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336 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Strafsache
Betruges
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Zwar
ist
Verfahren
Justiz
anzulastenden
Weise
verzögert
worden
.
Ansicht
Revision
rechtfertigt
jedoch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffender
Begründung
ausgeführt
hat
Einstellung
Verfahrens
Gründen
Verhältnismäßigkeit
vgl.
BVerfG
f.
;
m.w
.
.
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
vorgenommene
Kompensation
Verfahrensverzögerung
hält
Ergebnis
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
hat
Landgericht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
geboten
gewesen
wäre
Ausmaß
Art
.
Abs.
verletzenden
Verfahrensverzögerung
ausdrücklich
festgestellt
noch
hat
Maß
vorgenommenen
Kompensation
Vergleich
verwirkten
tatsächlich
verhängten
Strafe
ausdrücklich
konkret
bestimmt
vgl.
BVerfG
NStZ
;
NStZ
f.
;
NStZ
52
;
Rdn
.
m.w
.
.
Verfahrensrüge
Verstoßes
Art
.
Abs.
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
hat
Beschwerdeführer
jedoch
ausdrücklich
erhoben
.
wäre
Erhebung
Verfahrensrüge
genauer
Angabe
beanstandeten
Verfahrensverstoßes
erforderlich
gewesen
Kuckein
KK
5
.
Auflage
§
Rdn
.
m.w
.
.
Rüge
Revisionsvorbringen
enthalten
ist
Justiz
anzulastenden
Verzögerung
Verfahrens
sei
Verfahrenshindernis
Verletzung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
gegeben
ist
jedenfalls
zweifelhaft
.
Übrigen
fehlt
aber
§
Abs.
Satz
genügenden
Bezeichnung
Tatsachen
Verfahrensfehler
ergeben
soll
.
Revision
stellt
Verlauf
Angeklagten
geführten
Strafverfahrens
so
umfassend
Revisionsgericht
allein
Revisionsbegründung
Lage
wäre
Vorliegen
Verfahrensverstoßes
überprüfen
.
So
fehlen
insbesondere
Angaben
Ermittlungsverfahren
gerichtlichen
Verfahren
ersten
Revisionsentscheidung
Senats
so
Gesamtbeurteilung
Art
.
Abs.
verletzenden
Verfahrensverzögerung
Bestimmung
Maßes
gebotenen
Kompensation
möglich
ist
.
Verfahrensrüge
zulässige
Erhebung
unterstellt
wäre
auch
Ergebnis
begründet
.
Zwar
kann
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beruhen
Urteils
Fehlen
ausdrücklichen
Quantifizierung
Kompensation
nur
Ausnahmefällen
ausgeschlossen
vgl.
35
;
aaO
Rdn
.
.
Fall
liegt
hier
aber
.
Landgericht
hat
angefochtenen
Urteil
ersten
Hauptverhandlung
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
nunmehr
Jahr
Monate
Strafaussetzung
Bewährung
reduziert
allein
Verzögerung
Verfahrens
gestützt
vgl.
S.
.
Senat
kann
sicher
ausschließen
Landgericht
zutreffenden
Darstellung
Kompensation
noch
niedrigeren
Strafe
gekommen
wäre
.
Landgericht
Kompensation
Grundsatz
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
17
.
Januar
anzuwendenden
sogenannten
Strafzumessungslösung
gefolgt
ist
ist
Angeklagte
hier
beschwert
.
Rothfuß
Roggenbuck