You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

674 lines
5.9 KiB

NAMEN
27
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
Adhäsionsausspruch
aufgehoben
.
Entscheidung
Adhäsionsanträge
wird
abgesehen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Adhäsionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
sonstigen
Verfahren
entstandenen
Auslagen
trägt
Beteiligte
selbst
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
nen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
weiteren
Tatvorwurf
hat
freigesprochen
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
nur
Adhäsionsausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
Feststellungen
Landgerichts
lebte
Angeklagte
Ende
neunziger
Jahre
S.
späteren
Ehefrau
Jahr
geborenen
Tochter
.
Stieftochter
verband
alsbald
sehr
enges
Verhältnis
großer
emotionaler
auch
körperlicher
Nähe
geprägt
war
.
Angeklagten
waren
weitgehende
Mitspracherechte
Erziehung
eingeräumt
.
beruflich
bedingten
Abwesenheit
Mutter
kam
Juni
sexuellen
Übergriffen
Angeklagten
Tatbeginn
knapp
Jahre
alte
Nebenklägerin
.
Kurz
13
.
Geburtstag
hielten
Angeklagte
Nebenklägerin
Schlafzimmer
Eheleute
gemeinsames
Mittagsschläfchen
.
Dort
streichelte
Angeklagte
Absicht
sexuell
erregen
nur
bekleidete
Stieftochter
ganzen
Körper
Ausnahme
Genitalbereichs
Brust
.
Bemerkung
Angeklagten
tat
allerdings
ausgezogen
war
Fall
.
Wochen
später
rieb
Angeklagte
unbekleidete
Nebenklägerin
Massageöl
Brüste
auch
äußeren
Schamlippen
berührte
Fall
.
Wochen
später
spätestens
August
kam
ähnlichen
Vorfall
Angeklagte
nun
auch
Klitoris
Mädchens
streichelte
Finger
Scheide
eindrang
Fall
.
Zeitraum
September
März
kam
regelmäßig
zeitweise
Mal
Woche
weiteren
Übergriffen
geschilderten
Art
.
kam
mindestens
einmal
Monat
Angeklagte
Finger
Scheide
Nebenklägerin
eindrang
Fälle
.
weiterer
Übergriff
ereignete
April
Familienbesuch
.
Nebenklägerin
begab
kurze
Zeit
Schlafzimmer
Angeklagten
auszog
Angeklagte
streichelte
erneut
Finger
Scheide
eindrang
Fall
.
Mai
kam
Schlafzimmer
ehelichen
Wohnung
weiteren
Übergriff
Angeklagte
Klitoris
Mädchens
streichelte
Finger
Scheide
eindrang
Fall
.
14
.
Geburtstag
Nebenklägerin
setzten
Geschehnisse
beschriebenen
Weise
Angeklagte
mindestens
einmal
Monat
Finger
Scheide
Nebenklägerin
eindrang
.
16
.
Geburtstag
Juni
kam
insoweit
insgesamt
Vorfällen
Fälle
.
letzte
Übergriff
erfolgte
2
.
Januar
.
streichelte
Angeklagte
Geschlechtsteil
Nebenklägerin
Höhepunkt
kam
.
weiteren
Juni
begangenen
Taten
hat
Kammer
§
Abs.
eingestellt
.
Geheiß
Angeklagten
befriedigte
Mädchen
Angeklagten
auch
mehrmals
manuell
Samenerguss
.
übte
Weiteren
wiederholt
Oralverkehr
verlangte
auch
aber
kam
auch
Wunsch
Geschlechtsverkehr
ablehnte
.
Verurteilung
Fälle
sah
Landgericht
außerstande
auszuschließen
war
eingestellte
Vorfälle
Juni
handelte
.
weiteren
Vorfalls
hat
Angeklagten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
Nebenklägerin
Hauptverhandlung
lediglich
noch
einziges
Geschehen
dort
erinnern
konnte
.
II
.
Revision
Angeklagten
führt
lediglich
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Adhäsionsausspruch
;
insoweit
war
Entscheidung
Adhäsionsanträge
abzusehen
.
1
.
Verfahrensrügen
greifen
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
genannten
Gründen
.
2
.
Überprüfung
Strafausspruchs
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insbesondere
hält
Beweiswürdigung
Strafkammer
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
verschafft
hat
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Insoweit
sind
durchgreifende
Rechtsfehler
erkennen
.
Beweiswürdigung
entspricht
Anforderungen
vorliegenden
Beweiskonstellation
Einlassung
Angeklagten
allein
Aussage
Nebenklägerin
gegenübersteht
erfüllen
sind
.
Landgericht
hat
Angaben
besonderen
Glaubhaftigkeitsprüfung
unterzogen
erkennen
lassen
Umstände
Entscheidung
einflussen
können
gesehen
Überlegungen
einbezogen
hat
.
genügt
hypothesengestützten
Glaubhaftigkeitsprüfung
methodischen
Qualitätsanforderungen
Bundesgerichtshof
insoweit
Tatgerichten
abverlangt
.
Strafkammer
Rahmen
Prüfung
Aussagekonstanz
immer
wieder
allgemein
natürliche
Verschmelzungsprozesse
irreführend
Inkadenzphänomen
abgestellt
hat
lässt
vorliegend
noch
besorgen
Bedeutung
Prüfungskriteriums
Aussagekonstanz
rechtlich
bedenklicher
Weise
Blick
geraten
sein
könnte
.
3
.
Adhäsionsausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
Nebenklägerin
zuerkannt
hat
ist
Entscheidung
schon
rechtsfehlerhaft
Strafkammer
regelmäßig
erforderlich
ist
vgl.
Beschluss
7
Juli
StR
NStZ-RR
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Nebenklägerin
erörtert
hat
.
Hinblick
getroffene
Feststellung
Strafkammer
Angeklagte
habe
Nebenklägerin
materiellen
immateriellen
Schäden
Zukunft
abgeurteilten
Taten
entstehen
würden
ersetzen
Sozialversicherungsträger
übergegangen
seien
übergehen
würden
sind
Verletzungen
Nebenklägerin
Zukunftsschaden
wahrscheinlich
machen
Urteilsgründen
entnehmen
.
Insoweit
ist
Feststellungsurteil
Raum
vgl.
Beschluss
29
Juli
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Entscheidung
§
Abs.
kam
nur
geringfügigen
Erfolges
Rechtsmittels
Betracht
.
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Ri'inBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Krehl