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454 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
14
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
14
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
gerichts
16
November
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Heroin
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichteten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Revision
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
1
.
Revision
rügt
fehlende
Verlesung
Anklage
§
Abs.
Satz
beruft
insoweit
Hauptverhandlungsprotokoll
Verlesung
ausweist
.
Begründung
Revision
ist
1
.
Februar
Landgericht
eingegangen
war
zunächst
inhaltlich
unbeachtet
geblieben
.
19
.
Februar
hat
Staatsanwaltschaft
Hinweis
vorgenannte
Rüge
Akten
Landgericht
zurückgesandt
.
haben
23
.
Februar
Berufsrichter
Protokollführerin
Dolmetscher
Rücksendung
Akten
24
.
Februar
Vertreter
Staatsanwaltschaft
dienstlichen
Erklärungen
versichert
Anklage
sei
verlesen
worden
.
2
.
Revision
beruft
Recht
Verletzung
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokoll
Verlesung
Anklage
entnehmen
ist
ergibt
Hinblick
Beweiskraft
Protokolls
Verlesung
Anklage
stattgefunden
hat
.
Protokoll
ist
auch
lückenhaft
widersprüchlich
insoweit
eindeutig
.
§
Satz
kann
Beobachtung
Hauptverhandlung
vorgeschriebenen
Förmlichkeiten
nur
Protokoll
bewiesen
werden
.
Gegenbeweis
lässt
Gesetz
nur
Nachweis
Fälschung
§
Satz
.
kann
zwar
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
nachträgliche
Berichtigung
Protokolls
auch
bereits
ordnungsgemäß
erhobenen
Verfahrensrüge
Nachteil
Revisionsführers
Tatsachengrundlage
entzogen
werden
BGHSt
298
;
BVerfG
.
nachträgliche
Protokollberichtigung
hat
vorliegend
jedoch
stattgefunden
kann
hier
vorliegenden
Umständen
auch
nachgeholt
werden
.
Entscheidung
Großen
Senats
hat
substantiellen
derung
Strafverfahrenrechts
dahingehend
geführt
Protokollmängel
erster
Linie
Protokollberichtigungsverfahren
beseitigen
sind
.
Grundlage
Protokollberichtigung
ist
sichere
Erinnerung
Urkundspersonen
.
Fehlt
kann
Protokoll
mehr
berichtigt
werden
BGHSt
.
Verfahren
gilt
beabsichtigten
Protokollberichtigung
Urkundspersonen
zunächst
Beschwerdeführer
hören
haben
.
Widerspricht
beabsichtigen
Berichtigung
substantiiert
sind
erforderlichenfalls
weitere
Verfahrensbeteiligte
befragen
.
Halten
Urkundspersonen
Widerspruchs
Protokollberichtigung
ist
Entscheidung
Gründen
versehen
.
Gründe
Berichtigungsentscheidung
unterliegen
Überprüfung
Revisionsgericht
Freibeweisverfahren
.
Zweifel
gilt
insoweit
Protokoll
berichtigten
Fassung
BGHSt
f.
;
vgl.
NStZ
.
gilt
Ergebnis
auch
Großen
Senat
vorgegebene
Verfahren
Protokollberichtigung
eingehalten
durchgeführt
wird
.
Senat
sieht
Veranlassung
Akten
Zwecke
Einleitung
Protokollberichtigungsverfahrens
zurückzusenden
vgl.
insoweit
.
Akten
waren
Vorsitzenden
Kammer
bereits
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Hinweis
Rüge
verlesenen
Anklage
zurückgesandt
worden
Berichtigungsverfahren
eingeleitet
wurde
.
Urkundspersonen
haben
Kenntnis
Rüge
lediglich
dienstliche
Erklärungen
abgegeben
.
nochmalige
Rücksendung
ist
Hintergrund
geboten
käme
überdies
Fall
Wiederholung
ordnungsgemäßen
Verfahrens
Verletzung
Rechts
Angeklagten
faires
Verfahren
gleich
vgl.
MeyerGoßner
53
.
Aufl
.
.
.
ordnungsgemäßen
Protokollberichtigung
kommt
freibeweisliche
Aufklärung
tatgerichtlichen
Verfahrensablaufs
allein
Berücksichtigung
dienstlicher
Erklärungen
geringeren
Anforderungen
Verfahrenswahrheit
sichernden
Protokollberichtigungsverfahren
erhobener
Verfahrensrüge
Nachteil
Angeklagten
Betracht
BGHSt
f.
;
vgl.
NStZ
;
297
;
NStZ
47
;
Beweiskraft
jeweils
.
Fällen
krasser
Widersprüchlichkeit
Ausnahmen
machen
sind
vgl.
kann
offen
bleiben
.
liegt
hier
.
3
.
Senat
kann
Beruhen
angefochtenen
Urteils
Verfahrensverstoß
ausschließen
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.