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280 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
4
.
Februar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
April
Strafausspruch
geändert
Angeklagte
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
;
tateinheitliche
Verurteilung
Beleidigung
entfällt
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Beleidigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Beleidigung
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
fehlt
gemäß
§
Abs.
StGB
Strafverfolgung
erforderlichen
Strafantrag
.
Strafanzeige
noch
Vernehmung
Geschädigten
24
.
September
ist
eindeutiges
Strafverlangen
auch
Bezug
Beleidigung
entnehmen
vgl.
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
Strafantrag
mehr
nachgeholt
werden
kann
Kenntniserlangung
Tat
dreimonatige
Antragsfrist
§
StGB
bereits
Ende
Dezember
abgelaufen
ist
ist
Schuldspruch
ändern
§
Abs.
Verurteilung
tateinheitlich
begangenen
Beleidigung
entfällt
.
2
.
Schuldspruchänderung
lässt
Strafausspruch
unberührt
.
Strafkammer
hat
zwar
strafschärfend
gewertet
Angeklagte
Straftatbestände
verwirklicht
hat
.
Fehlens
rechtzeitig
gestellten
verfolgbare
Tatbestandserfüllung
kann
jedoch
auch
geringerem
Gewicht
Rahmen
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
vgl.
Urteil
22
.
Februar
;
Beschluss
19
November
StGB
Abs.
Tatumstände
;
insbesondere
dann
Fehlens
wirksamen
Strafantrags
verfolgbare
Tatbestandserfüllung
straferschwerende
Modalität
ahndenden
Delikts
darstellt
Beschluss
29
.
Juni
StGB
Abs.
Tatumstände
;
Beschluss
11
November
StR
.
Rücksicht
Gesamtumstände
Angeklagten
begangenen
Tat
kann
ausgeschlossen
werden
Landgericht
Angeklagten
geringeren
Freiheitsstrafe
verurteilt
hätte
vorliegend
möglich
Last
gelegte
Tatbestandsverwirklichung
§
StGB
lediglich
strafschärfende
Modalität
gefährlichen
Körperverletzung
bewertet
hätte
.
3
.
Urteilstenor
Urteilsgründe
freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Rede
ist
ist
Tenor
offenkundigen
berichtigen
.