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85 lines
727 B

BESCHLUSS
14
Juli
Strafsache
wegenunerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Kammer
Urteilsbegründung
ausgeht
habe
Verfahren
Hinblick
weiteren
Tatvorwurf
Rauschgiftgeschäft
21
.
Mai
gemäß
§
Abs.
eingestellt
ist
tatsächlich
erfolgt
wird
gegebenenfalls
nachzuholen
sein
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.