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7.6 KiB

NAMEN
20
.
April
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
Nachschlagewerk
:
BGHSt
:
:
Veröffentlichung
:
ja
ja
ja
ja
StGB
§
;
Abs.
freiwilligem
Rücktritt
Versuch
ist
schulderhöhende
Berücksichtigung
zunächst
gegebenen
Vollendungsvorsatzes
Rahmen
Prüfung
"
Schwere
Schuld
Sinne
§
jedenfalls
dann
rechtsfehlerhaft
Umstand
freiwilligen
Abkehr
Vorsatz
gleichermaßen
berücksichtigt
wird
.
Erst
Gesichtspunkte
gemeinsam
ergeben
Tatbild
spezifisch
jugendstrafrechtlichen
Beurteilung
Schuldschwere
bewerten
ist
.
Urteil
20
.
April
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Pflichtverteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
März
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Sachbeschädigung
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Strafausspruch
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Urteilsfeststellungen
geriet
Tatzeit
Jahre
Monate
alte
Angeklagte
28
.
Dezember
Uhr
Diskothek
näher
feststellbarem
Grund
Geschädigten
Streit
Verlauf
wechselseitigen
Beleidigungen
Handgreiflichkeiten
kam
.
Etwa
Stunden
später
folgte
Angeklagte
Diskothek
verlassenden
Geschädigten
Begleiterin
Fahrzeug
trat
Wut
Scheibe
Fensterrahmen
Beifahrertür
Fahrzeugs
beschädigt
wurde
.
Geschädigte
Fahrzeug
ausgestiegen
war
erneut
verbalen
Auseinandersetzung
gekommen
war
Angeklagte
Parkplatz
Diskothek
so
genannten
Neckknife
Messer
Zentimeter
langen
feststehenden
Klinge
wuchtig
Richtung
Brustkorbs
Geschädigten
töten
.
Geschädigten
gelang
Angriff
abzuwehren
Schnittverletzung
linken
Unterarm
erlitt
.
weiteren
Stichbewegung
Ausklang
abgelenkten
Ursprungsbewegung
"
fügte
Angeklagte
Geschädigten
tiefe
Schnittverletzungen
Rücken
führte
weitere
ungezielte
Bewegungen
Messer
Richtung
Geschädigten
.
erlitt
weitere
Schnittverletzungen
Kopf
Hals
sank
heftig
blutend
Boden
.
Angeklagte
erkannte
Geschädigten
noch
tödlich
verletzt
hatte
gab
weitere
Tatausführung
Bewusstsein
tödlichen
Erfolg
noch
hätte
herbeiführen
können
.
Geschädigte
erlitt
Blutverlusts
Schock
wurde
Krankenhaus
eingeliefert
.
befand
Wochen
stationärer
Behandlung
leidet
physisch
psychisch
noch
immer
Tatfolgen
.
Jugendkammer
ist
Angeklagten
ausgegangen
Tatzeit
alkoholisierte
Geschädigte
Fahrzeug
ausgestiegen
war
Angeklagten
Rede
stellen
Rahmen
standenen
erneuten
Auseinandersetzung
beleidigt
hatte
Angeklagte
sehr
erbost
war
.
Landgericht
hat
freiwilligen
Rücktritt
Totschlagsversuch
angenommen
hat
Tat
tateinheitliche
Vergehen
Sachbeschädigung
§
StGB
gefährlichen
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gewürdigt
;
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
Liste
angewendeten
Vorschriften
§
Abs.
Nr.
StGB
angeführt
ist
handelt
offensichtliches
Schreibversehen
.
Jugendkammer
hat
gemäß
§
Abs.
Nr.
Heranwachsenden
Jugendstrafrecht
angewendet
Jugendstrafe
Schwere
Schuld
verhängt
Angeklagte
Tatopfer
jedenfalls
Verhältnis
Ausmaß
Tat
nichtigem
bedingtem
Tötungsvorsatz
erhebliche
potentiell
lebensgefährliche
Verletzungen
beigebracht
habe
.
2
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Jugendkammer
Schwere
Schuld
auch
begründet
hat
Angeklagte
bedingtem
Tötungsvorsatz
gehandelt
habe
zugleich
berücksichtigen
Angeklagte
Versuch
Tötungsdelikts
freiwillig
zurückgetreten
ist
.
Ist
erwachsene
Täter
Versuch
Straftat
strafbefreiend
zurückgetreten
gleichwohl
aber
zugleich
verwirklichten
vollendeten
anderen
Delikts
bestrafen
so
darf
versuchte
Straftat
gerichtete
Vorsatz
strafschärfend
berücksichtigt
werden
Senat
Beschluss
4
.
April
NStZ
158
;
Beschluss
7
.
April
NStZ-RR
;
Beschluss
14
.
Mai
NStZ
533
;
Beschluss
13
.
Mai
StGB
§
Abs.
Wertungsfehler
;
Beschluss
8
.
Januar
;
Beschluss
20
.
August
218
;
Urteil
14
.
Februar
BGHSt
.
;
Beschluss
14
November
;
Beschluss
16
.
April
;
.
.
.
trägt
Grundgedanken
§
StGB
Rechnung
Interesse
Opferschutzes
persönlichen
Strafaufhebungsgrund
Fälle
vorsieht
Täter
freiwillig
weitere
Tatausführung
aufgibt
Vollendung
aktiv
verhindert
.
Gesetzeszweck
würde
unterlaufen
Verwirklichung
weitergehenden
Delikts
gerichtete
Vorsatz
strafschärfend
berücksichtigt
würde
.
Zwar
ist
Schuldgehalt
Tat
Deliktsbegehung
jugendliche
heranwachsende
Täter
jugendspezifisch
bestimmen
MüKo/Radtke
2
.
Aufl
.
§
.
.
Schwere
Schuld
Sinne
§
Abs.
wird
vorrangig
äußeren
Tat
Einordnung
allgemeinen
Strafrecht
bestimmt
.
erster
Linie
ist
vielmehr
innere
Tatseite
abzustellen
Senat
Urteil
19
.
Februar
NStZ
.
äußere
Unrechtsgehalt
Tat
Tatbild
sind
jedoch
insofern
Belang
hieraus
Schlüsse
charakterliche
Haltung
Persönlichkeit
Tatmotivation
Jugendlichen
Heranwachsenden
gezogen
werden
können
Beschluss
17
.
Dezember
NStZ-RR
;
Beschluss
6
.
Mai
NStZ
659
;
Beschluss
14
.
August
.
Entscheidend
ist
Umfang
charakterliche
Haltung
Persönlichkeit
Tatmotivation
Täters
vorwerfbar
Tat
festiert
haben
Urteil
11
November
BGHSt
.
Auch
Berücksichtigung
Besonderheiten
kann
aber
Umstand
jugendliche
heranwachsende
Täter
zunächst
bedingtem
Tötungsvorsatz
handelte
Falle
freiwilligen
Rücktritts
Versuch
Tötungsdelikts
Weiteres
Begründung
Schwere
Schuld
Sinne
§
Abs.
herangezogen
werden
.
Schuld
jugendlichen
heranwachsenden
Täters
wird
§
StGB
Ausdruck
kommenden
Erwachsenenstrafrecht
beschränkten
auch
Jugendstrafrecht
beachtenden
gesetzgeberischen
Wertung
Umstand
erhöht
zunächst
Tötungsvorsatz
handelte
Erreichen
tatbestandlichen
weitere
Tatausführung
autonomen
Gründen
freiwillig
aufgegeben
Tatvollendung
aktiv
verhindert
hat
.
freiwilligen
Rücktritt
Versuch
hat
vielmehr
dokumentiert
verbrecherischer
Wille
ausgeprägt
genug
gewesen
ist
deliktisches
Ziel
verwirklichen
vgl.
Urteil
28
.
Februar
BGHSt
.
Versuch
zunächst
Ausdruck
gekommene
Gefährlichkeit
jugendlichen
heranwachsenden
Täters
erweist
nachträglich
wesentlich
geringer
aaO
;
Strafrecht
Allgemeiner
Teil
S.
.
Tatbestandsebene
auch
Jugendstrafrecht
uneingeschränkt
geltende
Regelung
§
Abs.
StGB
zwingt
Umstand
strafbefreienden
Rücktritts
Versuch
jugendstrafrechtlichem
Blickwinkel
erfolgende
Berücksichtigung
Tatbilds
einzustellen
weitergehenden
Erfolg
gerichtete
Tatvorsatz
schulderhöhend
berücksichtigt
werden
soll
.
Erst
Gesichtspunkte
gemeinsam
ergeben
Tatbild
spezifisch
jugendstrafrechtlichen
Beurteilung
Schuldschwere
bewerten
ist
.
einseitig
schulderhöhende
Berücksichtigung
allein
zunächst
vorliegenden
Vollendungsvorsatzes
Beurteilung
Schwere
Schuld
erweist
rechtsfehlerhaft
.
Frage
Annahme
erheblicher
Erziehungsmängel
vgl.
Beschluss
8
.
Januar
NStZ-RR
Sinne
§
Abs.
auch
Umstand
gestützt
werden
könnte
jugendlicher
heranwachsender
Täter
zunächst
Angriff
Leben
anderen
bereit
gewesen
ist
bedarf
vorliegend
Entscheidung
Jugendkammer
Vorliegen
schädlicher
Neigungen
verneint
Jugendstrafe
allein
Schwere
Schuld
verhängt
hat
.
Senat
neigt
jedoch
Ansicht
Bewertung
insoweit
anderen
Grundsätzen
folgen
kann
.
3
.
Senat
kann
Beruhen
Strafausspruchs
festgestellten
Rechtsfehler
ausschließen
Jugendkammer
auch
Rahmen
Strafzumessung
engeren
Sinne
strafschärfend
Tatbeginn
bestehenden
bedingten
Tötungsvorsatz
abgestellt
hat
.
-9-
Sache
bedarf
Strafausspruch
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.