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84 lines
689 B

BESCHLUSS
StR
11
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
11
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Strafkammer
hat
unterlassen
entscheiden
Angeklagte
Strafbefehl
9
.
Oktober
verhängten
Geldstrafe
nachträgliche
Gesamtstrafe
bilden
ist
§
Abs.
StGB
;
beschwert
Angeklagte
jedoch
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Roggenbuck
Krehl