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328 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
7
.
September
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
März
Einzelstrafaussprüchen
Fällen
II.1
Gesamtstrafausspruch
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
weiteren
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
eingelegten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
1
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Rahmen
Strafzumessung
Ausführungen
Wahl
anzuwendenden
Strafrahmens
gemacht
.
Allein
Liste
angewendeten
Vorschriften
ist
entnehmen
Landgericht
Fällen
Verurteilung
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Strafrahmen
Vorschrift
§
Abs.
StGB
herangezogen
hat
Angabe
Gesetzesfassung
angeführt
wird
.
lässt
besorgen
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Wirkung
1
.
April
eingeführten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
ausgegangen
ist
Freiheitsstrafe
Jahren
vorsieht
.
Bemessung
Einzelstrafen
1
.
April
begangenen
Straftaten
Fällen
II.1
ist
jedoch
31
.
März
geltende
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
Fassung
13
November
zugrunde
legen
Freiheitsstrafe
Jahr
vorsah
§
Abs.
StGB
.
Weiter
hat
Kammer
rechtsfehlerhaft
Fällen
II.1
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
"
Taten
jeweils
auch
gekennzeichnet
waren
Eindringen
Körper
Kindes
verbunden
waren
regelmäßig
Kind
besonders
belastende
Behandlung
darstellt
S.
.
Strafkammer
hat
Verstoß
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
Tatumstand
strafschärfend
herangezogen
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
StGB
aktuellen
Fassung
27
.
Dezember
Abs.
Nr.
StGB
früheren
Fassung
13
November
insoweit
zugrunde
legenden
Strafrahmen
begründet
.
2
.
Senat
kann
ausschließen
aufgezeigten
Rechtsfehler
Bemessung
Einzelstrafen
ausgewirkt
haben
.
Aufhebung
Einzelstrafen
führt
auch
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
getroffenen
Feststellungen
werden
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
können
bestehen
bleiben
§
Abs.
.
Rahmen
neuen
Strafzumessung
sind
ergänzende
Feststellungen
möglich
bisherigen
widersprechen
.
Krehl