
.
20
;
Fischer
aaO
§
.
.
So
bricht
Täter
verriegeltes
Fenster
kraftvoll
aufdrückt
beschädigen
vgl.
Vorgehen
Zusammenhang
Diebstahl
Kraftfahrzeug
Urteil
15
.
Dezember
389
;
Senat
Urteil
22
.
Mai
.
einfachen
Vorgehensweise
können
Täter
Zugang
etwa
Wohnmobilen
Wohnwagen
Bootskajüten
anderen
Fahrzeugen
Leichtbauweise
auszeichnen
verschaffen
.
Auch
mechanische
Öffnen
Türen
nur
Schloss
gezogen
aber
verschlossen
sind
kann
Täter
Überwinden
Schließfalle
einfachen
Hilfsmitteln
regelmäßig
weitere
Beschädigungen
bewerkstelligt
werden
verwirklicht
rechtlicher
Hinsicht
Merkmal
Einbrechens
vgl.
Beispiel
Urteil
7
.
August
.
So
begeht
auch
Einbruch
Flügel
Scheunentür
Beschädigung
derart
weit
auseinanderdrückt
Hindurchkriechen
so
geschaffenen
Spalt
möglich
ist
Gebäude
stehlen
f.
;
vgl.
auch
bloßen
Verrücken
Schranks
Zugang
Tür
versperrt
.
Auch
heute
noch
hebeln
Täter
Sperrvorrichtung
Schwingtorgaragen
unerheblichem
Kraftaufwand
Substanzverletzung
zieht
.
Praxis
häufig
vorkommenden
Einbrüchen
Mehrfamilienhäuser
finden
Täter
vielfach
einfache
Schließvorrichtungen
Holzlattentüren
Kellerabteilen
Schutzmechanismus
häufig
einfache
Gewalt
beispielsweise
Lockerung
angenagelten
Riegels
Substanzverletzung
überwinden
.
Ähnliches
Tätervorgehen
findet
Einbrüchen
Lauben
Schuppen
Kleingartenanlagen
anderen
Nebengebäuden
Sicherheitseinrichtungen
unbefugten
Zutritt
typischerweise
einfach
gehalten
sind
.
regelmäßigen
Begleittypik
Sachbeschädigung
kann
auch
Reihe
Aburteilung
gelangenden
Sachverhaltsgestaltungen
gibt
Sachbeschädigungen
einhergehen
Reihe
Einbruchkonstellationen
ausgegangen
werden
.
tatbestandliche
Verwirklichung
Abs.
StGB
ist
Einbruchdiebstahl
vorgezeichnet
.
hängt
vielmehr
Einzelfall
individuellen
Vorgehen
Einbruchtäters
Beschaffenheit
Tatobjekts
.
Gesetzessystematisch
ist
bedenken
Einbruchdiebstahl
gleichgestellten
Begehungsvarianten
auch
Falle
schweren
Bandendiebstahls
Wohnungseinbruchdiebstahls
Sachbeschädigung
fern
liegt
vgl.
Gesichtspunkt
Urteil
7
.
August
;
MüKo-StGB/Schmitz
aaO
§
.
;
Krey/Hellmann/Heinrich
aaO
.
.
Begleittypik
§
Abs.
StGB
ist
Begehungsvarianten
regelmäßig
ausgeschlossen
.
Täter
untypischerweise
dennoch
Sachbeschädigung
verwirklicht
wird
stets
Idealkonkurrenz
auszugehen
sein
.
Konsumtionslösung
Einbruchdiebstahl
führt
systematischen
Bruch
verschiedene
Begehungsweisen
Tatbestandsgruppe
konkurrenzrechtlich
unterschiedlich
beurteilen
wären
Gesetzgeber
Gleichstellung
einbrechen
einsteigen
eindringen
verborgen
halten
ersichtlich
gewollt
ist
einheitliche
Normierung
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
einheitliche
Strafrahmen
belegen
.
Annahme
Gesetzeseinheit
erforderliche
erschöpfende
Erfassung
Unrechts
Sachbeschädigung
Verurteilung
schweren
Bandendiebstahls
spricht
auch
geschützten
Rechtsgüter
Rechtsgutsträger
Fällen
identisch
sind
Urteil
7
.
August
;
Beschluss
21
.
August
NStZ
40
;
Krey/Hellmann/Heinrich
aaO
.
;
Eisele
Strafrecht
4
.
Aufl
.
.
.
Eigentümer
weggenommenen
Sache
Inhaber
Gewahrsams
geschützten
Rechtsgut
Diebstahl
vgl.
aaO
§
.
sind
immer
zugleich
Eigentümer
zerstörten
beschädigten
Sache
.
betrifft
alltägliche
Fälle
Einbruchdiebstähle
vgl.
vorstehende
Fälle
Urteilsgründe
auch
Eigentumsvorbehalt
stehende
geleaste
Kraftfahrzeuge
.
Gleiches
gilt
Konstellationen
Einbruchtäter
Sachen
entwendet
Partner
Wohnungseigentümers
Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung
Dritten
zustehen
.
Verurteilung
nur
rechtlichen
Gesichtspunkt
Diebstahls
erfasst
Unrechtsgehalt
Gesamtgeschehens
Beeinträchtigung
weiteren
Rechtsgutsträgers
gekommen
ist
vollständig
.
Konsumtion
setzt
Verletzung
Rechtsgüter
voraus
vgl.
aaO
§
.
.
ist
Verletzung
weiteren
Rechtsgutsträgers
Sachbeschädigung
Diebstahl
unterscheidende
Unrechtsdimension
eröffnet
Schuldspruch
Annahme
Tateinheit
Diebstahlstat
Sachbeschädigung
Ausdruck
kommen
muss
vgl.
Konkurrenzverhältnis
EC-Kartendiebstahl
Computerbetrug
unterschiedlichen
Rechtsgutsträgern
Beschluss
30
.
Januar
;
krit
.
Fahl
Aspekt
Rechtsgutsidentität
Rahmen
Begleittat
nähere
Begründung
Bedeutung
zumisst
jedoch
hinweist
Auseinanderfallen
Rechtsgutsträger
Konsumtion
ausnahmsweise
verneinen
sein
könnte
.
Beschränkung
Annahme
Idealkonkurrenz
häufigen
Fälle
fehlender
Identität
betroffener
Rechtsgutsträger
erscheint
sachgerecht
.
führt
je
Zahl
betroffenen
Rechtsgutsträger
zufälligen
Ergebnissen
Schuldspruch
Erfolgsunrecht
Ausnahme
Rechtsgutsträgerschaft
unterscheiden
.
konsequente
Annahme
Idealkonkurrenz
Fällen
Einbruchdiebstahls
stellt
erschöpfende
Erfassung
verwirklichten
Tatunrechts
Nachteil
Geschädigten
Schuldspruch
sicher
trägt
Klarstellungsfunktion
Schuldspruchs
Rechnung
vgl.
Aspekt
Beschluss
20
.
Oktober
BGHSt
109
;
Urteil
30
.
März
BGHSt
116
;
Urteil
23
.
März
BGHSt
24
28
;
aA
S.
.
Gleichzeitig
erübrigen
generellen
Annahme
Idealkonkurrenz
aufwändige
Ermittlungen
Feststellungen
Eigentumsverhältnissen
gestohlenen
beschädigten
Sachen
.
gewährleistet
einheitliche
Handhabung
konkurrenzrechtlichen
Einordnung
Praxis
häufigen
Zusammentreffens
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
.
Überdies
eröffnen
konkurrenzrechtlichen
Überlegungen
Gesetzeseinheit
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
Gesichtspunkt
Begleittypik
Sachbeschädigung
praktische
Abgrenzungsschwierigkeiten
Urteil
7
.
August
.
Konsumtionslösung
geht
bisher
Sachbeschädigung
jedenfalls
dann
typische
Begleittat
darstellt
konkreten
Fall
regelmäßigen
Verlauf
Diebstahlstat
abweicht
vgl.
LK-StGB/Vogel
aaO
§
.
;
aaO
§
.
;
NK-StGB/Kindhäuser
aaO
§
.
;
Fischer
aaO
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf-Heinrich
Strafrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Strafrecht
40
.
Aufl
.
.
.
zwingt
Einzelfall
wertenden
Vergleich
Unrechtsgehalts
Wegnahme
Diebstahlsobjekts
einerseits
Substanzverletzung
Einbruch
anderseits
Ausdruck
kommt
.
So
wäre
klären
Sachbeschädigung
Unrechtsgehalt
regelmäßigen
Verlauf
Einbruchdiebstahls
heraussticht
Entfallen
Begleittypik
Annahme
Tateinheit
führen
würde
Ansatz
wertenden
Betrachtung
Bereich
Konsumtion
vgl.
Fahl
;
.
483
;
.
Bedeutung
Regeltatbildes
Bemessung
Strafe
S.
.
;
vgl.
auch
Konsumtion
ebenfalls
wertendes
Verhältnis
sieht
.
wertende
Vergleich
setzt
letztlich
zweistufige
Prüfung
.
Zunächst
ist
ersten
Schritt
befinden
Sachbeschädigung
konkreten
Form
allgemein
typisch
Einbruchdiebstahl
ist
.
Ist
Fall
ist
zweiten
Schritt
prüfen
konkrete
Sachbeschädigung
spezifischen
Unrechtsgehalt
konkreten
Einbruchtatgeschehen
heraussticht
.
Ansatz
doppelt
wertende
Betrachtung
erfordert
birgt
Unschärfen
Urteil
7
.
August
Bedürfnis
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
nur
eingeschränkt
entsprechen
.
Grundlage
ist
rechtlich
einheitliche
vorhersehbare
Behandlung
vergleichbarer
Sachverhaltskonstellationen
nur
schwer
gewährleisten
.
Zunächst
ist
offen
Umfang
Sachbeschädigung
allgemein
typisch
Einbruch
eingestuft
werden
soll
.
ist
fraglich
Typik
Sachbeschädigung
allein
erschöpft
Täter
gewaltsam
Zugang
verschafft
Substanzverletzungen
Türen
Fenstern
verursacht
.
Denkbar
wäre
auch
Beschädigung
Zerstörung
Alarmanlagen
Überwachungskameras
anderen
Sicherungseinrichtungen
unmittelbar
physische
Zugangshindernisse
darstellen
eventuell
auch
Sachschäden
Durchsuchung
Wohnung
Beute
vgl.
vorstehend
Fall
Urteilsgründe
typische
Begleiterscheinungen
anzusehen
.
Bereits
Bestimmung
Normalfalles
Sachbeschädigung
typische
Begleittat
ist
Wertungsvorgängen
unterworfen
Ergebnisse
Einzelfall
Normadressaten
nur
schwer
abzuschätzen
sind
vgl.
Problematik
Bestimmung
Normalfalles
Fahl
Bedeutung
Regeltatbildes
Bemessung
Strafe
S.
.
.
Unsicherheiten
rechtlichen
Bewertung
erfahren
Steigerung
Prüfung
konkret
festgestellte
typische
Sachbeschädigung
spezifischen
Unrechtsgehalt
konkreten
Einbruchtat
erfasst
wird
.
ist
ungeklärt
Kriterien
erneute
wertende
Betrachtung
herangezogen
werden
sollen
vgl.
Klug
ZStW
S.
zutreffend
hinweist
eindeutigen
Richtlinien
Abgrenzung
Idealkonkurrenz
fehlt
;
vgl.
auch
Vogler
S.
.
Konsumtionslösung
insoweit
wertende
Betrachtung
Vergleich
wirtschaftlichen
Wertes
Diebesbeute
Höhe
eingetretenen
wirtschaftlichen
Sachschadens
vornehmen
will
ist
entgegenzuhalten
Diebstahl
auch
Sachbeschädigung
tatbestandlichen
Ausgestaltung
wirtschaftlichen
Vermögensverlust
zwingend
voraussetzen
.
Zueignungsabsicht
weggenommene
fremde
bewegliche
Sache
noch
zerstörte
beschädigte
Sache
müssen
wirtschaftlich
messbarem
Vermögenswert
sein
vgl.
Diebstahl
98
;
Urteil
24
.
Mai
;
OLG
;
LK-StGB/Vogel
aaO
§
.
;
Schönke/Schröder/Eser/Bosch
aaO
§
.
4
;
vgl.
Sachbeschädigung
121
;
;
aaO
.
3
;
differenzierend
aaO
.
beschädigte
zerstörte
Sache
Eigentümer
zumindest
Affektionswert
haben
muss
.
Zwar
kennt
Gesetz
§
StGB
Abs.
StGB
Regelungen
Verkehrswert
entwendeten
Sache
anknüpfen
Sache
Art
überhaupt
zuzumessen
ist
Fischer
aaO
§
.
3
;
NK/StGB-Kindhäuser
aaO
§
.
.
Jedoch
geht
Vorschriften
Verfolgbarkeit
Diebstahlstat
Aspekte
Strafzumessung
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Diebstahls
auch
fremde
bewegliche
Sachen
wirtschaftlichen
Vermögenswert
bspw.
Personalausweis
Führerschein
EC-Karte
Rechtsgüterschutz
unterstellt
ändern
gesetzlichen
Regelungen
.
systematischen
Zusammenhang
ergibt
Gesetz
Anhaltspunkt
Bestimmung
Konkurrenzverhältnisses
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
wirtschaftliche
Wert
betroffenen
Gegenstände
heranziehen
lässt
.
Konsumtionslösung
birgt
insbesondere
Hinblick
Ermittlung
Vergleich
wirtschaftlichen
Vermögenswerte
betroffenen
Rechtsgüter
erhebliche
Gefahr
zufälliger
Ergebnisse
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisse
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
.
treten
Wertungswidersprüche
zeigen
wirtschaftliche
Wert
gestohlenen
beschädigten
Sache
außertatbestandlicher
Umstand
rechtssichere
Bestimmung
Konkurrenzverhältnisses
wenig
geeignet
ist
.
Folgende
Überlegungen
verdeutlichen
:
Bisweilen
ist
Höhe
Einbruchtäter
vorsätzlich
verursachten
Sachschadens
Reihe
zufälliger
Komponenten
abhängig
Art
Bauweise
Türen
Fenstern
anderen
Zugangshindernissen
;
Abhängigkeit
fachhandwerklichen
Arbeitsleistungen
Schadensbeseitigung
.
präzise
Ermittlung
Feststellung
sind
Boden
Konsumtionslösung
unverzichtbar
Einzelfall
zusätzlichen
unerheblichen
Aufwand
Ermittlungsbehörden
Tatrichter
bringen
Verzögerung
Verfahrens
laufender
Hauptverhandlung
führen
kann
.
Fälle
unzureichenden
Feststellungen
Schadenshöhe
vgl.
hier
Fälle
Urteilsgründe
wären
Konsumtionslösung
Umständen
entscheidungsreif
.
Zufälligkeiten
können
auch
Höhe
wirtschaftlichen
Wertes
Diebesbeute
ergeben
Fällen
insbesondere
Wohnungen
potentielle
Tatbeute
Einbruchtäter
Vorfeld
kaum
abschätzbar
sein
wird
.
Problematik
verschärft
präzise
Feststellungen
wirtschaftlichen
Wert
Diebesbeute
tatsächlichen
Gründen
Handelsmarktes
unmöglich
erweisen
gestohlene
Sache
nur
ideellen
Wert
verfügt
.
vergleichende
Betrachtung
wirtschaftlichen
Vermögenswerte
scheidet
dann
gänzlich
.
Fällen
versagt
Ansatz
Konsumtionslösung
Bestimmung
Konkurrenzverhältnisses
Einbruchdiebstahl
Sachbeschädigung
.
führt
vergleichende
Betrachtung
wirtschaftlichen
Vermögenswerte
Wertungswidersprüchen
Grundlage
Konsumtionslösung
aufzulösen
sind
.
So
wird
Täter
hohem
Sachschaden
auch
noch
erheblichen
Diebstahlsschaden
verursacht
Schuldspruch
Sachbeschädigung
belegt
.
Hingegen
droht
Täter
lediglich
geringere
Diebesbeute
realisieren
kann
zusätzlich
tateinheitliche
Verurteilung
§
Abs.
StGB
.
Täter
Laubengang
nebeneinander
liegende
identische
Wohnungen
einbricht
jeweils
Badezimmerfenster
aufhebelt
je
Sachschaden
verursacht
wäre
Fall
nur
Schachteln
Zigaretten
Personalausweis
Diebesbeute
vorfindet
Wohnungseinbruchdiebstahls
Tateinheit
Sachbeschädigung
verurteilen
.
Entwendet
Täter
Nachbarwohnung
hingegen
Laptop
Wert
wäre
dann
greifenden
Konsumtion
nur
Wohnungseinbruchdiebstahls
schuldig
.
Ähnlich
gravierend
erscheint
Wertungswiderspruch
Vergleich
versuchter
vollendeter
Einbruchtat
.
Täter
Einbruchs
Sachschaden
verursacht
anschließend
jedoch
Wegnahme
gelingt
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Urteil
7
.
August
;
Beschluss
11
.
Oktober
;
BGHSt
auch
Literatur
Zustimmung
erfahren
hat
vgl.
LK-StGB/Vogel
aaO
§
.
;
NK-StGB/Kindhäuser
aaO
§
.
tateinheitlicher
Sachbeschädigung
verurteilen
.
Vollendet
Täter
hingegen
Wegnahme
hinreichender
Tatbeute
entfällt
Konsumtionslösung
Verurteilung
Sachbeschädigung
.
Konsumtion
führt
angemessenen
Ergebnis
Täter
Vollendung
Diebstahlstat
sogar
zusätzliches
Erfolgsunrecht
verwirklicht
bezogen
Sachbeschädigung
weniger
umfassenden
Schuldspruch
belegt
würde
.
.
Senat
kann
Praxis
häufig
auftretenden
Fallkonstellationen
vollendete
Einbruchdiebstahlstaten
Sachbeschädigungen
zusammentreffen
ausschließen
beabsichtigten
Entscheidung
Rechtsprechung
anderen
Strafsenats
entgegensteht
.
fragt
anderen
Strafsenaten
Fall
ist
gegebenenfalls
entgegenstehender
Rechtsprechung
festgehalten
wird
§
Abs.
Satz
.
Krehl