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NAMEN
12
Juli
Strafsache
schwerer
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
Juli
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
27
.
Januar
wird
verworfen
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
gerichtlichen
Auslagen
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechtes
gerügt
wird
.
Beschwerdeführer
wendet
Ausführungen
insbesondere
Rechtsfolgenausspruch
.
Erörterung
bedarf
nur
Generalbundesanwalt
aufgeworfene
Frage
einzelne
strafschärfende
Erwägungen
Tatrichters
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnen
.
ist
Ergebnis
Fall
.
Revision
hat
Erfolg
.
II
.
Feststellungen
Landgerichts
wurde
26
.
Mai
geborene
Sohn
Angeklagten
Juli
Krankenhaus
fert
blauen
Flecken
Bauch
Kindes
auch
kleine
Blutungen
Augenhintergrund
rechts
links
festgestellt
wurden
.
Ursache
derartige
Netzhautblutungen
liegen
kann
Säugling
geschüttelt
worden
ist
suchte
Sozialarbeiter
Angeklagten
Kindesmutter
wies
ausdrücklich
Kopf
Säuglings
immer
fixiert
sein
müsse
Kind
keinesfalls
geschüttelt
werden
dürfe
anderenfalls
könnten
lebensgefährliche
Blutungen
Gehirn
entstehen
.
10
.
August
versorgte
Angeklagte
Kind
allein
.
Kind
wurde
unruhig
begann
schreien
hörte
mehr
.
Angeklagte
Kind
beruhigen
konnte
mehr
wußte
tun
sollte
wurde
sehr
wütend
.
nahm
Säugling
Händen
Armen
hielt
senkrecht
schüttelte
heftig
sagte
aufgebracht
:
"
Nun
sei
doch
endlich
!
"
.
Schüttelns
hielt
Kopf
Sohnes
vielmehr
schleuderte
Köpfchen
heftig
her
.
Wut
Hilflosigkeit
dachte
Angeklagte
Moment
mehr
möglichen
Folgen
Mißhandlung
Sozialarbeiter
klargemacht
hatte
.
Zeit
später
eintretender
Auffälligkeiten
Kindes
wurde
ärztlichen
Behandlung
gebracht
.
Atmung
Kindes
aussetzte
wurde
intubiert
fiel
tiefes
Koma
.
Nacht
vorgenommene
computertomographische
Untersuchung
ergab
Grund
Koma
Hirnblutungen
waren
erhebliches
Hirnödem
somit
Gehirn
hervorgerufen
hatten
.
Auch
waren
jetzt
ausgeprägte
Netzhautblutungen
erkennbar
.
Ferner
stellte
Röntgenuntersuchungen
Säugling
insgesamt
Rippenbrüche
hatte
bereits
Stadium
Abheilung
somit
älteren
Datums
waren
frische
.
Auch
gezieltes
Nachfragen
Ärzte
lieferten
jedoch
Angeklagte
Lebensgefährtin
zunächst
Erklärung
Zustand
13
.
August
Krankenhaus
Zeugen
Dr.
Verdacht
geäußert
wurde
habe
Kind
heftig
geschüttelt
reagierte
Familie
Angeklagten
Angeklagte
selbst
ungehalten
.
Rahmen
Gespräches
wurde
Angeklagte
ausfallend
Arzt
Unterredung
abbrach
.
Verdachts
Kindesmißhandlung
Ermittlungsverfahren
Unbekannt
eröffnet
worden
war
entzog
Angeklagte
Angst
zukommenden
Schwierigkeiten
ca.
Tage
lang
Versuchen
Polizei
vernehmen
mehr
Hause
unbekannten
Ort
aufhielt
.
stellte
schließlich
14
.
August
Polizei
berichtete
Nachmittag
10
.
August
vorgefallen
war
.
Säugling
wurde
noch
23
.
August
maschinell
beatmet
.
zeigte
zunehmende
Auflösung
Hirnsubstanz
.
resultiert
schwere
Schädigung
motorischer
Funktionen
Hirnrinde
gesteuert
werden
.
Bereits
September
stellten
Ärzte
Entwicklung
Tetraspastik
Folgezeit
manifestiert
hat
führen
wird
kaum
motorische
intellektuelle
Fähigkeiten
entwickeln
wird
.
wird
irreparablen
schweren
mehr
sehen
hören
können
.
Hirnblutungen
schweren
Hirnödem
letzten
Endes
schweren
Schäden
Gehirn
führten
frischen
penbrüche
wurden
heftige
Schütteln
Säuglings
Angeklagten
Nachmittag
10
.
August
verursacht
.
ist
auszuschließen
Fähigkeit
Angeklagten
Verhalten
Nachmittag
10
.
August
entsprechend
vorhandenen
Einsicht
Unrecht
Tat
steuern
erheblich
vermindert
war
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Angeklagte
Körperverletzung
vorsätzlich
schweren
Folgen
Tat
grob
fahrlässig
verursacht
hat
hat
§
Abs.
Nr.
Nr.
StGB
schweren
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
.
hat
Tatzeit
Jahre
Monate
alten
Angeklagten
Jugendrecht
angewandt
Schwere
Schuld
Jugendstrafe
verhängt
.
Tatrichter
hat
Parallelwertung
Erwachsenenrecht
minder
schweren
Fall
Abs.
StGB
verneint
festgestellt
"
Erwachsenenstrafrecht
Milderung
§
§
StGB
erfolgt
wäre
.
Maßgebend
Bemessung
Strafe
war
Tatrichter
Dauer
erzieherische
Einwirkung
unbedingt
erfordert
.
Generalbundesanwalt
beanstandeten
Erwägungen
Rechtsfolgenentscheidung
lauten
:
"
Strafschärfend
war
ferner
Verhalten
Angeklagten
Tagen
Tat
berücksichtigen
.
Zwar
hat
noch
Tatabend
festgestellt
Kind
gut
geht
entsprechenden
Maßnahmen
unternommen
Ehepaar
Lebensgefährtin
unmittelbar
unterrichtete
.
Jedoch
hat
Krankenhaus
auch
gezielte
Nachfrage
Vorfall
berichtet
.
Selbst
behauptet
hat
zunächst
vorstellen
konnte
Ursache
Koma
Kindes
Tat
war
hätte
Handlung
berichten
müssen
Ärzte
nur
Frage
kommenden
Vorfälle
Ursachen
überprüfen
wollten
.
hätte
Vorgeschichte
schon
ahnen
können
Schütteln
Verletzungen
hervorgerufen
hat
.
aber
Vorkommnissen
Nachmittag
Tattages
berichten
auch
noch
ausfällig
Zeugen
Dr.
geworden
ist
legte
Strafkammer
ebenso
Tatsache
ersten
Tage
Ermittlungsverfahrens
Opfer
Koma
lag
untergetaucht
ist
Angeklagten
Last
.
"
.
Revision
Angeklagten
war
verwerfen
.
Schuldspruch
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auch
Anwendung
Jugendstrafrecht
Erforderlichkeit
Verhängung
Jugendstrafe
Schwere
Schuld
§
Abs.
weisen
Rechtsfehler
.
Senat
läßt
Generalbundesanwalt
beanstandeten
Erwägungen
Tatrichters
rechtsfehlerhaft
sind
.
könnte
entgegenstehen
Angeklagte
Garantenstellung
Vater
Kindes
auch
Ingerenz
verpflichtet
war
verbundenen
Selbstbelastung
Ärzten
umfassend
Vorgeschichte
Verletzungen
berichten
optimale
Hilfe
Kind
ermöglichen
.
Ausfälligkeit
Arzt
ging
zulässiges
Verteidigungsverhalten
.
Generalbundesanwalt
Verhandlung
Senat
angesprochene
Gedanke
dürfe
Täter
angelastet
werden
Vorhaben
strafbefreiender
Wirkung
zurückgetreten
ist
greift
hier
.
schweren
Folgen
Tat
waren
Angeklagten
beabsichtigt
wurden
nur
fahrlässig
verursacht
.
Schon
darf
angelastet
werden
Zumutbare
möglichen
Verhinderung
schweren
Folgen
getan
haben
.
Untertauchens
wird
Verteidigungsverhalten
Hauptverhandlung
vollem
Umfang
geständigen
Angeklagten
abgestellt
.
wird
vielmehr
Hinblick
Erziehungsgedanken
maßgeblichen
Umstand
ausgeprägten
Tendenz
Konflikten
entziehen
zurückgegriffen
.
Senat
braucht
Fragen
hier
jedoch
entscheiden
.
schließt
Rechtsfolgenausspruch
Ergebnis
rechtlich
möglicherweise
bedenklichen
Erwägungen
beruht
.
noch
niedrigeren
Strafe
wäre
vorliegenden
Täterbild
erforderliche
erzieherische
Einwirkung
mehr
möglich
vgl.
§
Abs.
.
Auch
ansonsten
ist
Rechtsfehler
Rechtsfolgenausspruch
erkennen
.
Annahme
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
lag
hier
Hinblick
grobe
Fahrlässigkeit
Angeklagten
besonders
schweren
Folgen
Tat
so
fern
Tatrichter
Parallelwertung
Erwachsenenrecht
gehalten
war
auch
noch
ausdrücklich
erörtern
vertypte
Milderungsgrund
§
StGB
Annahme
minder
schweren
Falles
führen
könnte
.
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
wurde
Tatrichter
rechtsfehlerfrei
begründet
.
-9-
Auslagenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
.
Rothfuß
Otten