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581 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
8
.
August
Sicherungsverfahren
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Sicherungsverfahren
Unterbringung
schuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
Hinblick
rechtswidrige
Taten
exhibitionistischen
Handlung
§
StGB
angeordnet
.
Revision
Beschuldigten
führt
Sachrüge
Aufhebung
Urteils
.
1
.
Grundlage
Feststellungen
Landgerichts
steht
schon
Annahme
natürlichem
Vorsatz
begangener
rechtswidriger
Anlasstaten
gemäß
§
StGB
Zweifel
.
Fall
Urteilsgründe
hielt
Beschuldigte
unbekleidet
Fenster
Wohnung
schaute
weiblichen
Jugendlichen
liegenden
Balkon
saßen
.
Fenster
geöffnet
war
hat
Landgericht
festgestellt
.
Mädchen
konnten
Geschlechtsteil
Beschuldigten
sehen
;
begaben
dann
Balkon
Wohnung
Beschuldigten
fotografieren
.
Mädchen
Balkon
verlassen
hatten
beobachtete
Angeklagte
onanierende
Bewegungen
ausführte
.
Mädchen
fühlten
belästigt
.
Hier
ist
zumindest
natürlicher
Tatvorsatz
Beschuldigten
hinreichend
sicher
festgestellt
:
Täter
§
Abs.
StGB
muss
Wahrnehmung
andere
Person
direktem
Vorsatz
handeln
Tröndle/Fischer
StGB
54
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Rdn
.
9
;
.
.
.
Feststellungen
enthält
Urteil
;
ergibt
Hinblick
Möglichkeit
Beschuldigte
geschlossenen
Fenster
Wohnung
stand
auch
Weiteres
.
Auch
erforderlichen
zumindest
bedingten
Vorsatz
Belästigung
enthält
angefochtene
Urteil
Feststellung
.
Fall
Urteilsgründe
hielt
Beschuldigte
unbekleidetem
Zustand
Uhr
Uhr
Wohnungstür
Erdgeschoss
Hauses
selbst
Schwester
gehörende
Wohnung
bewohnt
;
wurde
Wohnung
anwesenden
Wohnungsinhaberin
gesehen
erheblich
belästigt
fühlte
.
Landgericht
hat
insoweit
Anschluss
Sachverständigen
festgestellt
Beschuldigte
habe
Grund
vorliegenden
schizophrenen
Psychose
sexueller
Motivation
Fall
Steuerungsfähigkeit
Motivation
"
Protestes
"
wahnhaft
erlebte
angebliche
Verfolgung
Wohnungsnachbarin
Fall
Einsichtsfähigkeit
gehandelt
.
Auch
Feststellungen
ergibt
Landgericht
angenommene
Verwirklichung
Straftat
§
Abs.
StGB
.
exhibitionistische
Handlung
Sinne
§
Abs.
StGB
ist
allein
äußerer
Vorgang
Handlung
sexueller
Motivation
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
.
.
Motivation
Beschuldigten
konnte
offen
bleiben
;
sicher
festgestellt
werden
konnte
war
Zweifelssatz
anzuwenden
.
Übrigen
fehlen
auch
insoweit
Feststellungen
Tatvorsatz
.
2
.
Unabhängig
sind
Ergebnis
auch
Generalbundesanwalt
zutreffend
angenommen
hat
Voraussetzungen
Maßregelanordnung
§
StGB
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Anordnung
Betroffenen
außerordentlich
belastenden
Maßregel
setzt
sorgfältige
kritische
Prüfung
insbesondere
auch
Gefährlichkeitsprognose
Beachtung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
§
StGB
;
Fall
ausreichend
ist
Feststellung
"
Behandlungs-Bedürftigkeit
"
vage
Prognosen
gemeinlästigen
Verhaltens
.
Vorliegend
mangelt
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
schon
hinreichend
nachvollziehbaren
Feststellung
"
Zustands
"
Sinne
§
StGB
Zusammenhang
Prognose
.
Gefährlichkeits-Prognose
Landgerichts
wohl
eher
Sachverständigen
möglich
gehaltene
"
zweite
Deutungsmöglichkeit
anknüpft
S.
konnten
Möglichkeiten
"
Deutung
"
h.
Feststellung
Beschuldigten
gegebenen
psychischen
Erkrankung
offen
nebeneinander
stehen
bleiben
jeweils
unterschiedliche
prognostische
Bedeutung
erörtern
.
Übrigen
wird
Annahme
Landgerichts
Beschuldigten
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
Feststellungen
getragen
.
Zeuge
Dr.
Beschuldigten
Ansicht
"
unberechenbar
"
bezeichnet
hat
S.
war
Gewicht
konkrete
Anhaltspunkte
hat
Zeuge
genannt
.
Bekundung
Aggressionsbereitschaft
Beschuldigten
ergebe
gelegentlich
gereiztem
Tonfall
"
Rahmen
Willen
angeordneten
Unterbringung
landesrechtlichen
Unterbringungsgesetz
deutet
Zeuge
§
StGB
geltenden
Maßstäben
vertraut
ist
.
Landgericht
durfte
Bewertungen
Zeugen
Beurteilung
Feststellungen
zugrunde
legen
Begriffe
"
"
;
"
unberechenbar
"
ungeprüft
übernahm
.
67-jährige
Beschuldigte
ist
Vergangenheit
vielfach
hibitionistischen
Handlungen
aufgefallen
.
Jahr
griff
Kind
Kleidung
Geschlechtsteil
S.
.
Aggressionshandlung
beging
Jahr
Festnahme
Polizeibeamte
körperlich
widersetzte
S.
.
Jahr
wurde
näher
beschriebenen
Körperverletzung
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
.
Sonstige
Vortaten
Annahme
Landgerichts
stützen
könnten
Beschuldigten
gehe
Hinblick
gravierenden
Vortaten
"
"
erhebliche
Gefahr
S.
sind
festgestellt
.
Annahme
sei
"
Gewalttaten
rechnen
S.
ist
belegt
.
Gefahr
zukünftiger
exhibitionistischer
Handlungen
begründet
Landgericht
zutreffend
gesehen
hat
allein
Maßregelanordnung
rechtfertigende
Prognose
.
Sollte
neue
Tatrichter
erneut
grundsätzlichen
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
gelangen
wird
schließlich
Gelegenheit
ben
Rahmen
Prüfung
Verhältnismäßigkeit
Stand
betreuungsrechtlichen
Verfahrens
Unterbringung
Beschuldigten
berücksichtigen
.
Otten
Roggenbuck