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289 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
August
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
11
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
März
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Einbeziehung
Einzelstrafen
früheren
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
gerichtete
Rüge
Verletzung
prozessualen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Sachrüge
Strafausspruch
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
befand
18
.
April
geborener
Sohn
ansonsten
Kinderheim
lebt
men
Beurlaubung
18
.
31
.
August
Angeklagten
.
Tage
begab
Junge
Schlafzimmer
Angeklagten
auch
Lebensgefährtin
B.
aufhielt
.
Bett
kuschelte
zunächst
Angeklagten
Dildo
vorfand
.
Angeklagte
erklärte
Bedienungsweise
Dildo
.
entblößte
zunächst
Unterleib
führte
Gegenwart
Kindes
Dildo
.
Dann
gab
Jungen
Dildo
Hand
ließ
Geschlechtsteil
einführen
befriedigen
.
saß
hierbei
Bettrand
.
II
.
1
.
Verfahrensrüge
bleibt
Gründen
Zuschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
2
.
Sachrüge
veranlasste
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufgedeckt
;
jedoch
hat
Strafausspruch
Bestand
.
minder
schweren
Fall
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
§
Abs.
StGB
hat
Landgericht
Erwägung
ausgeschlossen
Angeklagte
habe
angelastete
sexuelle
Handlung
nur
Geschädigten
vorgenommen
auch
Geschädigten
durchführen
lassen
.
stellt
jedoch
Merkmale
gesetzlichen
Tatbestands
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Angeklagte
Tatbestand
milderen
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
hat
konnte
Strafzumessung
Lasten
Gewicht
fallen
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
Rechtsfehler
Annahme
minder
schweren
Falles
gelangt
wäre
niedrigere
Strafe
verhängt
hätte
.
insoweit
nur
Wertungsfehler
handelt
können
getroffenen
Feststellungen
bestehen
bleiben
.
Neue
widersprechende
Feststellungen
sind
möglich
.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.