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7.8 KiB

NAMEN
Urteil
29
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Krehl
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Amtsgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerinnen
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
.
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Mai
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
missbrauchte
Angeklagte
11
.
August
geborene
Enkelin
Nebenklägerin
.
Zeitraum
11
.
August
Oktober
Fall
Brust
streichelte
Fall
Urteilsgründe
Schwimmbad
Scheide
streichelte
Finger
einführte
Fall
Couch
Arbeitszimmer
Scheide
fasste
Finger
einführte
veranlasste
Penis
anzufassen
Fall
legenheiten
Bett
Scheide
griff
Finger
einführte
Kinderzimmer
Scheide
berührte
Finger
einführte
Fall
Zungenkuss
gab
Fall
.
5
.
Mai
geborene
Nebenklägerin
weitere
Enkelin
Angeklagten
missbrauchte
Zeitraum
5
.
Mai
Oktober
nackte
Brust
fasste
Fall
II.2.h
Gelegenheiten
Zimmer
Scheide
berührte
Finger
einführte
Fälle
II.2.j
Fälle
versuchte
Zungenkuss
geben
Fall
.
2
.
familieninternen
Aufdeckung
Jahre
räumte
Angeklagte
Taten
entschuldigte
bot
Mutter
Geschädigten
selbst
Polizei
anzuzeigen
.
lehnte
Mutter
.
anonymen
Strafanzeige
Jahre
waren
Geschädigten
zunächst
bereit
Angeklagten
auszusagen
Ermittlungsverfahren
eingestellt
wurde
.
Angeklagte
übernahm
Kosten
Therapie
psychisch
stark
beeinträchtigten
Geschädigten
.
.
ließ
langen
Eltern
Geschädigten
therapeutisch
behandeln
"
geheilt
"
ansah
Zukunft
schauen
wollte
.
Familie
Geschädigten
war
lange
Zeit
erfolglos
befasst
Geschehen
aufzuarbeiten
.
Nebenklägervertreterin
gerichtetes
Angebot
"
Wiedergutmachung
"
finanzieller
Leistungen
lehnten
Nebenklägerinnen
kategorisch
.
3
.
Landgericht
hat
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fälle
jeweils
minder
schwere
Fälle
Sinne
§
Abs.
StGB
angenommen
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Fälle
II.2.b
ist
ausgegangen
minder
schweren
Fälle
Sinne
§
Abs.
aF
vorliegen
.
Auch
Milderungsgrund
gemäß
§
StGB
greife
Wiedergutmachung
Nebenklägerinnen
abgelehnt
worden
sei
kommunikativer
stattgefunden
habe
.
Verantwortungsübernahme
Angeklagten
Angebot
Schadenersatz
seien
Rahmen
Strafbemessung
engeren
Sinne
berücksichtigen
.
II
.
gemäß
§
Amts
berücksichtigendes
Verfahrenshindernis
liegt
.
1
.
Revision
beanstandet
sachliche
Zuständigkeit
Landgerichts
§
Abs.
.
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
Grunde
:
Verteidigung
hatte
Staatsanwaltschaft
18
.
Dezember
20
.
Dezember
eingegangene
Erklärung
Angeklagten
Sache
übersandt
Bezug
angeregt
Anklage
Amtsgericht
erheben
.
Staatsanwaltschaft
beantragte
Anklageschrift
20
.
Dezember
Hauptverfahren
Landgericht
eröffnen
allerdings
vorausgesetzten
Grund
Zuständigkeit
nennen
.
Landgericht
eröffnete
Beschluss
21
.
Februar
Hauptverfahren
Strafkammer
Frage
Zuständigkeit
äußern
.
2
.
Rüge
ist
unbegründet
.
Strafkammer
hat
sachliche
Zuständigkeit
willkürlich
angenommen
.
hat
Art
.
Abs.
Satz
GG
verstoßen
alleine
Perpetuierung
Zuständigkeit
Gerichts
höherer
Ordnung
§
durchbrochen
werden
könnte
.
Richterspruch
ist
nur
willkürlich
denkbaren
Aspekt
rechtlich
vertretbar
ist
so
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
.
gerichtliche
Zuständigkeitsbestimmung
darf
Auslegung
Anwendung
Zuständigkeitsnormen
so
weit
Grundsatz
gesetzlichen
Richters
entfernen
mehr
rechtfertigen
ist
Beschluss
7
.
März
BGHSt
.
Objektive
Willkür
Sinne
schließt
Senat
hier
.
Jedenfalls
war
Annahme
Straferwartung
Strafbann
Amtsgerichts
überschreiten
würde
gerechtfertigt
.
war
Zuständigkeit
Landgerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
begründet
.
Angeklagten
ist
Serie
Taten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Last
gelegt
worden
.
Mehrzahl
handelte
qualifizierte
Fälle
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Sachlage
wäre
Tatgericht
Strafzumessung
Urteil
eröffneten
Spielraum
gesetzlichen
Strafrahmens
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Betracht
gekommen
.
ist
unbeschadet
Prozessergebnisses
ersichtlich
Straferwartung
Eröffnungsentscheidung
bestehende
weite
Spielraum
überschritten
wurde
.
Anklagevorwurf
Taten
sexuellen
Missbrauchs
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fall
Urteilsgründe
wurde
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Hauptverhandlung
eingestellt
ist
Grund
Zuständigkeitsannahme
auch
Weiteres
erkennbar
.
ausdrücklichen
Begründung
Eröffnungsentscheidung
bedurfte
insoweit
auch
Verteidigung
Anklageerhebung
Amtsgericht
angeregt
hatte
nahe
gelegen
hätte
.
Staatsanwaltschaft
hat
ausdrücklich
besonderen
Schutzbedürftigkeit
Verletzten
besonderen
Umfangs
besonderen
Bedeutung
Falles
Anklage
Landgericht
erhoben
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
Abs.
Satz
.
ebenfalls
sachlichen
Zuständigkeit
Landgerichts
führen
konnte
kann
offen
bleiben
.
.
Auch
Übrigen
bleibt
Revision
Erfolg
.
1
.
Verfahrensrügen
sind
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
genannten
Gründen
unzulässig
.
2
.
Sachrüge
ist
unbegründet
.
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
.
Einwände
Strafzumessung
greifen
.
Landgericht
hat
Fällen
§
Abs.
StGB
jeweils
minder
schwere
Fälle
angenommen
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
qualifizierten
Fällen
hat
Einordnung
minder
schwere
Fälle
Sinne
Qualifikationstatbestands
§
Abs.
StGB
abgelehnt
.
ist
rechtlich
einzuwenden
.
Annahme
Strafkammer
Fälle
§
Abs.
Nr.
StGB
Eindringens
Körper
Geschädigten
umgekehrt
Körper
Täters
Unterschwelle
Qualifikationstatbestands
hinausreiche
gibt
hier
Anlass
Beanstandung
.
Landgericht
hat
Handlungen
konkreten
Tatbild
bewertet
berücksichtigt
Serie
gleichgelagerter
Taten
vorliegt
.
bestehen
rechtlichen
Bedenken
mögen
Taten
auch
"
unteren
Bereich
bestandsverwirklichungen
"
bewegt
haben
.
Berücksichtigung
gleichartiger
Taten
langen
Zeitraum
ist
unbedenklich
Tatbegehung
hier
Beeinträchtigung
Opfer
nachhaltig
vergrößert
.
Übrigen
ist
Hinweis
Strafkammer
Rahmen
konkreten
Strafzumessung
Geschädigten
hätten
Tatserie
sexuellen
Erfahrungen
verfügt
seien
jedenfalls
Beginn
Übergriffe
noch
präpubertär
gewesen
rechtsfehlerhaft
.
geringe
Alter
Geschädigten
Schutzaltersgrenze
Jahren
jeweiligen
Beginn
Tatserie
dann
noch
fortgeschrittene
Entwicklungsstand
konnten
Verstoß
§
Abs.
StGB
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
.
Ablehnung
Ermessen
Tatgerichts
stehenden
Strafrahmenmilderung
§
Verbindung
§
Abs.
StGB
ist
beanstanden
.
§
Nr.
StGB
kann
zwar
schon
ernsthafte
Bemühen
Täters
Wiedergutmachung
gerichtet
ist
Ausgleich
Verletzten
erreichen
genügen
.
Vorschrift
setzt
aber
gesetzgeberischen
Intention
kommunikativen
Prozess
Täter
Opfer
BT-Drucks
.
S.
umfassenden
friedensstiftenden
Ausgleich
Straftat
verursachten
Folgen
angelegt
muss
.
einseitige
Wiedergutmachungsbestreben
Angeklagten
Einbeziehung
Opfer
genügt
.
auch
Wiedergutmachungserfolg
zwingende
Voraussetzung
Strafrahmenmilderung
§
Nr.
StGB
ist
so
muss
doch
Opfer
freiwillig
Ausgleich
bereitfinden
einlassen
.
erfolgreicher
TäterOpfer-Ausgleich
Sinne
§
Nr.
StGB
setzt
grundsätzlich
Opfer
erbrachten
Leistungen
Bemühungen
Täters
friedensstiftenden
Ausgleich
akzeptiert
.
ergibt
Zweck
-9-
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
vgl.
Urteil
5
November
StGB
Nr.
Ausgleich
.
Maßstab
hat
Strafkammer
Ermessensgebrauch
rechtsfehlerhaft
entschieden
.
hat
Bereitschaft
Angeklagten
Verantwortung
übernehmen
Bemühungen
Enkelinnen
auszusöhnen
übersehen
.
Zugleich
hat
Versagung
Strafrahmenmilderung
nachvollziehbar
gestützt
Nebenklägerinnen
Wiedergutmachung
Angeklagten
nachdrücklich
abgelehnt
haben
Angeklagten
kommunikativer
stattgefunden
hat
.
Krehl