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467 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
2
.
August
Strafsache
1
.
2
.
Betrugs
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
2
.
August
gemäß
§
Abs.
§
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
Urteil
gerichts
18
.
Dezember
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
schuldig
sind
Angeklagte
S.
Diebstahls
Fällen
Betrugs
revidierende
Mitangeklagte
Diebstahls
Fällen
Unterschlagung
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
Diebstahls
trugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
führt
Schuldspruchänderung
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
auch
Mitangeklagte
Abs.
.
betrifft
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
1
.
Schuldspruch
Betrugs
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
veranlasste
revidierende
Mitangeklagte
zuvor
Angeklagten
S.
Zeugen
gefassten
Mobiltelefon
Telefonat
überlassen
.
gab
Annahme
Mobiltelefon
Telefonat
zurückzuerhalten
.
Tatsächlich
beabsichtigten
Angeklagten
Mobiltelefon
behalten
später
verkaufen
.
Telefonat
steckte
Mitangeklagte
Mobiltelefon
Tasche
entfernte
geklagten
.
mehrfachen
Bitten
Zeugen
Mobiltelefon
zurückzugeben
reagierten
;
vielmehr
gab
körperlich
überlegene
Angeklagte
S.
Zeugen
solle
.
Zeuge
verstehen
jetzt
besser
gehen
gab
sodann
Herausgabeverlangen
.
Landgericht
hat
Geschehen
Betrug
gemäß
§
Abs.
StGB
gewertet
.
Täuschung
erlangten
Besitz
Mobiltelefons
hätten
Angeklagten
Vermögensvorteil
erlangt
nämlich
neuen
tätereigenen
Gewahrsam
.
Täuschung
erzielte
Herausgabe
Mobiltelefons
stelle
Vermögensverfügung
Besitzübertragung
.
Wertung
Landgerichts
ist
rechtsfehlerhaft
.
Hat
Täter
hier
Sache
Täuschung
verschafft
so
ist
Abgrenzung
Wegnahme
§
StGB
Vermögensverfügung
§
StGB
auch
Willensrichtung
Getäuschten
nur
äußere
Erscheinungsbild
Tatgeschehens
maßgebend
.
Betrug
liegt
Getäuschte
Grund
freier
nur
Irrtum
beeinflusster
Entschließung
Gewahrsam
übertragen
will
überträgt
.
Fall
wirkt
Gewahrsamsübergang
unmittelbar
vermögensmindernd
.
Diebstahl
ist
gegeben
Täuschung
lediglich
dienen
soll
Willen
Berechtigten
gerichteten
eigenmächtigen
Gewahrsamsbruch
Täters
ermöglichen
wenigstens
erleichtern
vgl.
Senat
Urteil
17
.
Dezember
StGB
Abs.
Wegnahme
.
Vorschrift
§
StGB
werden
insbesondere
auch
Fallgestaltungen
erfasst
hier
Gewahrsamsinhaber
irrtumsbedingten
Aushändigung
Sache
Wegnahmesicherung
aufgibt
gleichwohl
aber
noch
zumindest
Mitgewahrsam
behält
Täter
gebrochen
wird
.
Vollzieht
Gewahrsamsübergang
mehraktigen
Geschehen
so
ist
Willensrichtung
Getäuschten
Zeitpunkt
entscheidend
tatsächliche
Herrschaft
Sache
vollständig
verliert
.
Hat
Gewahrsamsinhaber
wahren
Absichten
Täuschenden
erkannt
hat
Gegenstand
übergeben
Gewahrsam
völlig
preiszugeben
bringt
Täter
Sache
nunmehr
Alleingewahrsam
ist
Wegnahme
gegeben
Ausschluss
Berechtigten
faktischen
Sachherrschaft
Willen
stattfindet
vgl.
auch
aaO
.
So
verhält
hier
.
Zeuge
hat
Gewahrsam
Willen
erst
verloren
Mitangeklagte
Tasche
steckte
.
Angeklagte
S.
Mobiltelefon
hat
Feststellungen
gemeinschaftlichen
Diebstahls
gemäß
§
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
steht
.
Strafausspruch
wird
Schuldspruchänderung
berührt
.
identischen
Strafandrohung
kann
Senat
ausschließen
Strafkammer
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
niedrigere
Einzelstrafe
erkannt
hätte
.
2
.
Berichtigung
Schuldspruchs
ist
entsprechend
§
Mitangeklagte
erstrecken
vgl.
Franke
:
26
.
Aufl
.
.
.
Berichtigung
Schuldspruchs
auch
Fall
Angeklagten
Auswirkungen
Strafausspruch
hat
steht
Erstreckung
Revision
vgl.
auch
14
.
Mai
NStZ
.
3
.
nur
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
teilweise
Rechtsmittel
veranlassten
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.