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60 lines
521 B

BESCHLUSS
StR
9
November
Strafsache
Strafvereitelung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Angeklagte
ist
beschwert
Stelle
Beihilfe
Betrug
Strafvereitelung
verurteilt
wurde
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Detter
Rothfuß