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304 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
August
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
Februar
Schuldspruch
geändert
:
Angeklagte
ist
schuldig
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Körperverletzung
.
Strafausspruch
Fällen
Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
Tateinheit
Überlassen
pornografischer
Schriften
Personen
Jahren
Fällen
Tateinheit
Körperverletzung
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Fällen
Überlassen
pornografischer
Schriften
Personen
Jahren
§
Abs.
Nr.
StGB
Fällen
Körperverletzung
Fällen
kann
Bestand
haben
insoweit
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
Verfolgungsverjährung
eingetreten
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Verjährung
steht
Vergehen
§
§
StGB
tateinheitlich
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
zusammentreffen
.
Auch
Tateinheit
unterliegt
Gesetzesverletzung
eigenen
Verjährung
vgl.
NStZ
.
Schuldspruchänderung
teilweiser
Verjährung
führt
Aufhebung
Ausspruchs
Einzelstrafen
Fällen
Gesamtstrafe
.
Landgericht
hat
Zumessung
Strafen
Taten
Fällen
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
ausdrücklich
berücksichtigt
Angeklagte
auch
verjährten
Straftatbestände
§
StGB
§
StGB
§
StGB
verwirklicht
hat
.
Senat
kann
sicher
ausschließen
Gesichtspunkt
Straffindung
beeinflußt
hat
selbst
berücksichtigt
wird
verjährte
Taten
auch
geringerem
Gewicht
vgl.
StGB
Abs.
Vorleben
m.w
.
;
vgl.
auch
.
Senats
10
.
Oktober
straferschwerend
gewertet
werden
können
.
Auch
Strafe
Fall
kann
Beruhen
ausgeschlossen
werden
hier
ausdrückliche
Erwähnung
Berücksichtigung
Verwirklichung
§
StGB
erfolgt
ist
.
Einzelstrafen
Fällen
Gesamtstrafe
müssen
neu
zugemessen
werden
.
zugehörigen
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
lediglich
Wertungsfehler
Rede
stehen
.
Ergänzende
Feststellungen
getroffenen
widersprechen
sind
zulässig
.
Detter
Otten
Roggenbuck