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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Nr.
Verweigert
Tatzeugin
Hauptverhandlung
Zeugnis
dürfen
Angaben
Exploration
Glaubhaftigkeitsprüfung
Tatgeschehen
gemacht
hat
Zusatztatsachen
Feststellungen
Tathergang
verwertet
werden
Sachverständige
Zeugin
gehört
wird
;
gilt
auch
erneute
Hauptverhandlung
Wiederaufnahme
Verfahrens
.
.
3
November
Landgericht
NAMEN
3
November
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
3
November
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Detter
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Justizhauptsekretärin
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Urteil
20
.
April
rechtskräftig
24
November
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Taten
Jahren
15
Juli
geborenen
Enkelin
begangen
.
Verurteilung
beruhte
wesentlichen
belastenden
Angaben
Zeugin
.
13
.
Februar
beantragte
Angeklagte
Wiederaufnahme
Verfahrens
Angeklagten
belastende
Aussage
Schreiben
Staatsanwaltschaft
17
.
Dezember
falsch
widerrufen
hatte
.
Probationsverfahren
wurde
Widerruf
16
.
Mai
richterlich
vernommen
.
8
.
Februar
verwarf
Landgericht
Wiederaufnahmeantrag
unbegründet
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
ordnete
Oberlandesgericht
7
.
Mai
Wiederaufnahme
Verfahrens
Erneuerung
Hauptverhandlung
.
Urteil
21
.
März
hat
Landgericht
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Angeklagten
Fortfall
fortgesetzten
Handlung
wesentlichen
Tatgeschehens
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
II
.
Revision
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
Landgericht
habe
Angaben
Enkelin
Angeklagten
verwerten
dürfen
früheren
Sachverständigen
jetzigen
Zeugin
Glaubwürdigkeitsprüfung
gemacht
hat
neuen
verhandlung
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
gemacht
habe
.
1
.
Verfahrensrüge
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Grund
zulässig
erhobenen
Sachrüge
Urteilsinhalt
ergänzend
Vorbringen
Revisionsbegründung
herangezogen
werden
kann
.
2
.
Rüge
liegen
folgende
Verfahrensvorgänge
Grunde
:
Ermittlungsverfahren
hatte
Staatsanwaltschaft
Sachverständige
ben
Gutachten
Glaubhaftigkeit
belastenden
beauftragt
.
Exploration
äußerte
Zeugin
14
.
September
ausführlich
Tatgeschehen
.
Auch
Hauptverhandlung
Landgericht
machte
ausführliche
stende
Angaben
Tatgeschehen
Landgericht
Übereinstimmung
damaligen
Sachverständigen
glaubhaft
erachtete
Feststellungen
Grunde
legte
.
Vorbereitung
Entscheidung
Probationsverfahren
beauftragte
Landgericht
Sachverständige
ergänzenden
ten
Glaubhaftigkeit
Aussagewiderrufs
.
Auch
erfolgten
Exploration
äußerte
8
.
Dezember
.
Bedenken
Verteidigung
Unbefangenheit
Sachverständigen
beauftragte
Landgericht
Vorbereitung
erneuten
Hauptverhandlung
Wiederaufnahmeverfahren
Sachverständige
Erstattung
weiteren
tens
.
Sachverständige
wurde
Hauptverhandlung
gehört
.
stand
Zeugin
jedoch
mehr
Exploration
Verfügung
.
abgebrochenen
Hauptverhandlung
7
.
Oktober
machte
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
zunächst
Angaben
persönlichen
Verhältnissen
Vernehmungsfähigkeit
verweigerte
schließlich
weitere
Angaben
.
Auch
neu
anberaumten
Hauptverhandlung
14
.
März
machte
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
.
Strafkammer
hat
fochtenen
Urteil
zugrunde
liegenden
Hauptverhandlung
u.a.
Vorsitzenden
Berichterstatter
Strafkammer
Landgerichts
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
ausgesagt
hatte
frühere
Sachverständige
Zeugen
vernommen
Tatgeschehen
ausgesagt
hat
Sachverständige
gehört
.
Beweiswürdigung
S.
.
stützt
Landgericht
weiten
Teilen
Angaben
Zeugin
Exploration
Hauptverhandlung
Zeugin
Landgericht
Tatgeschehen
ausgesagt
hat
.
Angaben
stimmten
Zeugen
gehörten
Richter
damals
erkennenden
Strafkammer
Inhalt
Aussage
Hauptverhandlung
berichtet
haben
.
Landgericht
hat
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
aber
maßgeblich
hohe
Konstanz
Aussage
gestützt
wesentliches
gewertet
.
Beleg
nennt
Urteil
Details
Tatgeschehen
Zeugin
Exploration
auch
Hauptverhandlung
übereinstimmend
geschildert
habe
.
Konstanz
konnte
nur
Heranziehung
Angaben
Zeugin
Ergebnis
Exploration
gestellt
werden
.
3
.
angefochtene
Urteil
stützt
somit
Beweiswürdigung
Ausführungen
Zeugin
früheren
Sachverständigen
Angaben
Exploration
14
.
tember
insbesondere
Tatgeschehen
gemacht
hat
.
liegt
Verstoß
§
Verbindung
§
Abs.
Nr.
.
Entscheidung
BGHSt
ist
ständige
Rechtsprechung
einhellige
Meinung
Schrifttum
§
nur
Verwertungsverbot
enthält
berechtigten
Zeugnisverweigerung
auch
andere
Verwertung
nichtrichterlichen
Vernehmung
gemachten
Aussage
insbesondere
Vernehmung
Verhörspersonen
ausschließt
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
gemäß
§
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigten
Zeugen
Sachverständigen
Zusatztatsachen
vgl.
BGHSt
regelmäßig
auch
Tatschilderung
Glaubwürdigkeit
begutachtenden
Zeugen
gehört
NStZ
stehen
Aussage
Sinn
§
StPO
gleich
.
Rechtsprechung
ausnahmsweise
Vernehmung
Richter
zuläßt
früheren
Vernehmung
mitgewirkt
haben
BGHSt
99
;
kann
Ausnahme
Befragung
Sachverständigen
richterlichen
Vernehmung
gleich
gesetzt
werden
kann
Anwendung
finden
BGHSt
1
.
Macht
Zeuge
später
Zeugnisverweigerungsrecht
geltend
dürfen
Mitteilungen
Zusatztatsachen
Sachverständigengutachten
Vernehmung
Sachverständigen
Zeugen
Hauptverhandlung
eingeführt
richterlichen
Überzeugungsbildung
verwertet
werden
BGHSt
1
3
;
;
109
;
219
;
f.
;
206
;
453
;
NStZ
;
Verwertungsverbot
NStZ
]
;
44
.
Aufl
.
Rdn
.
10
;
Diemer
KK
Rdn
.
18
;
Gollwitzer
24
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Enkelin
Angeklagten
neuen
Hauptverhandlung
berechtigt
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Abs.
Nr.
berief
-9-
waren
Angaben
Tatgeschehen
früheren
Sachverständigen
gemacht
hat
verwertbar
.
Urteil
Bundesgerichtshofs
10
.
Oktober
BGHSt
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Entscheidung
hatte
4
.
Strafsenat
unverbindlichen
Hinweis
neuen
Tatrichter
Äußerungen
richterlich
Zeugnisverweigerungsrecht
belehrten
Zeugen
Sachverständigen
inzwischen
erklärter
Zeugnisverweigerung
Erstattung
Glaubwürdigkeitsgutachtens
auch
Bezug
"
Anklagetatsachen
"
verwertbar
erachtet
.
4
.
Strafsenat
hat
jedoch
bereits
genannten
späteren
Urteil
BGHSt
erstmals
Vernehmung
Gutachters
Zusatztatsachen
Zeugnisverweigerung
Untersuchten
Sachverständiger
noch
Zeuge
zulässig
erachtete
selbst
hingewiesen
zugrundeliegenden
Fragestellungen
unterschieden
:
BGHSt
sei
Frage
gegangen
Aussageverweigerungsrecht
belehrten
Zeugen
Sachverständigen
gemachten
Angaben
auch
dann
Begutachtung
Glaubwürdigkeit
zugrundegelegt
werden
dürften
Zeuge
nachträglich
Aussage
verweigert
.
sei
BGHSt
entschiedene
Frage
unterscheiden
Sachverständige
Zeuge
Untersuchten
erfahrene
Belastungstatsachen
gleichen
Voraussetzungen
Hauptverhandlung
einführen
dürfe
.
kann
dahinstehen
Abgrenzung
folgen
ist
vielmehr
Aufgabe
Hinweises
BGHSt
sehen
ist
ist
kaum
vorstellbar
Sachverständigengutachten
Tatsachen
Äußerungen
zugrundegelegt
werden
dürfen
auch
sonst
Verfahrensstoff
Hauptverhandlung
eingeführt
werden
dürfen
.
Selbst
aber
unterstellt
früheren
Angaben
Erstattung
gutachtens
begrenzt
verwertbar
seien
könnte
auch
4
.
Strafsenat
vertretenen
Ansicht
allenfalls
führen
fraglichen
Angaben
Glaubwürdigkeitsgutachten
verwertet
werden
dürfen
.
vorliegenden
Fall
wurden
Angaben
jedoch
Feststellungen
Landgerichts
Tatgeschehen
verwendet
.
wurde
Gutachten
Hauptverhandlung
Landgericht
Zeugin
Sachverständigen
erstattet
.
läßt
auch
Beschluß
1
.
Strafsenats
20
Juli
krit
.
Anm
.
192
;
Eisenberg/Kopatsch
NStZ
;
Schmidt-Ricla
BGHSt
beruft
angefochtene
Urteil
Verwertbarkeit
Äußerungen
Zeugin
rechtfertigen
versucht
Verwertbarkeit
Angaben
Tatgeschehen
begründen
.
ging
Entscheidung
1
.
Strafsenats
Verwertung
Zusatztatsachen
Tatgeschehen
Angaben
Vaters
Persönlichkeit
Lebenslauf
Beschuldigten
Gutachten
Schuldfähigkeit
verwendet
wurden
.
Senat
hat
ferner
erwogen
besonderen
Verfahrenskonstellation
Wiederaufnahmeverfahren
Einschränkung
Verwertungsverbots
Zeugin
berichteten
Zusatztatsachen
Tatgeschehen
gerechtfertigt
ist
.
könnte
sprechen
Grund
belastenden
Angaben
Enkelin
Angeklagten
Tatgeschehen
bereits
rechtskräftiges
Urteil
Landgerichts
bestand
erst
Wiederaufnahmeverfahren
beseitigt
wurde
Tatzeugin
belastenden
Angaben
inzwischen
widerrufen
hatte
.
Erst
neuen
Hauptverhandlung
hat
Zeugin
sodann
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
gemacht
.
Verfahrensgangs
kommt
aber
Einschränkung
ständiger
Rechtsprechung
anerkannten
Verwertungsverbots
Betracht
.
Bundesgerichtshof
hat
BGHSt
festgehalten
Ausnahme
Verwertungsverbot
§
nur
Angaben
gerechtfertigt
ist
Belehrung
Zeugnisverweigerungsrecht
Richter
gemacht
wurden
.
Nur
Richter
selbst
kann
dann
Falle
Zeugnisverweigerung
Zeuge
Aussageinhalt
vernommen
werden
.
Recht
hat
Landgericht
erneuten
Hauptverhandlung
Ermittlungsrichter
Amtsgerichts
Richter
erkennnenden
Strafkammer
Landgerichts
Zeugen
vernommen
.
Vernehmung
Sachverständigen
Zeugen
Zusatztatsachen
ist
hingegen
BGHSt
ständiger
Rechtsprechung
ausgeschlossen
erachtet
worden
vgl.
oben
.
wesentliche
Grund
unterschiedliche
Behandlung
richterlichen
nichtrichterlichen
Vernehmungen
wird
neueren
Rechtsprechung
gesehen
schon
Gesetz
§
Abs.
entnehmen
richterlichen
Vernehmungen
ganz
allgemein
höheres
Vertrauen
entgegenbringt
.
Grund
ist
auch
Einführung
Belehrungspflicht
Polizeibeamte
Staatsanwälte
§
§
entfallen
BGHSt
f.
;
;
.
Unterscheidung
ist
aber
Bedeutung
Verfahren
ersten
Instanz
Wiederaufnahmeverfahren
befindet
.
übrigen
wird
Umfang
Verwertungsverbots
§
Sinn
Zweck
Norm
Abwägung
gegenläufigen
Belangen
einerseits
Zeugnisverweigerungsrecht
geschützten
Interessen
Nichtverwertung
andererseits
gehende
Verwertung
sprechenden
Pflicht
Wahrheitsermittlung
Strafverfahren
bestimmt
BGHSt
;
.
sind
aber
durchgreifenden
Gründe
erkennbar
Belange
anders
gewichten
Interessen
Wahrheitsfindung
Strafverfahren
größere
Bedeutung
beizumessen
wiederaufgenommenes
Verfahren
handelt
zuvor
rechtskräftiges
Urteil
bestand
.
Wiederaufnahme
wurde
Verfahren
Lage
zurückversetzt
Eröffnungsbeschluß
erreicht
hatte
BGHSt
.
neuen
Hauptverhandlung
war
Bindung
frühere
Urteil
Hinsicht
neu
selbständig
verhandeln
entscheiden
a.a
.
Rdn
.
m.w
.
.
spricht
Interesse
Strafverfolgung
Wahrheitsfindung
neuen
Hauptverhandlung
Wiederaufnahmeverfahren
größeres
Gewicht
geben
früheren
Hauptverhandlung
.
Situation
unterscheidet
grundlegend
neuen
Hauptverhandlung
zurückverwiesenen
Sache
Berufungshauptverhandlung
Zeuge
erstmals
Zeugnisverweigerungsrecht
Anspruch
nimmt
.
Schließlich
lassen
Urteilsgründen
auch
hinreichenden
Anzeichen
entnehmen
Aussageverhalten
Zeugin
Manipulationsabsicht
zugrundeliegen
könnte
vgl.
BGHSt
.
.
3
.
angefochtene
Urteil
schon
dargelegten
Verfahrensfehlers
Bestand
hat
kommt
übrigen
Verfahrensrügen
Sachrüge
mehr
.
Senat
verweist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
.
Auch
Angaben
Zeugin
gebnisse
Tatgeschehen
ist
erneute
Verurteilung
Angeklagten
unwahrscheinlich
.
Zeugen
Feststellungen
Tatgeschehen
stehen
insbesondere
Richter
Verfügung
wiederholt
späteren
Widerruf
Beschuldigung
vernommen
haben
.
Detter
Otten