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6.4 KiB

NAMEN
27
.
Januar
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
27
.
März
Feststellungen
aufgehoben
;
jedoch
bleibt
Adhäsionsentscheidung
bestehen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Angeklagten
verurteilt
Nebenklägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
24
.
März
zahlen
.
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
begab
Nebenklägerin
frühen
Morgen
30
.
August
Wohnung
Angeklagten
dort
Entgelt
Geschlechtsverkehr
auszuüben
.
erfolgtem
einvernehmlichen
Verkehr
gestattete
Angeklagte
auszuschlafen
Nebenklägerin
unbekleideten
Zustand
Matratze
Wohnzimmer
legte
.
Uhr
wurde
wach
Angeklagte
laut
Zimmer
herumschrie
.
beschimpfte
Nebenklägerin
bedroht
fühlte
überprüfte
Wohnung
verlassen
könnte
.
Tür
verschlossen
Schlüssel
sehen
war
bat
Angeklagten
gehen
lassen
.
beschimpfte
jedoch
weiter
entgegnete
müsse
Tage
Wohnung
bleiben
;
werde
durchficken
.
Sodann
umfasste
Händen
Hals
würgte
so
lange
akute
Lebensgefahr
geriet
.
Nebenklägerin
gelang
Angeklagten
wegzustoßen
schlug
mehrfach
Faust
Gesicht
Kopf
.
weitere
Schläge
befürchtete
gab
schließlich
führte
weinend
oralen
vaginalen
Geschlechtsverkehr
Angeklagten
.
Angeklagte
beschimpfte
weiterhin
fügte
brennenden
Zigarette
Brandverletzungen
Bereich
Dekolleté
.
Angeklagte
Nebenklägerin
abließ
gestattete
Balkon
frische
Luft
schnappen
.
Dort
rief
sogleich
laut
Hilfe
Angeklagte
Rücken
einschlug
vergeblich
versuchte
Wohnung
zurück
ziehen
.
Anschließend
versuchte
Feuerzeug
Schambereich
entzünden
ebenfalls
gelang
.
verschloss
Tür
innen
.
Nebenklägerin
wurde
Uhr
Polizeibeamten
Nachbarn
herbeigerufen
hatten
befreit
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Geschehens
Wohnung
besonders
schwerer
Vergewaltigung
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
Körperverletzung
§
StGB
Geschehens
Balkon
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
§
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
Körperverletzung
§
StGB
verurteilt
.
II
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
weitgehend
Erfolg
.
Schuldspruch
angefochtenen
Urteils
weist
Rechtsfehler
Angeklagten
.
Strafkammer
hat
Unrechtsgehalt
festgestellten
Taten
ausgeschöpft
ist
Kognitionspflicht
nachgekommen
.
1
.
Landgericht
hat
unterlassen
Geschehen
Wohnung
Balkon
rechtlichen
Gesichtspunkt
Geiselnahme
Abs.
StGB
würdigen
.
Verschließen
Wohnung
hat
Angeklagte
andauernde
physische
Herrschaft
Geschädigte
erlangt
bereits
insoweit
bemächtigt
Sinne
§
Abs.
StGB
vgl.
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Feststellungen
liegt
auch
Eintritt
akuter
Lebensgefahr
erfolgtem
langen
festen
Würgen
Geschädigten
konkludent
Drohung
Tod
einherging
vgl.
insoweit
Beschluss
27
.
Mai
StR
NStZ
.
wäre
erörtern
gewesen
Verschließen
Wohnung
geschaffene
Beherrschungslage
Zeitpunkt
qualifizierten
Drohung
bereits
gewisse
Stabilisierung
erfahren
weitergehende
Drucksituation
Opfer
gerade
auch
stabilen
Bemächtigungslage
ergeben
hat
vgl.
Beschluss
11
.
Februar
;
Beschluss
9
.
September
NStZ-RR
.
spricht
Angeklagte
nur
Wohnung
verschlossen
hatte
Geschädigte
bemerkt
hatte
bedroht
fühlte
weiter
beschimpfte
entgegnete
müsse
nun
Tage
Wohnung
bleiben
sexuelle
Handlungen
Verfügung
stehen
.
Sollte
Angeklagte
Bemächtigungslage
bereits
geschaffen
haben
Geschädigte
qualifizierte
Drohung
nötigen
so
liegt
Feststellungen
weiteren
Tatablauf
stabilisierte
Bemächtigungslage
insoweit
ausnutzte
.
2
.
kommt
Hinblick
Tatgeschehen
Wohnung
Balkon
bereits
getroffenen
Feststellungen
jeweils
auch
Strafbarkeit
Angeklagten
Freiheitsberaubung
Abs.
StGB
Betracht
.
hat
Landgericht
erkennbar
übersehen
.
3
.
Tatgeschehen
Wohnung
betrifft
war
tateinheitliche
Verurteilung
nur
einfacher
Körperverletzung
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
ist
Landgericht
Recht
ausgegangen
Würgen
Geschädigten
erfüllte
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
verdrängt
wird
vgl.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
:
Beschluss
12
.
August
NStZ
.
Angeklagte
war
jedoch
tateinheitlich
gefährlicher
Körperverletzung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilen
Verletzungen
brennenden
Zigarette
Verwirklichung
§
Abs.
Nr.
StGB
umfasst
werden
vgl.
§
Abs.
Nr.
StGB
:
Urteil
20
.
Oktober
NStZ-RR
.
4
.
Auch
Hinblick
nur
Strafzumessung
relevanten
Schuldumfang
hat
Landgericht
Unrechtsgehalt
festgestellten
Taten
ausgeschöpft
Feststellungen
kommt
auch
Vorliegen
Qualifikationsmerkmals
schweren
körperlichen
Misshandlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
Betracht
.
Ausreichend
ist
körperliche
Integrität
Opfers
Tat
Weise
verletzt
wird
erheblichen
Schmerzen
verbunden
ist
Urteil
9
.
Dezember
NStZ
;
könnte
jedenfalls
Hinblick
Geschädigten
zugefügten
Brandwunden
Fall
sein
.
Revision
rügt
Strafkammer
habe
erkennbar
bedacht
Angeklagte
weitere
Tatvariante
Vergewaltigung
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
haben
könnte
weist
Senat
ergangene
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Dezember
StR
NStZ
Beschluss
26
.
Oktober
;
Beschluss
12
.
Januar
NStZ
;
Beschluss
10
.
Mai
NStZ
34
;
vgl.
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
5
.
Gunsten
Angeklagten
rechtsfehlerhafte
rechtliche
Würdigung
festgestellten
Sachverhalts
führt
Ausnahme
Adhäsionsentscheidung
vgl.
Urteil
28
November
BGHSt
Aufhebung
Urteils
.
Schuldspruchänderung
kam
Betracht
bisherigen
Feststellungen
reichen
Senat
eigene
Entscheidung
insbesondere
Hinblick
Verurteilung
Geiselnahme
§
Abs.
StGB
ermöglichen
.
Sollten
Voraussetzungen
Verurteilung
festgestellt
werden
können
käme
Verdrängung
Freiheitsberaubung
Klammerwirkung
§
StGB
Annahme
Tateinheit
Hinblick
gesamte
Tatgeschehen
Betracht
vgl.
Urteil
8
.
Dezember
NStZ-RR
.
führt
Aufhebung
gesamten
Schuldspruchs
auch
soweit
Angeklagte
rechtsfehlerfrei
besonders
schwerer
Vergewaltigung
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
.