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1.7 KiB

BESCHLUSS
6
.
Dezember
Strafsache
Totschlags
hier
:
Revision
Nebenklägerin
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
6
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
29
.
April
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Revision
Nebenklägerin
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
begründet
.
Rechtsmittel
erweist
unzulässig
Abs.
§
Abs.
.
§
Abs.
ist
Nebenkläger
befugt
Urteil
Ziel
anzufechten
andere
Rechtsfolge
Tat
verhängt
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenkläger
berechtigt
.
Ist
Angeklagte
hier
nebenklagefähigen
Delikts
verurteilt
worden
dann
bedarf
Revision
Nebenklägers
genauen
Antrages
Begründung
deutlich
macht
Änderung
Schuldspruchs
Nebenklagedelikts
verfolgt
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Beschluss
2
.
August
NStZ-RR
.
Voraussetzungen
hat
Nebenklägerin
hier
erfüllt
.
Vielmehr
weist
Nebenklägervertreter
ausdrücklich
Tat
eindeutig
Totschlag
qualifizieren
sei
.
Begründung
Rechtsmittels
ergibt
allein
Anwendung
§
StGB
gerügt
wird
.
Revision
Nebenklägerin
betrifft
ausschließlich
Strafrahmenwahl
also
Rechtsfolge
Tat
.
wird
zulässiges
Revisionsziel
Nebenklage
angestrebt
so
Revision
unzulässig
verwerfen
ist
vgl.
auch
Senat
Beschluss
21
.
April
Kusch
NStZ-RR
Nr.
.
Nebenklägerin
waren
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
aufzuerlegen
;
Angeklagte
hat
Rechtsmittel
zurückgenommen
auch
dort
hatte
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StPO
unterbleiben
vgl.
Beschluss
14
.
Januar
Abs.
Satz
Auslagenerstattung
;
Gieg
7
.
Aufl
.
.
.
Krehl