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5.9 KiB

NAMEN
5
.
Dezember
Strafsache
erpresserischen
Menschenraubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
5
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Verkündung
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Februar
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
räuberischer
Erpressung
Körperverletzung
Einzelstrafe
Jahren
Einbeziehung
Bewährung
ausgesetzten
Einzelstrafe
Jahr
Monate
Verurteilung
Landgerichts
22
.
Februar
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
weiteren
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
.
wendet
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
Verfahrensrüge
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Urteilsfeststellungen
brachte
Angeklagte
zweiten
Fall
gemeinsam
Mitangeklagten
31
.
März
23
.
Juni
Tatopfer
eher
zurückhaltenden
ängstlichen
jungen
Mann
jeweils
über
Stunden
Gewalt
nötigte
Chauffeurdiensten
Geld
Tatopfers
kommen
zwang
Drohungen
Schlägen
Bargeld
herauszugeben
Geldautomaten
Sparbuch
Geld
abzuheben
Fall
Abhebung
Täter
dulden
Fall
.
ersten
Fall
wurden
DM
zweiten
Fall
DM
erlangt
.
Versuch
weitere
DM
Konto
Tatopfers
abzuheben
mißlang
.
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
Taten
minder
schweren
Fall
erpresserischen
Menschenraubs
Fall
auch
schweren
räuberischen
Erpressung
gefährlichen
Körperverletzung
bejaht
hat
lassen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erkennen
.
erörtern
ist
lediglich
folgendes
:
Beschwerdeführer
beanstandet
Landgericht
treffenden
ausländerrechtlichen
Folgen
erörtert
hat
läßt
nur
bestimmenden
Strafzumessungsgründe
Urteil
anzugeben
sind
Schweigen
Urteilsgründe
regelmäßig
gefolgert
werden
kann
Strafzumessung
möglicherweise
bedeutsame
Umstände
übersehen
wurden
.
Ausländerrechtliche
Folgen
Tat
sind
Regel
bestimmenden
Strafzumessungsgründe
.
Nur
besondere
Umstände
können
Einzelfall
andere
Beurteilung
rechtfertigen
NStZ-RR
;
StGB
Abs.
Ausländer
;
StGB
Abs.
Schuldausgleich
;
NStZ
77
;
.
gilt
auch
dann
zwingender
Ausweisungsgrund
§
Abs.
AuslG
Betracht
kommt
.
Ist
Ausweisung
zwingend
geboten
ist
ohnehin
auszugehen
Ausländerbehörden
etwaige
Härten
Rahmen
gerichtlich
überprüfbaren
Ermessens
bedenken
haben
.
Urteilsgründe
legen
bereits
Ausweisung
hier
zwingende
Rechtsfolge
eingreift
.
Zwar
ist
Angeklagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
so
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Angeklagten
türkischer
Staatsbürger
schon
Säuglingsalter
Familie
kam
hier
aufwuchs
ist
aber
grundsätzlich
auszugehen
besondere
Ausweisungsschutz
§
Abs.
Ziff
.
AuslG
zugute
kommt
.
Vorschrift
kann
Ausländer
unbefristete
Aufenthaltserlaubnis
besitzt
Minderjähriger
Bundesgebiet
eingereist
ist
nur
schwerwiegenden
Gründen
öffentlichen
Sicherheit
Ordnung
ausgewiesen
werden
.
Aufenthaltserlaubnis
Angeklagten
Revision
vorgetragen
schon
Verurteilung
Monate
befristetet
war
Voraussetzungen
erfüllt
sind
läßt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Versagung
Befristung
Aufenthaltserlaubnis
Personen
Angeklagte
§
Abs.
Anspruch
Erteilung
unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis
haben
zwar
§
Abs.
Nr.
AuslG
strafrechtlichen
Verurteilungen
möglich
ist
pflichtgemäßem
Ermessen
Ausländerbehörde
steht
mußte
Tatrichter
Möglichkeit
Verurteilungen
Jugendstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
jeweils
Bewährung
ausgesetzt
weitere
Anhaltspunkte
auch
auseinandersetzen
.
Umständen
kann
auch
Zusammenhang
erhobene
Verfahrensrüge
Erfolg
haben
Aufklärung
Hinblick
Befristung
Aufenthaltserlaubnis
aufdrängte
.
2
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
Revision
begegnet
auch
durchgreifenden
Bedenken
Landgericht
ausdrücklich
Gesamtstrafübel
auseinandergesetzt
hat
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Nachteil
auszugleichen
Angeklagten
möglicherweise
ergibt
Zäsurwirkung
früherer
Urteile
Bildung
Gesamtstrafe
möglich
ist
Gesamtstrafübel
Schuldgehalt
Taten
mehr
gerecht
wird
.
wird
insbesondere
dann
Betracht
kommen
Zäsurwirkung
erzwungene
Bildung
Strafen
Gesamtstrafe
Summe
außergewöhnlich
hohen
Strafe
voraussichtlichen
Gesamtvollstreckungsdauer
führt
lebenslangen
Freiheitsstrafe
erreicht
überschreitet
NStZ
.
.
derartigen
Fallgestaltungen
hat
Tatrichter
Urteilsgründen
darzulegen
Verpflichtung
bewußt
ist
hohes
Gesamtstrafübel
ausgleichen
müssen
.
Fall
liegt
hier
jedoch
.
besonders
nachteilige
Auswirkung
Zäsur
dann
eintreten
kann
Zäsur
begründende
Strafe
nur
ganz
geringfügig
ist
ist
hier
schon
gegeben
einbezogene
Strafe
Jahr
Monaten
Verurteilung
Landgerichts
Verhältnis
Sache
verhängten
Freiheitsstrafen
keineswegs
geringfügig
war
ihrerseits
Angeklagten
günstigen
Gesamtstrafenbildung
erste
Tat
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahren
führte
.
einbezogene
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
war
Einbeziehung
entfiel
kann
bleiben
andernfalls
neuen
Straftat
Bewährungswiderruf
gekommen
wäre
.
Zwar
hinderte
Gesamtstrafenbildung
sonst
mögliche
andere
Gesamtstrafenbildung
Sache
verhängten
Freiheitsstrafen
.
Selbst
Angeklagten
noch
günstigeren
Gesamtstrafenbildung
hätte
führen
können
begründete
allein
aber
auszugleichenden
Nachteil
.
wäre
erst
dann
gegeben
Summe
tatsächlich
verhängten
Gesamtstrafe
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahren
begangenen
Taten
mehr
schuldangemessen
angesehen
werden
könnte
.
kann
jedoch
Rede
sein
.
ist
auch
bedenken
Angeklagte
zweite
Tat
Zäsur
bewirkenden
Verurteilung
begangen
hat
.
Umständen
bedurfte
aber
auch
Erörterung
Schuldangemessenheit
Gesamtstrafübels
Urteilsgründen
.
Otten
Rothfuß