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1262 lines
10 KiB

BESCHLUSS
12
November
Strafsache
1
.
2
.
Beihilfe
bandenmäßigen
Fälschen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
12
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
November
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
bandenmäßigen
Fälschen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Fällen
Verabredung
Beihilfe
bandenmäßigen
Fälschen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Tateinheit
bandenmäßigem
Computerbetrug
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
Angeklagten
erlittene
Auslieferungshaft
hat
Verhältnis
angerechnet
.
Angeklagten
hat
Landgericht
Freisprechung
Übrigen
Beihilfe
bandenmäßigen
Fälschen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Verabredung
Beihilfe
bandenmäßigen
Fälschen
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Tateinheit
bandenmäßigem
Computerbetrug
Vorbereitung
Fälschung
Fahrzeugpapieren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revisionen
Angeklagten
jeweils
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügen
haben
Erfolg
;
unzulässige
Verfahrensrüge
Angeklagten
kommt
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Frühjahr
überredete
Sohn
Angeklagten
gesondert
Verfolgte
Angeklagten
Sparkassen
Skimming-Technik
installieren
so
Kartendaten
jeweiligen
Kunden
auszulesen
speichern
.
Angeklagten
war
bewusst
ausgespähten
Daten
ßend
weitergeleitet
werden
sollten
falsche
Zahlungskarten
herzustellen
Hilfe
gefälschter
Zahlungskarten
unberechtigt
Geld
Konten
ausgespähten
Kunden
abzuheben
.
Genauere
Einzelheiten
waren
Angenicht
bekannt
;
war
aber
bewusst
gegebenenfalls
klagten
alleine
handeln
würde
Mitglied
Gruppe
zumindest
Mitglieder
hatte
nämlich
gesondert
Verfolgten
mindestens
unbekannten
Dritten
Kartendubletten
herstellen
Geld
abheben
sollte
.
vollendete
Arbeit
also
Installation
Deinstallation
sollte
Angeklagte
erhalten
.
angekommen
bemerkte
Angeklagte
auch
Angeklagte
Gruppe
gehörte
Logistik
kümmerte
etwa
Unterkunft
beschaffte
Fahrdienste
leistete
.
15
.
20
.
23
.
März
brachte
gesondert
Verfolgte
jeweils
Geldautomaten
Skimming-Technik
Angeklagte
abschirmte
Umfeld
beobachtete
.
gezeit
wurden
Karten
Bankkunden
ausgespäht
Daten
wurden
übermittelt
falsche
Karten
hergestellt
anschließend
unberechtigt
Geld
Konten
abgehoben
Geldabhebungen
ganz
überwiegend
stattfanden
Fälle
.
II
.
Urteilsgründe
.
Angeklagte
gesondert
Verfolgten
fuhr
Angeklagten
Kenntnis
beabsichtigten
ming-Angriffe
Fälle
Pkw
Geldautomaten
holte
auch
wieder
.
Ende
Mai
reisten
Angeklagte
folgte
gesondert
erneut
Skimming-Technik
setzen
.
Angeklagte
Angeklagten
hatte
zuvor
Sohn
Unterkunft
besorgt
.
31
.
Mai
Uhr
brachte
gesondert
Verfolgte
automaten
.
Skimming-Technik
Angeklagte
abschirmte
Umfeld
beobachtete
.
Uhr
fuhr
Angeklagte
Angeklagten
Sohn
Abbau
Skimming-Technik
.
zwischenzeitlich
entdeckt
abgebaut
worden
war
.
gesondert
Verfolgte
Angeklagte
feststellten
fluchtartig
Bankfiliale
fuhren
Angeklagten
zurück
Fall
.
Urteilsgründe
.
30
.
Januar
bewahrte
Angeklagte
Schlafzimmer
Wohnung
wusste
gefälschten
Prüfstempel
Aufdruck
nächste
.
.
.
gefälschten
Stempel
hatte
entweder
konkret
bestimmbaren
Zeitpunkt
30
.
Januar
Kenntnis
Fälschung
verschafft
aber
selbst
hergestellt
.
gefälschte
Stempel
war
Angeklagte
wusste
Fälschung
Fahrzeugpapieren
namentlich
Zulassungsbescheinigungen
Fahrzeugen
Straßenverkehr
geeignet
Fall
.
Urteilsgründe
.
Reihe
Indizien
hat
Strafkammer
Fälle
II
.
II
.
Urteilsgründe
gefolgert
Angeklagte
äußere
Tatgeschehen
eingeräumt
hat
Bandenmitglied
SkimmingTechnik
anbringenden
gesondert
Verfolgten
abgeschirmt
Umfeld
beobachtet
hat
schließlich
unbekannter
Dritter
Kartendubletten
hergestellt
anschließend
Geld
Geldautomaten
abgehoben
hat
.
2
.
Schuldsprüche
halten
mehrfacher
Hinsicht
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
ist
wesentlichen
Teilen
lückenhaft
.
Rechtsfehler
Sinne
§
Abs.
darstellende
Lücke
liegt
insbesondere
Beweiswürdigung
wesentliche
Feststellungen
erörtert
nur
gleich
naheliegenden
Möglichkeiten
prüft
vgl.
Urteil
11
.
Januar
147
;
Urteil
14
.
Januar
;
7
.
Aufl
.
.
.
Tatgericht
muss
theoretisch
denkbaren
nur
naheliegenden
Möglichkeiten
auseinandersetzen
Sachlage
Beweistatsache
weniger
gut
vereinbaren
sind
angenommene
Möglichkeit
vgl.
Beschluss
29
.
August
BGHSt
;
:
aaO
.
Landgericht
hat
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
schon
naheliegenden
Möglichkeit
befasst
Angeklagten
ausgespähten
Daten
Bankkunden
lediglich
gesammelt
sodann
andere
Personen
weiterverkauft
haben
zugleich
unberechtigten
Geldabhebungen
gefälschten
Zahlungskarten
beteiligt
sein
.
Erörterung
Möglichkeit
hätte
hier
schon
nahe
gelegen
Strafkammer
Feststellungen
treffen
konnte
Kartendubletten
hergestellt
worden
sind
Feststellungen
getroffen
hat
ausgespähten
Daten
weitergeleitetet
Hilfe
gefälschten
Zahlungskarten
unberechtigt
Gelder
ausgespähten
Kunden
abgehoben
worden
sind
.
Auch
ist
Einlassung
Angeklagten
gesondert
Verfolgte
klärt
habe
Skimming
Geld
verdienen
könne
vollendete
Arbeit
also
Installation
Deinstallation
jeweils
erhalten
sollte
zwanglos
Möglichkeit
vereinbar
Angeklagten
hätten
allein
Weiterverkauf
Daten
beschränkt
.
Landgericht
allein
Betracht
gezogenen
Erwägung
Feststellungen
belegten
unbekannten
Dritten
u.a.
Herstellung
Kartendubletten
verantwortlich
gewesen
muss
Bandenabrede
gegeben
habe
hat
Blick
verstellt
Angeklagten
Tätigkeiten
allein
Sammeln
gewinnbringenden
Weiterverkauf
ausgespähten
Kundendaten
beschränkt
haben
könnten
.
Sollte
neue
Tatrichter
Ergebnis
kommen
Angeklagten
Mitglieder
Bande
Sinne
§
Abs.
StGB
sind
wäre
Strafbarkeit
§
§
Abs.
StGB
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
prüfen
vgl.
auch
Urteil
17
.
Februar
StR
BGHSt
f.
;
Beschluss
11
.
August
NStZ-RR
;
Beschluss
29
.
Januar
.
Fall
.
Urteilsgründe
hat
Verurteilung
Angeklagten
Verabredung
Beihilfe
Verbrechen
Bestand
Zusage
Verbrechensbeihilfe
ist
strafbare
Verabredung
.
.
StGB
vgl.
Urteil
27
.
Januar
NStZ
;
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
§
.
;
StGB
29
.
Aufl
.
§
.
;
Feldmann
.
Auch
tateinheitliche
Verurteilung
vollendeten
bandenmäßigen
Computerbetruges
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
fehlt
bereits
erforderlichen
Vermögensminderung
unmittelbar
heißt
weitere
Handlung
Täters
Opfers
Dritten
selbst
eintritt
vgl.
auch
Beschluss
22
.
Januar
NStZ
526
;
Wohlers/Mühlbauer
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
.
Abgesehen
wird
Ergebnis
Datenverarbeitungsvorgangs
beeinflusst
offensichtlich
hier
abweichendes
Ergebnis
herbeigeführt
wird
vgl.
Wohlers/Mühlbauer
:
Münchener
Kommentar
aaO
.
.
Sofern
neue
Tatrichter
Ergebnis
kommt
Angeklagten
Rahmen
bandenmäßig
eingespielten
Systems
ausgespähten
Daten
Bandenstruktur
baldigen
Verwendung
Herstellen
falscher
Zahlungskarten
weitergeben
sollten
vgl.
oben
.
käme
Verurteilung
Verabredung
bandenmäßigen
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Betracht
vgl.
auch
Beschluss
14
.
September
;
Beschluss
15
.
März
.
Urteilsgründen
ergibt
Originalkartendaten
Speichermedium
Angeklagten
installierten
Kartenlesegeräts
gespeichert
worden
sind
.
liegt
auch
insoweit
weitere
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
neue
Tatrichter
wird
sollte
Ergebnis
kommen
Angeklagten
Mitglieder
Bande
Sinne
§
Abs.
StGB
sind
Fall
verwendeten
Skimmer
tatsächlich
Kartendaten
eingelesen
gespeichert
worden
sind
Strafbarkeit
Angeklagten
Beihilfe
Vorbereitung
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
StGB
prüfen
haben
vgl.
auch
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
§
.
13
;
Puppe
:
Kindhäuser/
StGB
4
.
Aufl
.
.
9
;
Sternberg-Lieben
:
StGB
29
.
Aufl
.
.
4
;
:
Beck'scher
Online
Kommentar
StGB
29
.
Edition
.
6
;
Maier
:
.
jeweils
;
vgl.
auch
noch
offengelassen
Urteil
16
.
Dezember
§
Abs.
Nr.
StGB
;
Urteil
17
.
Februar
StR
BGHSt
f.
;
Beschluss
11
.
August
NStZ-RR
;
Beschluss
29
.
Januar
;
.
Beweiswürdigung
Fall
.
Urteilsgründe
ist
auch
eingedenk
revisionsrechtlich
eingeschränkten
Prüfungsmaßstabes
rechtsfehlerhaft
.
-9-
§
Abs.
Nr.
§
StGB
macht
u.a.
strafbar
Fälschung
Fahrzeugpapieren
vorbereitet
Platten
Formen
Drucksätze
ähnliche
Vorrichtungen
Art
Begehung
Tat
geeignet
sind
verschafft
verwahrt
.
Wortlaut
Strafnorm
wird
Handlung
Vorfeld
Fälschung
Fahrzeugpapieren
Strafe
gestellt
.
Zweck
Tathandlung
muss
Vorbereitung
Fälschung
sein
.
muss
Vorsatz
Täters
erstrecken
bedingter
Vorsatz
genügt
.
konkrete
Vorstellung
hierbei
erforderlich
ist
vgl.
auch
NStZ-RR
;
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
so
erfordert
Schuldspruch
insoweit
aber
jedenfalls
Feststellung
Täter
überhaupt
Fälschung
Fahrzeugpapieren
beabsichtigt
.
verhält
angefochtene
Urteil
.
fehlen
Feststellungen
Angeklagte
Tat
vorbereitete
Fälschung
Fahrzeugpapieren
vorstellte
.
Landgericht
geht
lediglich
überdies
zirkulär
Vorstellung
Angeklagten
Besitz
befindliche
gefälschte
Prüfstempel
Fälschung
Fahrzeugpapieren
benutzt
werden
sollte
Angeklagte
Besitz
Stempels
gewesen
ist
.
Unbeschadet
benennt
Strafkammer
einzigen
positiven
Umstand
Angeklagte
Stempel
aufbewahrte
Fälschung
eingesetzt
wird
.
Strafkammer
Unglaubhaftigkeit
Schilderung
Angeklagten
Erwerb
Stempels
Aufbewahrungszweck
Anhalt
Annahme
gesehen
hat
hat
verkannt
widerlegten
Einlassung
Angeklagten
Beweisbedeutung
zukommt
anderweitige
Verwendung
Stempels
Angeklagten
spricht
.
Ausführung
Landgerichts
sei
völlig
lebensfremd
gefälschte
Stempel
nur
ideellen
Gründen
Schlafzimmer
Angeklagten
aufbewahrt
worden
sei
lässt
schließlich
besorgen
Strafkammer
habe
schon
Vorrätighalten
Stempels
unabhängig
Täter
überhaupt
Fälschung
beabsichtigt
strafbar
erachtet
.
Mag
Regelfall
Tathandlung
Angeklagten
verwirklichte
Vorliegen
entsprechenden
subjektiven
Tatbestands
nämlich
Fälschungsabsicht
hindeuten
so
ergeben
indes
vorliegend
Zweifel
Angeklagte
Stempel
unwiderlegt
Jahre
lang
Besitz
hatte
entsprechenden
Fälschungen
gekommen
wäre
.
landgerichtlichen
Feststellungen
sind
lückenhaft
können
Schuldspruch
Vorbereitung
Fälschung
Fahrzeugpapieren
begründen
.
3
.
dargelegten
Rechtsfehler
nötigen
Aufhebung
Schuldsprüche
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
tatsächlichen
Gründen
Unterschrift
gehindert