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2.5 KiB

StR
BESCHLUSS
19
Juli
Strafsache
schweren
Raubs
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
19
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
März
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubs
Tateinheit
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einzelstrafe
Jahre
Einbeziehung
Geldstrafe
Tagessätzen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Woche
verurteilt
.
Urteil
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafausspruch
hat
Bestand
Landgericht
Vorliegen
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
hafter
Begründung
verneint
hat
.
Entscheidung
minder
schwerer
Fall
vorliegt
erfordert
Gesamtbetrachtung
Umstände
heranzuziehen
würdigen
sind
Wertung
Tat
Täters
Betracht
kommen
gleichgültig
Tat
selbst
innewohnen
begleiten
vorausgehen
nachfolgen
.
sind
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
gegeneinander
abzuwägen
.
Erst
Gesamteindruck
kann
entschieden
werden
außerordentliche
Strafrahmen
anzuwenden
ist
.
.
vgl.
BGHSt
98
;
StGB
§
schwerer
Fall
Prüfungspflicht
;
NStZ
254
;
.
.
StR
.
Ausführungen
Landgerichts
Strafrahmenwahl
lassen
besorgen
Gericht
pflichtgemäßen
Ermessen
obliegende
Gesamtwürdigung
rechtsfehlerfreier
Weise
vorgenommen
hat
.
hat
nämlich
ausschließlich
Angeklagten
belastende
Tatumstände
abgestellt
Reihe
wesentlicher
strafmildernder
Gesichtspunkte
Täterpersönlichkeit
betreffen
Unbestraftheit
Zeit
Tat
schwierige
persönliche
Situation
hat
nur
eigentlichen
Strafzumessung
berücksichtigt
.
Zwar
müssen
Urteilsgründe
nur
bestimmenden
Strafzumessungsumstände
mitteilen
§
Abs.
Satz
.
Tatrichter
Gunsten
Lasten
Angeklagten
sprechende
Umstand
ausdrücklich
angesprochen
wird
so
läßt
noch
annehmen
habe
übersehen
.
Rechtsfehler
liegt
erst
wesentlicher
Tat
Gesichtspunkt
erkennbar
berücksichtigt
wurde
vgl.
.
ist
hier
aber
besorgen
Strafkammer
nur
Tatumstände
aber
wesentliche
Umstände
Täterpersönlichkeit
betreffen
Abwägung
einbezogen
hat
.
Senat
kann
Höhe
Strafe
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Strafausspruch
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
VRi'inBGH
Dr.
sind
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Dr.
Rothfuß
Dr.
Dr.