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160 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
3
.
Mai
Strafsache
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
August
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Totschlags
lebenslangen
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
besondere
Schwere
Schuld
festgestellt
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Sätze
Erfolg
;
Vorliegen
unbedingten
Revisionsgrundes
§
Nr.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
.
Recht
beanstandet
Revision
25
.
August
Hauptverhandlungstagen
verkündete
Urteil
erst
23
November
Ablauf
Urteilsabsetzungsfrist
10
November
Gründen
Akten
gebracht
worden
ist
.
Hinderungsgründe
Sinne
§
Abs.
Satz
vorgelegen
hätten
Urteil
rechtzeitig
Weg
Geschäftsstelle
gebracht
worden
wäre
ist
ersichtlich
.
Überschreiten
§
Abs.
Satz
bezeichneten
Frist
begründet
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
so
ankommt
Urteil
Fehler
beruhen
kann
.