You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

535 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
StR
9
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
3
.
Dezember
Schuldspruch
geändert
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
entfällt
Ausspruch
Gesamtstrafe
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubs
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Computerbetrugs
Einbeziehung
Strafen
Strafbefehl
Amtsgerichts
Mühlhausen
20
Juli
Geldstrafe
Tagessätzen
Strafen
Urteil
Amtsgerichts
Mühlhausen
25
.
September
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monate
Einzelfreiheitsstrafen
zweimal
Monaten
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Entscheidung
gerichtete
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
bedarf
Änderung
.
Insoweit
schließt
Senat
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
zutreffend
ausgeführt
hat
:
"
bestehen
bleiben
kann
hingegen
Schuldspruch
tateinheitlich
verwirklichter
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
Delikt
Konkurrenzebene
§
Abs.
Ziff
.
StGB
verdrängt
wird
.
Merkmal
körperlich
schweren
Mißhandlung
Abs.
Nr.
auch
Qualifikationen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
enthalten
ist
ist
Anlehnung
frühere
Regelbeispiel
§
Abs.
Nr.
StGB
.
auszulegen
.
Unrechtsgehalt
Körperverletzungsdelikts
wird
Tatbestandsalternative
vollständig
abgedeckt
Tröndle/Fischer
§
.
;
StGB
26
.
Aufl
.
.
;
.
.
Ebenso
geht
potentielle
Gefährdungsdelikt
§
Abs.
Nr.
StGB
vgl.
Tröndle/Fischer
§
.
m.w
.
ständig
konkretes
Gefährdungsdelikt
ausgestalteten
Norm
§
Abs.
Nr.
StGB
.
"
2
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Änderung
verhängten
Einzelstrafe
Jahren
Monaten
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
noch
Tat
sehr
maßvolle
Strafe
verhängt
hätte
.
3
.
Bestand
haben
kann
aber
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Auch
insoweit
schließt
Senat
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
zutreffend
ausgeführt
hat
:
"
Gegenstand
Gesamtstrafenbildung
waren
schweren
Raubes
verhängten
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
lediglich
ausgesprochene
weitere
Einzelstrafe
Monaten
vormals
Amtsgericht
Mühlhausen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
zurückgeführte
Vorbelastungen
.
erfolgte
Erhöhung
Einsatzstrafe
Jahr
Monate
entspricht
Summe
früheren
Amtsgericht
Mühlhausen
festgesetzten
Gesamtstrafe
weiteren
Einzelstrafe
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
hat
Kammer
Übernahme
aufgelösten
Gesamtstrafe
Einzelstrafe
Monaten
Computerbetruges
Höhe
Festsetzung
Gesamtstrafe
berücksichtigt
.
hätte
allerdings
näherer
Begründung
bedurft
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
Raubtat
begangenem
Vergehen
Charakter
Nachtat
zukam
.
aber
Kammer
hat
nunmehr
frühere
Gesamtstrafe
erhöht
.
Gelangt
Tatrichter
aber
nachträglichen
dung
Verschärfung
aufgelösten
Gesamtstrafe
Zahl
Höhe
neu
hinzutretenden
Einzelstrafen
sonstigen
Bildung
Gesamtstrafe
bestimmenden
Faktoren
ausreichende
Erklärung
findet
so
hat
Änderung
Bewertungsmaßstabes
anzusprechen
nachvollziehbare
Gründe
nennen
StGB
§
Einbeziehung
obiter
.
sind
jedoch
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
einbezogenen
Taten
abgeurteilten
Geschehen
lagen
gänzlich
anders
gelagertes
Delikt
umweltgefährdende
Abfallbeseitigung
betrafen
.
Vielmehr
spricht
ausdrückliche
Erwägung
vorliegend
sei
langen
Zeitablaufs
straffer
Zusammenzug
geboten
S.
gerade
Kammer
vormalige
Strafmaß
Amtsgerichts
Mühlhausen
hinausgehen
wollte
.
Gesamtstrafenausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
können
zumindest
aufrechterhalten
bleiben
bereits
Sommer
Angeklagten
vollzogenen
Vollstreckung
einbezogenen
Strafen
vgl.
Bd.
Bl
.
.
zwischenzeitliche
Erledigung
gegebenenfalls
Gewährung
neuerlich
prüfen
sein
wird
.
"
Frage
neuerlichen
Gesamtstrafenbildung
weist
Senat
aber
auch
folgendes
:
Grundsätzlich
hat
Aufhebung
Gesamtstrafe
erneuten
Verhandlung
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
Satz
StGB
Maßgabe
Vollstreckungssituation
Zeitpunkt
ersten
Verhandlung
erfolgen
.
gilt
nur
Urteilsaufhebung
gerade
fehlerhaft
unterbliebener
nachträglicher
Gesamtstrafenbildung
erfolgt
ist
.
Vielmehr
ist
so
regelmäßig
auch
anderen
Fällen
Gesamtstrafenaufhebung
verfahren
Revisionsführer
erlangter
Rechtsvorteil
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Rechtsmittel
genommen
wird
NStZ
.
Detter
Rothfuß
Otten
Ri'inBGH
Roggenbuck
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.