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106 lines
902 B

BESCHLUSS
24
.
Februar
Strafsache
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Urteilsgründe
müssen
so
abgefasst
werden
erkennen
lassen
festgestellten
Tatsachen
objektiven
subjektiven
Tatbestandsmerkmalen
abgeurteilten
Taten
zuzuordnen
sind
ausfüllen
können
vgl.
Urteile
29
.
Aufl
.
.
.
.
Hier
ist
Gründen
rechtlichen
Würdigung
Gesamtzusammenhang
gerade
noch
hinreichend
entnehmen
Handlungen
Straftaten
Angeklagten
abgeurteilt
sind
.