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424 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
schweren
Bandendiebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
6
.
Oktober
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Gießen
19
.
Januar
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
informellen
Vereinbarung
mögliche
Rechtsfolgen
ist
insoweit
erhobenen
Verfahrensrügen
Bindung
§
noch
fair-trial-Gebot
geschützter
Vertrauenstatbestand
entstanden
.
1
.
übereinstimmenden
Darstellungen
Urteilsgründe
Revisionsführer
bot
Strafkammer
Beginn
Hauptverhandlung
Gegenleistung
Geständnisse
Angeklagten
milde
Strafobergrenzen
.
Angebot
"
traten
Angeklagten
näher
S.
.
Verhandlungstagen
wurde
Gericht
neues
Angebot
unterbreitet
:
sollten
Geständnissen
schon
früher
angebotenen
Strafobergrenzen
gelten
;
zusätzlich
sollte
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
"
Kompensation
Vollstreckungsmodell
Höhe
Monaten
erfolgen
;
überdies
sollte
Staatsanwaltschaft
Fall
üblich
Halbstrafenmaßnahme
befürwortet
"
werden
S.
.
Angeklagten
"
traten
allerdings
auch
Angebot
näher
S.
.
Durchführung
Beweisaufnahme
legten
Angeklagten
später
Geständnisse
.
Tatgericht
stellte
Verständigung
gekommen
sei
;
teilte
aber
könne
"
Gericht
vertrauen
"
.
Landgericht
festgesetzten
Gesamtstrafen
liegen
mäßig
angebotenen
Obergrenzen
;
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
ist
festgestellt
.
2
.
Verletzung
§
ist
schon
gegeben
Verständigung
Vorschrift
ausdrücklich
gekommen
ist
.
Auch
Vertrauenstatbestand
ist
geschaffen
worden
.
Sachlage
war
"
Angebot
"
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
feststellen
Vollstreckungserklärung
Höhe
Monaten
"
kompensieren
"
wollen
erkennbar
fern
liegend
§
Abs.
gedeckt
;
lag
Hand
Art
.
Abs.
widersprechende
Menschenrechtsverletzung
vorlag
Bandentaten
unterschiedlicher
Beteiligung
August
:
Anklage
Dezember
;
Eröffnungsbeschluss
März
;
Hauptverhandlung
Angeklagten
Verteidigern
4
.
August
;
Urteil
Hauptverhandlungstagen
12
.
Januar
.
ist
schon
zweifelhaft
Beteiligung
§
widersprechenden
Absprache
überhaupt
Vertrauenstatbestand
geschaffen
werden
könnte
.
gilt
erst
recht
"
Angebote
"
Absprachen
Zusagen
beziehen
§
Abs.
schon
Art
gar
Gegenstand
Absprachen
sein
dürfen
hier
also
"
Aussetzung
gemäß
§
Abs.
StGB
Befürwortung
Beantragung
.
kam
vorliegend
Ergebnis
allerdings
schon
Bedingung
rechtswidrigen
"
Angebots
"
Landgerichts
offenkundig
eingetreten
war
:
Angeklagten
"
traten
Angebot
näher
"
;
ist
fern
liegend
gleichwohl
Ansprüche
bestimmte
Rechtsfolgen
ableiten
lassen
sollten
.
Tatgericht
Verfahrensbeteiligten
gesprochen
wurde
Gericht
"
vertrauen
"
solle
waren
Gegenstand
Hinweises
schon
Revisionsvorbringen
etwa
früheren
"
Angebote
"
allgemeines
Vertrauen
Fairness
Unvoreingenommenheit
Gerichts
selbstverständliche
Pflichten
sind
"
Zusage
"
bedürfen
noch
Ansprüche
Einhaltung
rechtswidriger
Absprachen
begründen
.
Übrigen
erscheint
Hinweis
angezeigt
Vorlage
gegebenenfalls
mehrfach
"
nachgebesserter
Angebote
Seiten
Gerichts
Erlangung
verfahrensabkürzenden
Geständnissen
regelmäßig
tunlich
ist
.
Erfolgen
Angebote
hier
Weise
immer
günstigerer
Verfahrensausgang
angeboten
wird
je
länger
Beschuldigte
früheren
Angeboten
"
näher
treten
"
so
führt
Darstellung
Verfahrensbeteiligten
auch
öffentlichen
Wahrnehmung
leicht
Eindruck
"
Aushandelns
"
staatlichen
Strafausspruchs
Würde
Gerichts
kaum
vereinbar
ist
.