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1603 lines
13 KiB

NAMEN
14
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
14
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Januar
vollem
Umfang
Revision
Nebenklägers
Angeklagten
betrifft
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
verletzung
Tateinheit
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
jeweils
versuchter
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
schwerer
Körperverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
verurteilt
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
ebenso
Erfolg
Rechtsmittel
Nebenklägers
Anfechtung
Urteils
Angeklagten
beschränkt
ist
.
1
.
Nacht
23./24
.
Juni
tranken
Angeklagten
Wohnung
Angeklagten
auch
Zeugin
.
zugegen
war
Morgen
Alkohol
mehr
feststellbarer
Menge
konsumierten
Beteiligten
Kokain
.
Alkoholvorräte
verbraucht
waren
gelang
Angeklagten
Zeugen
veranlassen
Auto
Nebenkläger
kommen
.
Ankunft
fuhren
Beteiligten
Tankstelle
dort
Alkohol
kaufen
.
Angeklagten
erwarb
Bier
Schnaps
Zigaretten
Nachtschalter
anschließend
fuhr
Besitz
Fahrerlaubnis
befindliche
Nebenkläger
Angeklagten
Zeugin
.
wieder
Wohnung
Angeklagten
.
Angebot
Wohnung
kommen
lehnte
Nebenkläger
fuhr
Zeugen
weg
.
Verlauf
Nacht
fuhren
Nebenkläger
Zeuge
abgelegenen
Grundstück
Familie
Nebenklägers
Wohnwagen
befindet
Nebenkläger
regelmäßig
übernachtete
.
Zeuge
begab
später
Hause
ließ
aber
zeug
allerdings
Fahrzeugschlüssel
.
Nebenkläger
legte
Uhr
schlafen
.
Angeklagten
tranken
weiter
Alkohol
nahmen
auch
weiter
Kokain
.
Schließlich
kam
Angeklagte
Idee
benkläger
"
noch
klären
"
Rede
stellen
.
Hintergrund
soll
Angaben
Angeklagten
Konflikt
Vater
Nebenkläger
gewesen
sein
konkrete
Feststellungen
hat
Landgericht
treffen
können
.
So
brachen
Angeklagten
frühen
Morgenstunden
Begleitung
Zeugin
.
Wohnwagen
klägers
.
Nebenkläger
schlief
schon
wurde
erst
Klopfen
Tür
geweckt
reagierte
aber
zunächst
.
Erst
Beil
bewaffnete
drohte
Tür
aufzubrechen
Fenster
gen
öffnete
Nebenkläger
.
Angeklagten
Zeugin
.
traten
Wohnwagen
.
Angeklagte
Sturmhaube
übergezogen
hatte
begann
sofort
randalieren
Gläser
Flaschen
Tisch
werfen
.
schlug
Nebenkläger
Male
Gesicht
aufgefordert
hatte
aufzuhören
.
Angeklagte
Tisch
Platz
genommen
hatte
setzte
Nebenkläger
Couch
.
Angeklagte
ergriff
Luftgewehr
Wand
stand
forderte
Nebenkläger
Herausgabe
Munition
ablehnte
.
nahm
Angeklagte
tisch
liegendes
Cuttermesser
drohte
Nebenkläger
Finger
abzuschneiden
Munition
herausgebe
.
hielt
Hand
Nebenklägers
setzte
Messer
.
konnte
jedoch
Hand
wegreißen
Angeklagten
Messer
Hand
schlagen
.
Situation
schlug
Angeklagte
erneut
Faust
Gesicht
Nebenklägers
trat
war
Couch
gesprungen
beschuhten
Fuß
einmal
Richtung
Gesichts
Bauch
Schulter
.
Auch
Angeklagte
schlug
mindestens
Mal
Faust
Nebenkläger
Arm
Gesicht
hielt
so
Faustschläge
Tritte
Gesicht
abwehren
konnte
.
Angeklagte
Kopf
Tisch
gelegt
hatte
auch
immer
wieder
hochschaute
reichte
Angeklagten
nunmehr
Tisch
liegendes
spitzes
Küchenmesser
mindestens
Klingenlänge
Nebenkläger
Worten
"
Dann
machen
eben
anders
"
Hals
setzte
.
zog
Messer
so
Hals
Nebenkläger
oberflächliche
Schnittverletzungen
erlitt
leicht
bluteten
unerhebliche
Schmerzen
bereiteten
.
Angst
weiteren
Gewalthandlungen
Angeklagten
übergab
Nebenkläger
nunmehr
Dose
Munition
.
Waffen
vertraute
Angeklagte
Gewehr
schoss
verschiedene
Ziele
Wohnwagens
.
Insgesamt
gab
Schüsse
.
Zeugin
.
verließ
währenddessen
immer
wieder
gen
so
aufpassen
würde
Person
Tatort
nähere
.
Angeklagte
lief
immer
wieder
unruhig
hin
her
ging
auch
Mal
draußen
.
entdeckte
Wohnwagen
stehende
Kraftfahrzeug
Zeugen
Zeitwert
mindestens
Euro
hatte
Besitz
bringen
wollte
Zeit
lang
benutzen
Tatort
verlassen
.
forderte
Nebenkläger
Fahrzeugschlüssel
herauszugeben
Fahrzeug
übernächsten
Tag
gestohlen
melden
.
Nebenkläger
teilte
Zeuge
Schlüssel
mitgenommen
habe
Angeklagten
aber
glaubten
.
Angeklagte
schoss
Luftgewehr
Richtung
Nebenklägers
jedoch
schnell
Schutz
Decke
hochreißen
konnte
.
Währenddessen
schlug
trat
Angeklagte
Nebenkläger
erneut
.
wiederholten
Forderung
Übergabe
Fahrzeugschlüssels
.
Angeklagte
schoss
mehrfach
geringer
Entfernung
Kopf
Nebenklägers
nen
Schuss
konnte
abwehren
gerichtete
Gewehr
Hand
wegdrückte
.
Schuss
streifte
Zeigefinger
rechten
Hand
verletzt
wurde
.
Angeklagten
men
zumindest
billigend
Kauf
Nebenkläger
Schuss
Gesicht
getroffen
schwer
verletzt
werden
könnte
.
Nebenkläger
mehrfach
wiederholte
Fahrzeugschlüssel
sei
Zeugen
forderte
Angeklagte
rufen
vorbei
bringe
.
Nebenkläger
tat
geheißen
kam
Gespräch
.
Zeuge
rief
hin
Nebenkläger
bat
alsbald
Autoschlüssel
vorbei
bringen
.
lehnte
wusste
so
schnell
Auto
hin
kommen
könne
.
Nebenkläger
Zeugen
aufforderte
doch
Mutter
fahren
lassen
unterbrach
Angeklagte
Verbindung
steckte
Mobiltelefon
Tasche
.
Kurz
schoss
Angeklagte
Nebenkläger
wieder
hingesetzt
hatte
Entfernung
direkt
Gesicht
so
Projektil
Auge
Nebenklägers
traf
.
schrie
Schmerzen
rief
"
hast
Auge
getroffen
"
.
Angeklagten
nahmen
ernst
Angeklagte
.
hatte
ebenso
Zeugin
Wohnwagen
Weile
verlassen
hatte
letzten
Herausgabe
Autoschlüssel
gerichteten
Handlungen
mitbekommen
eingeschlafen
war
.
erwachte
erst
Nebenkläger
Schmerzen
schreien
hörte
.
Angeklagten
verließen
Wohnwagen
.
Angeklagten
Nebenkläger
Beine
traten
drohten
umzubringen
Arzt
"
Bullen
"
rufen
würde
.
Angeklagte
nahm
Telefon
Luftgewehr
Munition
;
Hauptverhandlung
behauptete
Sachen
später
weggeworfen
haben
.
Zeuge
rief
noch
einmal
wahrscheinlich
Angeklagten
Nebenkläger
bereits
verlassen
hatten
Handy
Nebenklägers
.
Anruf
nahm
W.
bekannte
Person
Zeugen
erklärte
Sache
erledigt
habe
kommen
müsse
.
Angeklagten
handelten
ausschließbar
Zustand
erheblich
eingeschränkter
Schuldfähigkeit
.
Nebenkläger
lief
sodann
Felder
Nachbarhaus
Hilfe
bekam
.
wurde
Uniklinik
gebracht
später
riert
etwa
Woche
stationär
behandelt
werden
musste
.
Nebenkläger
verlor
Schuss
Auge
Augenlicht
Verletzung
konkret
lebensgefährlich
war
.
erlitt
schürfartige
Oberhautdefekte
Hämatome
Schultern
linken
Achselfalte
.
rechten
Zeigefinger
entstanden
einrissartige
Veränderungen
.
Nebenkläger
musste
Verletzung
Auge
Ausbildung
Metallfachwerker
abbrechen
muss
beruflich
völlig
neu
orientieren
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
termesser
zugefügten
Schnittverletzungen
Kehlkopfbereich
Halses
Angeklagten
gefährliche
Körperverletzung
§
StGB
gesehen
.
Herausgabeverlangen
Munition
stellt
Ansicht
Strafkammer
tateinheitlich
Rahmen
natürlichen
Handlungseinheit
verwirklichte
Nötigung
§
StGB
allerdings
Angeklagten
anschließenden
Vorgänge
Zeugen
mehr
mitbekam
eingeschlafen
war
noch
versuchte
besonders
schwere
räuberische
Erpressung
schwere
Körperverletzung
-9-
zukommt
.
Rücktritt
§
StGB
hat
Landgericht
abgelehnt
.
Umstände
hätten
Angeklagten
Tatbeendigung
unmöglich
gemacht
freiwilliger
Rücktritt
läge
Angeklagten
Tatrisiko
neuer
Tatumstände
mehr
vertretbar
gehalten
hätten
.
Verurteilung
versuchten
Totschlags
hat
Strafkammer
abgesehen
Angeklagten
Tod
Nebenklägers
angestrebt
billigend
Kauf
genommen
haben
hätten
einmal
Erwägung
gezogen
.
II
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Erfolg
.
Beweiswürdigung
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
revisionsrechtliche
Prüfung
beschränkt
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
etwa
dann
Fall
Erwägungen
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
sind
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstoßen
.
.
;
vgl.
Nachweise
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehler
liegen
hier
.
2
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
liegt
zwar
schon
Landgericht
Vorliegen
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
ausgegangen
ist
Generalbundesanwalt
zutreffend
hingewiesen
hat
gegeben
ist
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Fall
ergebenden
Darstellungsund
Begründungsanforderungen
gehen
gewöhnlich
anzustellende
Beweiswürdigung
;
Tatrichter
strengeren
Maßstab
Überzeugungsbildung
zugrunde
gelegt
hat
kann
Angeklagten
regelmäßig
belasten
.
Angeklagten
belastender
Mangel
ist
aber
sehen
Landgericht
aufdrängenden
näheren
Erläuterung
Angaben
Nebenklägers
verschlossen
hat
angefochtene
Entscheidung
lückenhaft
ist
vgl.
KK
7
.
Aufl
.
.
.
Bestreiten
hier
Angeklagten
wesentlichen
Tatteilen
erhobenen
Vorwurf
genügt
Rahmen
Beweiswürdigung
allgemein
hinzuweisen
einzige
Tatzeuge
Vernehmung
Hauptverhandlung
polizeilichen
Aussagesituation
gemachten
Angaben
Kern
widerspruchsfrei
wiederholt
habe
genaue
Abfolge
Geschehnisse
Hauptverhandlung
Einzelnen
erinnern
konnte
.
gilt
umso
Nebenkläger
Angaben
Kammer
wesentliche
Details
angefügt
hat
polizeilichen
Angaben
enthalten
waren
Landgericht
offensichtlich
Überzeugungsbildung
zugrunde
gelegt
hat
.
Überprüfung
Tatgericht
glaubhaft
angesehenen
Aussage
Revisionsgericht
ist
Fall
erforderlich
Inhalt
Angeklagten
belastenden
Aussagen
Polizei
Hauptverhandlung
Einzelnen
darzustellen
vgl.
.
Nur
so
lässt
auch
nachvollziehen
Angaben
Strafkammer
getroffenen
Feststellungen
gelangt
ist
Rechtsfehler
geschehen
ist
.
Ebenso
ist
ausreichend
festzustellen
Hauptverhandlung
abgegebenen
Erklärungen
Angeklagten
seien
geeignet
Angaben
Nebenklägers
Erfolg
Zweifel
ziehen
anschließend
lediglich
beispielhaft
einen
anderen
Erwägung
Urteilsgründen
auseinander
setzen
.
Hier
ist
Einzelne
gehende
Darlegung
vonnöten
jeweiligen
konkreten
Einlassungen
Angeklagten
Angaben
Nebenklägers
Frage
stellen
können
.
gilt
umso
Urteil
Wortlaut
wiedergegebenen
Erklärungen
Angeklagten
Angaben
Nebenklägers
gerade
aber
Landgericht
meint
grundsätzlich
bestätigt
haben
wesentliche
Abweichungen
festgestellten
Sachverhalt
enthalten
.
Beweiswürdigung
weist
weitere
Lücke
.
Urteilsgründen
ist
entnehmen
Zeugin
.
Angaben
gemacht
hat
nen
Kammer
Eindruck
aufgedrängt
habe
sei
bemüht
gewesen
Angeklagten
möglich
schien
entlasten
.
Grund
habe
Angaben
zugrunde
gelegt
andere
Beweismittel
Indizien
bestätigt
worden
seien
.
Angaben
sind
wird
mitgeteilt
;
beispielhaft
wird
etwa
angeführt
Kammer
Zeugin
gefolgt
sei
angegeben
habe
Angeklagte
habe
Verlassen
Wohnwagens
Pullover
getragene
Luftgewehr
getragen
.
lediglich
exemplarische
Erläuterung
Beweisumständen
genügt
kann
insbesondere
auch
Hintergrund
Angeklagten
belastenden
Umstand
handelt
gebotene
Darlegung
Auseinandersetzung
Angeklagten
entlastenden
Umständen
ersetzen
.
gilt
umso
Strafkammer
mögliche
Entlastungstendenzen
angeführter
Umstand
unrichtige
Angaben
Angeklagten
habe
auch
möglichen
eigenen
Tatbeitrag
milder
erscheinen
lassen
können
spekulativ
ist
;
auch
Berücksichtigung
Angaben
haben
Tatbeiträge
Zeugin
offensichtlich
feststellen
lassen
.
Mangel
beruht
Beweiswürdigung
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Würdigung
Angeklagten
günstigeren
Ergebnis
gelangt
wäre
.
.
Auch
Revision
Nebenklägers
hat
Erfolg
.
1
.
Revision
ist
Revisionsantrag
Begründung
ergibt
wirksam
Angeklagten
schränkt
.
2
.
Umfang
ist
Revision
auch
begründet
.
Rechtsmittel
führt
Urteilsaufhebung
Landgericht
Kognitionspflicht
gebotenen
Umfang
nachgekommen
ist
.
hat
Tat
auch
Gesichtspunkt
erpresserischen
Menschenraubs
nebenklagefähigen
Delikts
geprüft
Feststellungen
drängten
.
Ausführungen
Strafkammer
drangen
Angeklagten
Wohnwagen
Nebenklägers
hielten
dort
längeren
Zeitraum
misshandelten
.
Verwendung
Küchenmessers
zwangen
zunächst
Herausgabe
Dose
Munition
;
gerichteten
Schüssen
versuchten
sodann
Schlüssel
Wohnwagen
abgestelltes
Kraftfahrzeug
erlangen
behalten
.
Feststellungen
hätte
Landgericht
erörtern
müssen
Angeklagten
Eindringen
Wohnwagen
gewaltsamen
Übergriffen
physische
Herrschaft
Opfer
erlangt
hatten
so
geschaffene
stabile
Bemächtigungslage
vgl.
22
November
BGHSt
;
Beschluss
3
.
August
StGB
§
Abs.
Sichbemächtigen
;
Urteil
8
.
März
NStZ
448
;
Urteil
31
.
August
StGB
§
Abs.
Sichbemächtigen
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
ausnutzten
Nebenkläger
zwangen
Dose
Munition
übergeben
.
Annahme
Strafbarkeit
Abs.
2
.
Halbs
.
StGB
stünde
insoweit
Landgericht
Zusammenhang
angenommenen
Strafbarkeit
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
ausgeführt
hat
geringe
Wert
Munition
Tatbestandsmäßigkeit
Bedeutung
ist
noch
fehlende
Bereicherungsabsicht
auch
Verbrauch
Munition
Verschießen
Ausdruck
finden
kann
vgl.
Fischer
62
.
Aufl
.
.
.
Ergänzend
hätte
Strafkammer
Veranlassung
gehabt
Strafbarkeit
§
StGB
auch
Blick
spätere
versuchte
Erlangung
Kraftfahrzeugs
erörtern
selbst
versuchte
besonders
schwere
räuberische
Erpressung
verurteilt
hat
.
3
.
Auch
Ablehnung
bedingten
Tötungsvorsatzes
Angeklagten
hält
schon
walt
Zuschrift
zutreffend
hingewiesen
hat
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Allerdings
liegt
Angeklagten
Schmerzen
schreienden
Augenverletzung
hinweisenden
Nebenkläger
ernst
nahmen
Weggehen
noch
bedrohten
bringen
Hilfe
herbeirufen
würde
freiwillig
möglichen
Tötungsversuch
Abstand
genommen
haben
strafbefreiend
zurückgetreten
sind
vgl.
Fischer
aaO
§
.
.
Krehl