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463 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
besonders
schweren
Raubs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubs
Einbeziehung
Einzelstrafen
Urteil
Schöffengerichts
16
.
Oktober
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
aufrecht
erhalten
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
überfiel
Angeklagte
16
.
Dezember
.
Bedienung
.
bestellte
Schnitzel
folgte
Zeugin
Schnitzel
Kühlschrank
holen
wollte
hielt
plötzlich
Messer
Wohnung
Freundes
mitgenommen
hatte
Hals
Aufforderung
Kohle
.
Zeugin
antwortete
schlug
Küchenzange
Angeklagten
.
folgte
Rangelei
Zeugin
Boden
fiel
.
Angeklagte
nahm
Scheine
Kasse
floh
.
ließ
Messer
Tatort
.
Messer
fanden
Spuren
Hauptspurenlegers
Beimengungen
Klinge
Spuren
mindestens
Hauptspurenlegern
Griff
Spurenleger
Mitverursacher
Betracht
kam
Übrigen
Direktabgleich
tatverdächtigen
Personen
geeignet
waren
.
wurde
Zeuge
erkannt
Täter
Raubüberfalls
ausschied
Tag
zuvor
anderen
Delikts
festgenommen
worden
war
.
Hauptspurenanteil
wurde
DNA-Analyse
biostatistischen
Wahrscheinlichkeit
Milliarden
Angeklagten
zugeordnet
.
Zeugin
hatte
geklagten
jedoch
Ermittlungsverfahren
Hauptverhandlung
Täter
wiedererkannt
Wahllichtbildvorlage
sogar
90%igen
Sicherheit
andere
Person
Täter
bezeichnet
.
Möglichkeit
andere
Person
nachweisbare
DNA-Spur
Messer
hinterlassen
hatte
Täter
war
hat
Landgericht
gleichwohl
ausgeschlossen
.
Ausschlaggebend
war
insofern
Versuch
Angeklagten
Einlassung
Herkunft
zuzuordnenden
Spur
anderweitig
erklären
Überzeugung
Kammer
gelogen
war
.
Angeklagte
hatte
behauptet
Messer
sei
Wohnung
Zeugen
Zerkleinern
Drogenportionen
benutzt
worden
Zeuge
weitere
Bekannte
Drogenszene
dort
Drogen
konsumiert
hätten
.
Messer
habe
häufig
Tisch
gelegen
;
habe
zwar
angefasst
genommen
.
Einlassung
Verwendung
Messers
hat
Landgericht
widerlegt
angesehen
Zeuge
Zeugen
noch
bestätigt
haben
Messer
Zerkleinern
Drogenportionen
verwendet
wurde
.
hat
ausgeführt
Angeklagte
versucht
habe
widerlegte
Einlassung
Indiz
Täterschaft
relativieren
verstärke
Gewissheit
Täterschaft
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
so
Verfahrensrügen
ankommt
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
rechtsfehlerhaft
.
Tatsache
Geschädigte
Angeklagten
Täter
wiedererkannt
Vorverfahren
sogar
andere
Person
Täter
bezeichnet
hat
ist
entscheidend
ausgeschlossen
werden
kann
anderer
Verursacher
DNA-Spur
Tatmesser
Tatbegehung
Spurenverursachung
Frage
kommt
.
wird
Urteilsgründen
belegt
.
lassen
erkennen
Wohnungsinhaber
Angeklagten
auch
schlüssel
besaß
Dritter
Tat
Zugriff
Messer
hatte
.
Aussagen
Strafkammer
vernommenen
Zeugen
besagen
Benutzung
Messers
Zerkleinern
Drogenportionen
gesehen
haben
.
Zeugen
waren
nur
Personen
häufigsten
Umgang
Zeugen
hatten
einzigen
Wohnung
Zeugen
.
ist
ausgeschlossen
auch
anderen
Besuchern
Zugriff
Messer
möglich
war
.
Ferner
ist
Urteilsgründen
entnehmen
DNA-Spuren
Messer
finden
waren
Dritten
stammen
konnten
.
hat
Strafkammer
geklärt
Tatbegehung
Dritten
möglich
war
DNA-Spur
Messer
hinterließ
erwogen
Spurenverursachung
Angeklagten
erklären
ist
zeitweise
Zeugen
gewohnt
hatte
.
Insoweit
bestehen
Lücken
gründen
Folge
haben
Überzeugung
Strafkammer
Tatbegehung
Angeklagten
tragfähig
begründet
ist
.
Urteil
Widerlegung
Teils
Einlassung
Angeklagten
ausschlaggebendes
Indiz
verwendet
ist
rechtsfehlerhaft
.
Auch
Unschuldiger
kann
falsche
Angaben
verteidigen
suchen
.
Widerlegung
Entlastungsvorbringens
liefert
Regel
zuverlässiges
Indiz
Täterschaft
Angeklagten
Senat
Urteil
5
Juli
BGHSt
.