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185 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
StR
24
.
Mai
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
Mai
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
1
.
Oktober
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Revision
vorbezeichnete
Urteil
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Urteil
Landgerichts
1
.
Oktober
wurde
Anwesenheit
Angeklagten
verkündet
.
wurde
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
entsprechende
Vordruck
ausgehändigt
.
3
.
Januar
legte
Verteidigerin
Angeklagten
Revision
beantragte
gleichzeitig
Mandanten
Hinblick
versäumte
Revisionseinlegungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
beantragte
ferner
"
Vorbereitung
Begründung
Akteneinsicht
"
kündigte
Begründung
Anträge
gewährter
Akteneinsicht
.
Akteneinsicht
erfolgte
spätestens
Februar
.
Anfrage
Revision
Wiedereinsetzungsantrag
aufrechterhalten
bleiben
wurde
Anwaltschreiben
8
.
März
bejaht
Begründung
Wiedereinsetzungsantrages
angekündigt
.
liegt
.
Wiedereinsetzungsantrag
Revision
Angeklagten
sind
unzulässig
.
Antrag
§
muß
Angaben
nur
versäumte
Frist
auch
Hinderungsgrund
Zeitpunkt
Wegfalls
Hindernisses
enthalten
.
Angaben
sind
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Antrag
;
müssen
Wochenfrist
§
Abs.
Satz
StPO
gemacht
werden
.
Angeklagte
hat
Antrag
Begründung
vorgetragen
.
ist
unzulässig
.
Verteidigerin
eingelegte
Revision
ist
verspätet
vgl.
Abs.
ebenfalls
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
.
Otten
Detter
Rothfuß