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2019 lines
17 KiB

NAMEN
7
.
Januar
Strafsache
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
7
.
Oktober
Sitzung
7
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
7
.
Oktober
Pflichtverteidiger
Justizhauptsekretärin
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
Fällen
Anklageschrift
8
.
Fällen
Nachtragsanklage
19
November
Strafausspruch
Fall
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
vorbezeichnete
Urteil
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
Anklageschrift
8
.
August
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebungen
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
"
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
gefährlicher
Körperverletzung
weiteren
Fällen
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
weiteren
Fällen
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
isolierte
Fahrerlaubnissperre
Jahr
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
zuungunsten
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
Schuldspruch
Fall
Anklageschrift
8
.
August
Rechtsfolgenaussprüche
angreift
.
Revision
Angeklagten
hat
Teilerfolg
führt
Aufhebung
Verurteilungen
Fällen
Anklageschrift
8
.
August
Fälle
Nachtragsanklage
19
November
Aufhebung
Strafausspruchs
Fall
Anklageschrift
8
.
August
.
Übrigen
ist
Revision
Angeklagten
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
ebenfalls
Teilerfolg
führt
Aufhebung
Einzelstrafen
Fällen
8
.
August
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
unbegründet
.
Erfolg
Rechtsmittel
entzieht
Ausspruch
Gesamtstrafe
Grundlage
.
II
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Fall
Anklageschrift
8
.
August
Angeklagte
konsumierte
Nacht
12
.
13
November
gemeinsam
gesondert
verfolgten
späteren
Geschädigten
Zeugin
Aussichtsplattform
Freien
einvernehmlich
Alkohol
.
geraumer
Zeit
kam
verbalen
Auseinandersetzung
später
Geschädigten
früheren
Freundin
Zeugin
Angeklagte
gesondert
verfolgte
B.
einmischten
.
ten
Sicht
unangemessene
Verhalten
Geschädigten
kamen
körperliche
Misshandlungen
"
bezahlen
"
lassen
.
versetzte
Geschädigten
Faustschlag
Gesicht
Boden
fiel
.
wieder
erhoben
hatte
versuchte
Wehr
setzen
stieß
zuvor
genossenen
Alkohol
Blutalkoholkonzentration
maximal
Promille
enthemmte
aggressive
jedoch
vollem
Umfang
steuerungsfähige
Angeklagte
flachen
Händen
Brust
versetzte
schließlich
schlag
Magen
Geschädigte
Boden
fiel
benommen
liegen
blieb
.
Angeklagte
entschloss
nunmehr
auszunutzen
durchsuchte
Taschen
Geschädigten
stehlenswerten
Gegenständen
nahm
Mobiltelefon
Wohnungsschlüssel
Geschädigten
.
gesondert
verfolgte
B.
beobachtete
stieß
Geschädigten
zwischenzeitlich
mehrfach
getreten
worden
war
Landgericht
festzustellen
vermochte
Beteiligten
festgehalten
getreten
hatte
Richtung
Gebüschs
.
Dort
urinierte
Angeklagte
Boden
liegenden
Geschädigten
.
gesondert
verfolgte
B.
Geschädigten
trat
ließ
erheblich
Verletzten
schließlich
dort
liegen
.
Anschließend
fuhr
Angeklagte
wusste
erforderliche
Fahrerlaubnis
verfügte
Fahrzeug
gemeinsam
gesondert
verfolgten
B.
Zeugin
Wohnung
schädigten
öffnete
Wohnungsschlüssel
entwendete
Videokamera
Monitor
.
erheblich
verletzt
Tatort
zurückgelassenen
Geschädigten
gelang
Hilfe
holen
;
wurde
Krankenhaus
transportiert
dort
behandelt
.
Landgericht
hat
Geschehen
tateinheitliches
Verbrechen
Raubes
gefährlichen
Körperverletzung
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
gewürdigt
.
Angeklagte
Hauptverhandlung
Geschädigten
entschuldigt
Geldbetrag
Höhe
gezahlt
hatte
hat
Berücksichtigung
vertypten
Strafmilderungsgrundes
§
StGB
minder
schweren
Fall
Raubes
§
Abs.
StGB
angenommen
Einzelstrafe
Jahren
verhängt
.
Fall
Anklageschrift
8
.
August
näher
bestimmbaren
Zeitpunkt
November
beschlossen
später
Geschädigte
Angeklagte
ebenso
Motorradclub
hörten
Anwendung
körperlicher
Gewalt
Rede
stellen
;
hegten
Verdacht
Hinweisgeber
Polizei
Mitverantwortung
trage
Polizei
Wohnung
Angeklagten
durchsucht
hatte
.
Angeklagte
gesondert
verfolgte
Geschädigten
bestellten
konfrontierten
Verdacht
schlugen
Vorwurf
bestritten
hatte
jeweils
mindestens
höchstens
Mal
Faust
Gesicht
ließen
anschließend
.
Geschädigte
trug
blutende
Wunde
rechten
Auge
Schwellungen
Gesicht
litt
Schwindelgefühlen
.
Landgericht
hat
Berücksichtigung
Geständnisses
Angeklagten
erheblichen
Verletzungen
Geschädigten
minder
schweren
Fall
gefährlichen
Körperverletzung
angenommen
Einzelstrafe
Jahr
verhängt
.
Fälle
Anklageschrift
8
.
August
Fälle
Nachtragsanklage
19
November
Angeklagte
kam
Anfang
November
organisierten
Personen
arbeitsteilig
betriebenen
schwunghaften
Handel
Marihuana
beteiligen
dauerhafte
Einnahmequelle
erschließen
.
Zeitraum
Anfang
November
Ende
Januar
wurde
mindestens
Mal
Woche
jeweils
Kilogramm
Marihuana
mittlerer
Qualität
Wirkstoffanteil
maximal
Prozent
Kaufpreis
gewinnbringenden
kauf
eingeführt
dort
unterschiedlich
großen
Portionen
Gramm
Gramm
Bunkerwohnungen
verteilt
Folge
Bandenmitgliedern
gewinnbringend
weiterkauft
.
Angeklagte
Fällen
auch
Transport
Rauschgifts
beteiligt
war
verkaufte
jeweiligen
Einfuhr
gemeinsam
gesondert
verfolgten
B.
größere
Portionen
jeweils
Gramm
benannten
Kunden
Preis
Euro
gab
eingenommene
Geld
weiter
;
vereinnahmten
Gewinn
Höhe
Euro
erhielt
ebenso
jeweils
Euro
.
Landgericht
hat
Taten
angenommen
jeweils
bandenmäßiges
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Sinne
§
Abs.
Nr.
gewürdigt
minder
schwere
Fälle
angesehen
Einzelstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
geahndet
hat
.
Fälle
Anklageschrift
8
.
August
Zeitraum
November
Ende
Januar
transportierte
Angeklagte
Auftrag
gesondert
verfolgten
Fällen
jeweils
Kilogramm
Fall
Kilogramm
Marihuana
durchschnittlicher
Qualität
Wirkstoffanteil
maximal
Prozent
Abnehmer
Kr
.
Transportfahrten
.
;
Entgelt
erhielt
Angeklagte
-9-
Landgericht
hat
Taten
rechtlich
jeweils
bandenmäßiges
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Sinne
§
Abs.
Nr.
gewürdigt
minder
schwere
Fälle
Sinne
§
Abs.
StGB
angenommen
Strafrahmen
Angeklagten
geleisteten
Aufklärungshilfe
nochmals
gemildert
Einzelstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
verhängt
.
Fälle
Anklageschrift
8
.
August
Angeklagte
führte
28
November
8
.
15
.
Januar
3
.
12
.
Februar
31
.
März
9
.
April
jeweils
Kraftfahrzeug
Straßenverkehr
erforderliche
Fahrerlaubnis
wusste
verfügte
.
Fall
Anklageschrift
8
.
August
Angeklagte
begab
Tag
Rosenmontag
gemeinsam
Klubmitgliedern
Zeugen
.
sogenannte
Depotwohnung
"
bewohnte
Nacht
zuvor
eingebrochen
Wohnung
gelagerten
Drogen
Waffen
entwendet
worden
waren
.
Angeklagte
gesondert
verfolgten
stellten
.
Rede
.
Wortgefecht
entwickelte
rasch
körperliche
Auseinandersetzung
Verlauf
Zeugen
.
Begleiter
.
einschlug
.
Angeklagte
beteiligte
körperlichen
Auseinandersetzung
noch
war
"
Körperverletzungen
besonderer
Weise
körperlich
präsent
"
.
zunächst
ließen
Zeugen
.
Angeklagten
entfernten
.
Rückkehr
Beteiligten
Kfz-Werkstatt
begeben
hatten
dort
erneut
körperlichen
Auseinandersetzung
gekommen
war
Angeklagte
beteiligt
hätte
wurden
.
Hinweis
würden
nunmehr
Container
verbracht
aufgefordert
Auto
steigen
.
Geschädigte
verspürte
Todesangst
setzte
Kräften
Wehr
.
wurde
Personen
auch
Angeklagte
zählte
Fahrzeug
gedrängt
.
verhindern
packte
Angeklagten
fest
Schulter
Schmerzen
verspürte
.
Angeklagte
"
trat
"
Geschädigten
"
Beine
"
versetzte
Boden
Liegenden
sodann
Faustschlag
Gesicht
.
Angeklagten
abgelegten
Geständnisses
"
nur
geringem
Maß
zwar
erst
ganz
Ende
Geschehens
Tat
beteiligt
"
zuvor
"
passiv-deeskalierend
gewirkt
"
habe
hat
Landgericht
minder
schweren
Fall
gefährlichen
Körperverletzung
angenommen
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
verhängt
.
2
.
Einzelstrafen
hat
Landgericht
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
zurückgeführt
isolierte
Fahrerlaubnissperre
Jahr
angeordnet
.
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Fall
Anklageschrift
8
.
August
bisherigen
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Raubes
.
§
Abs.
StGB
wird
bestraft
Gewalt
Person
Anwendung
Drohungen
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
fremde
bewegliche
Sache
anderen
Absicht
wegnimmt
Sache
Dritten
rechtswidrig
zuzueignen
.
Gewalt
Drohung
müssen
Täter
Mittel
Ermöglichung
Wegnahme
eingesetzt
werden
vgl.
Senat
Urteil
8
.
Mai
NStZ
648
;
Urteil
15
.
Oktober
BGHSt
.
Zwar
genügt
Erfüllung
Tatbestands
zunächst
anderen
Zwecken
begonnene
Gewaltanwendung
fortgesetzt
wird
Wegnahmevorsatz
gefasst
ist
.
gilt
jedoch
nur
finale
Verknüpfung
Gewaltanwendung
Wegnahme
besteht
.
Folgt
Wegnahme
Anwendung
Gewalt
anderen
Zwecken
nur
zeitlich
finale
Verknüpfung
besteht
so
scheidet
Schuldspruch
Raubes
Urteil
26
November
;
Urteil
22
.
September
StR
BGHSt
;
Urteil
20
.
April
BGHSt
.
Gemessen
Maßstäben
ist
erforderliche
finale
Verknüpfung
Gewaltanwendung
Wegnahmehandlung
hier
belegt
.
Zeit
Anwendung
Gewalt
handelte
Angeklagte
Ziel
Zeugen
vorangegangenes
Verhalten
bestrafen
körperlich
verletzen
jedoch
Zweck
Wertgegenstände
wegzunehmen
.
Auch
konkludente
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
Geschädigten
auch
schlüssigen
Verhalten
liegen
kann
hat
Landgericht
festgestellt
.
Erforderlich
ist
Täter
Gefahr
Leib
Leben
deutlich
Aussicht
stellt
also
bestimmtes
Verhalten
genügend
erkennbar
macht
Senat
Urteil
8
.
Mai
NStZ
.
bloße
Ausnutzung
Wirkung
zuvor
setzten
Gewalt
Wegnahmehandlung
Landgericht
festgestellt
hat
genügt
.
Mangel
führt
Angeklagten
Aufhebung
Schuldspruchs
Raubes
;
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
weitere
Feststellungen
treffen
kann
Annahme
Tatbestands
Raubes
tragen
.
Aufhebung
erfasst
auch
genommen
rechtsfehlerfreien
tateinheitlichen
Schuldsprüche
gefährlichen
Körperverletzung
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
.
2
.
Fälle
Anklageschrift
8
.
August
Fälle
Nachtragsanklage
10
November
Landgericht
ist
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
ausgegangen
Veräußerungsgeschäfte
Angeklagten
rechtlichen
Bewertungseinheit
jeweils
Tat
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verbunden
werden
Vertrieb
kurz
zuvor
Zwecke
gewinnbringenden
Weiterverkaufs
Erwerbsvorgang
bezogenen
Rauschgiftmenge
gerichtet
waren
.
Urteilsgründe
belegen
jedoch
zweifelsfrei
angenommenen
Taten
.
Landgericht
ist
abweichend
Anklageschrift
Nachtragsanklage
ausgegangen
Bande
Führung
Zeitraum
Anfang
November
Ende
Januar
weils
mindestens
Mal
Woche
Kilogramm
Marihuana
eingeführt
hat
.
Landgericht
angenommene
Tatzeitraum
umfasst
rund
Wochen
.
Hintergrund
vermag
Senat
nachzuvollziehen
Landgericht
Feststellungen
Grundlage
Geständnisses
Angeklagten
glaubhaft
erachteten
Bekundungen
Zeugen
.
getroffen
hat
Annahme
Taten
nur
Taten
gelangt
ist
.
Zeuge
Cl
.
hatte
freilich
insoweit
abweichend
Feststellungen
bekundet
sei
jeweils
Tage
Kilogramm
Marihuana
eingeführt
weiterveräußert
worden
.
Landgericht
Berechnung
Angaben
Zeugen
zugrunde
gelegt
hat
Angeklagten
ausgegangen
ist
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
Monaten
mindestens
Tage
Kilogramm
Rauschgift
eingeführt
worden
ist
erscheint
möglich
.
Falle
wäre
Annahme
Verhältnis
Tatmehrheit
stehenden
Taten
gerechtfertigt
.
Sachlage
hebt
Senat
Schuldsprüche
Angeklagten
insgesamt
neuen
Tatrichter
widerspruchsfreie
Feststellungen
genauen
Anzahl
Taten
ermöglichen
.
3
.
Fälle
Anklageschrift
18
.
August
Verurteilung
Angeklagten
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Anklageschrift
8
.
August
wird
Feststellungen
getragen
.
Angeklagte
hat
genannten
Fällen
Auftrag
Abnehmer
Kr
.
Marihuana
geliefert
.
Angeklagte
Tätigwerden
materiellen
immateriellen
persönlichen
Vorteil
versprochen
hat
vgl.
Urteil
24
.
Juni
BGHSt
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Dort
ist
vielmehr
festgestellt
Angeklagte
Entlohnung
erhalten
hat
.
Sachlage
fehlt
schon
tragfähigen
Feststellungen
Eigennützigkeit
Handelns
Angeklagten
so
Annahme
mittäterschaftlichen
Betäubungsmitteln
bereits
tragfähig
begründet
ist
.
Schuldsprüche
waren
Angeklagten
aufzuheben
.
Sollte
neue
Tatrichter
Feststellung
gelangen
Angeklagte
eigennützig
gehandelt
hat
wird
bisher
geschehen
Frage
befassen
haben
Täter
lediglich
Gehilfe
gewesen
ist
Umsatzgeschäfte
noch
Bandenabrede
bewegten
.
4
.
Fall
Anklageschrift
8
.
August
Landgericht
hat
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
Zeugen
.
nichtigem
bestraft
"
worden
seien
.
Erwägung
ist
unklar
lässt
besorgen
Landgericht
Fehlen
Strafmilderungsgrundes
Nachteil
Angeklagten
gewertet
haben
könnte
vgl.
Beschluss
6
November
;
Beschluss
10
November
juris
.
Feststellungen
lässt
entnehmen
Grund
"
Bestrafungsaktion
"
Zeugen
mögliches
Fehlverhalten
Zusammenhang
Einbruch
Depotwohnung
möglicher
"
Vertrauensbruch
"
Zusammenhang
gelegen
haben
soll
.
Senat
vermag
auszuschließen
Urteil
fehlerhaften
Strafzumessungserwägung
beruht
.
5
.
Teilaufhebung
Strafaussprüche
entzieht
Ausspruch
Gesamtstrafe
Grundlage
.
Maßregelausspruch
kann
hingegen
bestehen
bleiben
.
6
.
Übrigen
erweist
Revision
Angeklagten
offensichtlich
unbegründet
.
IV
.
1
.
Staatsanwaltschaft
hat
zuungunsten
Angeklagten
eingelegte
Revision
konkludent
Verurteilungsfälle
beschränkt
Teilfreispruch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Falles
Anklageschrift
8
.
August
bereits
Aufklärungsrüge
Erfolg
führt
insoweit
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Verfahrensrüge
liegt
folgendes
Geschehen
:
Zeugin
hielt
Tatgeschehen
Fall
schrift
8
.
August
Handy
insgesamt
Videodateien
akustischen
Inhalt
Staatsanwaltschaft
Revisionsbegründungsschrift
Einzelnen
wiedergegeben
hat
.
Dateien
wurden
Beweismittel
beschlagnahmt
.
Widerspruch
Verteidigers
lehnte
Strafkammer
Verwertung
Dateien
Beschluss
5
.
Dezember
heimlich
gefertigte
Aufnahme
handele
grundsätzlich
Beweisverwertungsverbot
bestehe
.
Verwertung
Vorliegens
besonderer
Umstände
scheide
vorliegend
Angeklagte
Geständnis
abgelegt
habe
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Verfahrensrüge
Verletzung
Aufklärungspflicht
§
Abs.
.
Audio-/Videodateien
seien
heimlich
Kenntnis
Angeklagten
hergestellt
worden
.
Verwertung
scheide
auch
unterstellter
rechtlich
bedenklicher
Beweiserhebung
Beweismittel
Aufklärung
schweren
Straftat
handele
.
Zwar
habe
Angeklagte
Teilgeständnis
abgelegt
anfänglichem
Leugnen
auch
gestanden
Geschädigten
uriniert
haben
.
habe
Tatgeschehen
eigenen
Tatbeiträge
jedoch
bagatellisiert
.
Strafkammer
sei
Aussage-gegenAussagekonstellation
ausgegangen
habe
Lage
gesehen
Angaben
Angeklagten
widerlegen
.
Beweislage
habe
Verwertung
Beweismittels
gedrängt
sehen
müssen
.
Aufklärungsrüge
hat
Erfolg
.
kann
stehen
Audiodateien
Landgericht
angenommen
tatsächlich
heimlich
gefertigte
Aufnahmen
handelte
.
Annahme
spricht
Zeugin
Hauptverhandlung
rungsrecht
berief
Tatgeschehen
ersichtlich
nächster
Nähe
filmte
.
forderte
Lager
Angeklagten
stehende
Zeugin
Angeklagten
Aufnahme
Geschädigten
urinieren
.
Aufforderung
folgte
Angeklagte
.
Hintergrund
erscheint
Annahme
Strafkammer
habe
heimlich
gefertigte
Aufnahmen
gehandelt
nachvollziehbar
.
Frage
Rechtmäßigkeit
Beweiserhebung
bestehen
Zulässigkeit
Beweisverwertung
Bedenken
.
gegebenenfalls
auch
Videodateien
dokumentieren
unmittelbar
Angeklagten
Last
liegende
Tat
vollständige
Aufklärung
besonderen
öffentlichen
Interesse
liegt
.
absolut
geschützte
Kernbereich
Persönlichkeitsentfaltung
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
ist
Verwertung
berührt
öffentliche
Interesse
umfassenden
Aufklärung
Straftat
überwiegt
vgl.
Senat
Urteil
22
.
Dezember
BGHSt
.
Sachlage
scheidet
Annahme
Beweisverwertungsverbots
.
Senat
vermag
auch
Berücksichtigung
Angeklagten
abgelegten
Teilgeständnisses
auszuschließen
Urteil
Strafausspruch
Verfahrensfehler
beruht
.
Verwertung
Audiodateien
könnte
Staatsanwaltschaft
vorgetragen
Anhaltspunkte
erbringen
Angeklagte
Geschädigten
bereits
festgestellten
Tathandlungen
Tatgeschehens
massiv
Tode
bedrohte
suggerierte
weiteres
Schicksal
allein
Gutdünken
abhänge
.
könnte
Verwertung
Beweismittels
ergeben
Angeklagte
Geschädigten
einschlug
gesondert
verfolgte
B.
hinten
festhielt
.
Sachlage
vermag
Senat
Beruhen
Strafausspruchs
Aufklärungsmangel
auszuschließen
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
auch
Strafausspruchs
Fall
Anklageschrift
8
.
August
Erfolg
.
Begründung
Landgericht
Taten
minder
schwere
Fälle
gefährlichen
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
2
.
Alt
.
StGB
angesehen
hat
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
strafmildernd
berücksichtigt
Angeklagte
Tatgeschehens
"
passiv-deeskalierend
"
gewirkt
habe
Wertung
Feststellungen
getragen
wird
.
Senat
vermag
Beruhen
Strafausspruchs
Rechtsfehler
auszuschließen
§
Abs.
.
4
.
Urteilsaufhebung
entzieht
Ausspruch
Gesamtstrafe
Grundlage
.
lässt
Maßregelausspruch
jedoch
unberührt
.
5
.
Übrigen
erweist
Revision
Staatsanwaltschaft
unbegründet
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.