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62 lines
531 B

BESCHLUSS
StR
8
.
August
Strafsache
Brandstiftung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ausführungen
Urteilsgründen
S.
ist
Angeklagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Detter
Otten