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83 lines
724 B

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
31
Juli
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
März
werden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
20
.
Juni
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
versuchter
Durchfuhr
Betäubungsmitteln
entfällt
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahrens
aufzuerlegen
.
Beschwerdeführer
tragen
.
hat
Kosten
Rechtsmittels
Detter
Otten