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69 lines
557 B

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
April
wird
Kosten
Angeklagten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Angeklagten
eingelegte
Revision
ist
Gründen
Zuschrift
Generalbundesanwalts
11
.
September
gemäß
§
Abs.
unzulässig
Formerfordernissen
§
Abs.
genügt
.
Übrigen
wäre
Rechtsmittel
auch
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Roggenbuck