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77 lines
684 B

BESCHLUSS
8
November
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
November
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
besteht
Anlaß
erste
Zustellung
Urteils
Pflichtverteidiger
unwirksam
war
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Detter
Rothfuß