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85 lines
737 B

BESCHLUSS
25
.
Juni
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Hinblick
Ausführungen
Tatrichters
S.
merkt
Senat
:
vorliegenden
Fall
handelt
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
Bildung
Gesamtstrafe
§
StGB
auch
Teilrechtskraft
ersten
Urteils
Sache
einheitliches
Verfahren
gegeben
ist
.
Detter
Rothfuß
Otten