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BESCHLUSS
5
November
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rahmen
Strafzumessung
Lasten
Angeklagten
dargestellte
Erwägung
Angeklagte
habe
eigener
Überlegung
entschieden
Drogenkurier
tätig
werden
auch
Feststellung
habe
Alternative
erwartenden
Verdienst
Schweizer
Franken
finanziellen
Probleme
längeren
Zeitraum
lösen
letztlich
ernstlich
Erwägung
gezogen
habe
vielmehr
schnellen
lukrativer
erscheinenden
Einkommenserwerb
Drogenkurier
entschieden
erweisen
rechtlich
unbedenklich
.
wird
Angeklagten
Verstoß
§
Abs.
StGB
bloße
Tatbegehung
vorgeworfen
.
Senat
kann
jedoch
milden
Strafe
ausschließen
Strafausspruch
Rechtsfehler
beruht
.
Krehl