You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1280 lines
10 KiB

BESCHLUSS
7
.
Dezember
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
hatte
Nebenkläger
Freund
Angeklagten
Zeugen
Oktober
gestattet
Wohnung
Eigentum
Zeugen
stehenden
früheren
Marihuanaplantage
betreiben
.
hatte
Räumlichkeiten
Nebenklägers
Zelte
aufgestellt
Cannabispflanzen
aufgezogen
.
Eigen-)Interesse
Angeklagte
Betrieb
Marihuanaplantage
hatte
vermochte
Schwurgericht
festzustellen
.
Jedenfalls
waren
Dezember
Meinungsverschiedenheiten
Frage
entstanden
Betrieb
Plantage
angefallenen
Stromkosten
tragen
habe
.
Treffen
Abend
20
.
Dezember
Angeklagte
Nebenkläger
Zeuge
Nachbar
Nebenklägers
Zeuge
genommen
hatten
war
aggressiv
geführten
Auseinandersetzung
gekommen
Verlauf
Nebenkläger
Drohungen
ausgesprochen
Holzknüppel
unterstrichen
hatte
;
hatte
gedroht
Polizei
verständigen
Plantage
abgebaut
würde
.
Beteiligten
hatten
Vereinbarung
weitere
Vorgehen
getroffen
Einzelheiten
festzustellen
waren
;
jedenfalls
war
übereingekommen
folgenden
Morgen
erneut
treffen
;
sollte
Marihuanaplantage
abgebaut
werden
.
Vermutlich
war
auch
Vereinbarung
Bezahlung
Stromkosten
Sicherheitsleistung
getroffen
worden
Einzelheiten
unbekannt
geblieben
sind
.
Vereinbarungsgemäß
begaben
Tattag
21
.
Dezember
Angeklagte
Zeugen
S.
weitere
Personen
Pizzeria
.
dort
Uhr
eintrafen
befand
Nebenkläger
Ort
.
hatte
Zeugen
Arbeitsstelle
fahren
lassen
Nachbarn
Zeugen
Androhung
anderenfalls
ficken
beauftragt
Einhaltung
Vereinbarungen
sorgen
.
Angeklagte
rief
Nebenkläger
teilte
nunmehr
Ort
seien
.
Zeuge
rückgekehrt
war
öffnete
Wortführer
auftretenden
Angeklagten
Verbleib
Nebenklägers
erkundigte
Begleitern
Räumlichkeiten
schloss
Gebäude
.
Uhr
schrieb
Zeuge
Nebenkläger
Kurznachricht
bat
eindringlich
sofort
kommen
;
teilte
hier
Leute
seien
machen
könne
.
Zeuge
Nebenkläger
Arbeitsstelle
abholte
wies
Zeuge
Beteiligten
Weg
Räumlichkeiten
Freie
.
Angeklagte
Zeugen
S.
standen
Begriff
Teile
Marihuanaplantage
Fahrzeuge
einzuladen
Nebenkläger
erschien
.
lief
aggressiv
Zeugen
S.
rief
bringe
;
stach
Teppichmesser
Hand
hielt
S.
gerade
noch
Seite
springen
konnte
Boden
fiel
.
Nebenkläger
schrie
fluchte
drohte
weiter
umzubringen
.
Angeklagte
wahrgenommen
hatte
Nebenkläger
Zeugen
S.
ser
nur
knapp
verfehlt
hatte
nahm
Drohung
Wut
Stärke
Nebenklägers
ernst
geriet
Todesangst
.
Nebenkläger
lief
nunmehr
weiterhin
Messer
Hand
Angeklagten
;
floh
Hof
abgestellte
Kraftfahrzeuge
zog
mitgeführte
Messer
Hosentasche
.
Nebenkläger
wandte
Zeugen
S.
abgelenkt
inzwischen
Boden
erhoben
hatte
Nebenkläger
gefolgt
war
etwas
zugerufen
hatte
;
Moment
stach
Angeklagte
Nebenkläger
Messer
Wucht
oberen
Rücken
Angriff
S.
.
erkannte
Stich
lebensgefährlich
war
nahm
jedoch
billigend
Kauf
.
Nebenkläger
hielt
kurz
ließ
Teppichmesser
fallen
.
Sodann
rannte
Zeugen
.
Angeklagte
folgte
versetzte
Messerstich
Bein
.
floh
Nebenkläger
Innere
Gebäudes
suchte
dort
Hilfe
Angeklagte
Begleitern
Tatort
verließ
.
Nebenkläger
erlitt
Messerstich
Rücken
akut
lebensgefährliche
knöchernen
Brustkorb
reichende
Stichverletzung
Verletzung
Rippenfells
Lunge
führte
;
hohen
Blutverlustes
Ausbildung
Pneumothoraxes
war
sofortige
Notoperation
Nebenklägers
erforderlich
Leben
gerettet
werden
konnte
.
2
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Angeklagte
zwar
Nothilfelage
Nebenkläger
Teppichmesser
angegriffenen
Zeugen
S.
befand
gungswillen
handelte
.
hat
jedoch
angenommen
Verteidigungshandlung
Angeklagten
lebensgefährliche
Stich
Rücken
Angreifers
erforderlich
gewesen
sei
.
Fraglich
sei
bereits
Notwehrrecht
Angeklagten
eingeschränkt
gewesen
sei
Geschehnisse
Nebenkläger
ausgesprochenen
heftigen
Drohungen
Vorabend
bewusst
gewesen
sei
Eintreffen
Nebenklägers
körperlichen
Auseinandersetzung
kommen
könne
.
sei
Angeklagten
bewusst
gewesen
getroffene
Absprache
verstoßen
hatte
.
aggressiv-impulsive
Art
Nebenklägers
gekannt
habe
habe
sofortigen
Angriff
Nebenklägers
rechnen
müssen
.
trete
Angeklagte
Tatzeitpunkt
Begleitung
zweier
Freunde
befunden
habe
Nebenkläger
alleine
gewesen
sei
.
Auch
habe
Angeklagte
gewusst
mindestens
weitere
Helfer
befanden
entsprechende
Rufe
hätten
herbeieilen
können
.
Situation
sei
Angeklagte
verpflichtet
gewesen
Messereinsatz
anzudrohen
.
Zwar
sei
Nebenkläger
Art
Teppichmesser
bewaffnet
gewesen
.
Gesamtumstände
Überzahl
Angegriffenen
Nebenkläger
Angeklagten
Rücken
zukehrte
erforderten
Situation
Messereinsatz
anzudrohen
S.
.
Jedenfalls
aber
sei
Angeklagte
berechtigt
gewesen
Nebenkläger
Rücken
stechen
hätte
Stich
messerführenden
Arm
Beine
Gesäß
Nebenklägers
setzen
müssen
.
sei
erkennbar
möglich
gewesen
sein
sollte
.
Nebenkläger
habe
Zeitpunkt
Stichführung
aufrecht
Rücken
Angeklagten
gestanden
so
Ausweichbewegung
Angreifers
habe
rechnen
müssen
bewussten
Platzierung
Lage
gewesen
sei
.
II
.
Erwägungen
Landgericht
Rechtfertigung
Angeklagten
Nothilfe
§
StGB
abgelehnt
hat
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
objektiven
Nothilfelage
verübte
Tat
ist
§
Abs.
StGB
gerechtfertigt
sofortigen
endgültigen
Abwehr
Angriffs
führt
mildeste
Abwehrmittel
handelt
konkreten
Situation
Verfügung
steht
.
.
;
vgl.
Senat
Beschluss
21
November
StR
NStZ-RR
;
Urteil
27
.
September
NStZ-RR
.
Fall
ist
muss
Grundlage
umfassenden
objektiven
Betrachtung
tatsächlichen
Verhältnisse
Zeitpunkt
Verteidigungshandlung
beurteilt
werden
Urteil
19
.
Dezember
NStZ
148
;
Urteil
24
.
Juni
StGB
Abs.
Erforderlichkeit
.
Erforderlichkeit
Verteidigungshandlung
kann
nur
Berücksichtigung
Umstände
objektiven
Kampflage
bestimmt
werden
;
kommt
maßgeblich
konkreten
Ablauf
Angriff
Abwehr
Stärke
Gefährlichkeit
Angreifers
Verteidigungsmöglichkeiten
Angegriffenen
Nothilfe
Leistenden
Beschluss
13
.
April
NStZ-RR
;
Urteile
8
.
Juni
NStZ
1
.
Dezember
StGB
Abs.
Angriff
;
Beschluss
29
.
Januar
NStZ
.
gefährliche
Verteidigungsmittel
muss
nur
zurückgegriffen
werden
Abwehrwirkung
gegebenen
Umständen
unzweifelhaft
ist
Zeit
Abschätzung
Lage
Verfügung
steht
vgl.
Senat
Urteil
2
November
NStZ
274
;
Urteil
8
.
Juni
NStZ
.
Auch
sofortige
Leben
Angreifers
gefährdende
Einsatz
Messers
kann
sonach
Notwehr
gerechtfertigt
sein
.
Verpflichtung
Gebrauch
Messers
vorher
anzudrohen
besteht
grundsätzlich
nur
unbewaffneten
Angreifer
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
April
StR
NStZ
527
;
Beschluss
12
.
Dezember
BGHSt
258
Beschluss
24
Juli
.
Verteidigung
ist
Sinne
§
Abs.
StGB
geboten
Angegriffenen
Rechtsgründen
Hinnahme
Rechtsgutsverletzung
eingeschränkte
risikoreichere
Verteidigung
fordern
ist
Urteil
1
.
Juni
NStZ-RR
;
vgl.
Fischer
StGB
65
.
Aufl
.
.
.
Angegriffene
muss
insbesondere
Wahl
lebensgefährlichen
Verteidigungsmittels
besondere
Zurückhaltung
auferlegen
Auseinandersetzung
schuldhaft
provoziert
hat
Notwehrprovokation
vgl.
Urteil
21
.
März
BGHSt
.
rechtswidriges
pflichtwidriges
sozialethisch
eindeutig
missbilligendes
Vorverhalten
Angriff
schuldhaft
provoziert
hat
auch
Rechnung
gestellt
haben
sollte
gar
beabsichtigt
hat
darf
bedenkenlos
Notwehrrecht
Gebrauch
machen
sofort
lebensgefährliches
Mittel
einsetzen
vgl.
Senat
Urteil
3
.
Juni
NStZ
84
85
;
Urteil
2
Juli
NStZ-RR
;
vgl.
auch
Urteil
12
.
Februar
.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Angegriffene
ist
Fällen
Notwehrprovokation
verpflichtet
Angriff
gegebenenfalls
auszuweichen
Risiko
hinzunehmen
Wahl
weniger
gefährlichen
Abwehrmittels
verbunden
ist
Senat
Urteil
14
.
Juni
BGHSt
;
Urteil
26
.
Oktober
.
Allerdings
ist
Notwehrrecht
auch
Fällen
rechtswidrigen
sozialethisch
missbilligenden
Vorverhaltens
nur
eingeschränkt
;
vollständiger
zeitlich
unbegrenzte
Ausdehnung
Beschränkungen
Notwehrrechts
ist
verbunden
.
.
;
vgl.
Senat
Urteil
14
.
Juni
BGHSt
;
Urteile
2
Juli
NStZ-RR
12
.
Februar
.
.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
-9-
2
.
Gemessen
hat
Landgericht
Annahme
Erforderlichkeit
Verteidigung
fehlte
tragfähig
belegt
.
Auffassung
Landgerichts
war
Angeklagte
Androhung
Messereinsatzes
seinerseits
bewaffneten
Nebenkläger
verpflichtet
.
Annahme
Angeklagte
Messereinsatz
weniger
sensible
Körperregion
Angreifers
verpflichtet
gewesen
wäre
ist
tragfähig
belegt
.
Insoweit
fehlt
Ausführungen
Annahme
Einbeziehung
konkreten
Tatsituation
Gemütsverfassung
Angeklagten
Todesangst
verspürte
tragen
.
Landgericht
Übrigen
Einschränkung
Notwehrbzw
.
erwogen
hat
Angeklagte
aggressiven
Verhaltens
Nebenklägers
Vorabend
Angriff
rechnen
musste
bleibt
unklar
inwiefern
Erwägung
Einschränkung
Notwehrrechts
tragen
könnte
.
bloße
Neigung
Angreifers
aggressivem
Verhalten
Kenntnis
Angegriffenen
vermag
Einschränkung
Notwehrrechts
begründen
.
Anhaltspunkte
Nebenkläger
akuter
Alkoholisierung
sonstigen
Gründen
Verhalten
voll
verantwortlich
gewesen
sein
könnte
sind
festgestellt
noch
liegen
nahe
Einschränkung
Notwehrrechts
schuldlos
handelnden
Angreifer
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
April
StR
NStZ
527
Urteil
12
.
Februar
.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Landgericht
Möglichkeit
Einschränkung
Notwehrrechts
Begründung
Raum
gestellt
hat
Angeklagte
Nebenkläger
getroffenen
Absprache
zuwidergehandelt
Angriff
Zeugen
S.
provoziert
haben
könnte
erschließt
auch
Berücksichtigung
Gesamtzusammenhangs
Urteilsgründe
Landgericht
Zuwiderhandlung
erblickt
.
Feststellungen
Inhalt
Beteiligten
Vorabend
getroffenen
Abreden
vermochte
Landgericht
treffen
;
hat
auch
festzustellen
vermocht
Grund
Nebenkläger
Tatzeit
Arbeitsstelle
Hals
Kopf
weggefahren
Tatort
erschienen
ist
.
Insoweit
hielt
zwar
möglich
Anwesenheit
weiterer
Personen
vollständige
Abbau
Plantage
Mitnahme
gesamten
Ernte
Absprache
verstoßen
haben
könnte
S.
.
nachvollziehbar
sei
inwiefern
Anwesenheit
weiterer
Personen
gestört
ersichtlich
verabredete
vollständige
Abbau
Marihuanaplantage
veranlasst
haben
konnte
Arbeitsstelle
überstürzt
verlassen
sei
wahrscheinlichsten
befürchtete
absprachewidrig
auch
Dinge
mitgenommen
werden
sollten
eigentlich
Ort
bleiben
sollten
.
Sorge
Nebenklägers
berechtigt
erwiesen
hat
ist
festgestellt
.
ist
mögliche
Einschränkung
Notwehrrechts
schuldhaftes
Vorverhalten
Angeklagten
tragfähig
belegt
.
.
Senat
hebt
Urteil
Feststellungen
neu
Entscheidung
berufenen
Tatgericht
insgesamt
neue
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
.
Krehl
Grube