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258 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
StR
11
Juli
Strafsache
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
September
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
Jugendkammer
hat
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
Jahre
alten
Angeklagten
Totschlags
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Verfahrensrüge
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Recht
beanstandet
Revision
Hauptverhandlung
anwesenden
erziehungsberechtigten
Vater
Angeklagten
Abs.
§
Abs.
Abs.
letzte
Wort
gewährt
worden
ist
;
war
jedoch
Amts
erteilen
BGHSt
;
NStZ
.
Verfahrensverstoß
ist
Hauptverhandlungsprotokoll
Verbindung
dienstlichen
Erklärungen
Berufsrichter
Jugendkammer
Sitzungsvertreters
Staatsanwaltschaft
bewiesen
.
Verfahrensverstoß
führt
nur
Aufhebung
Strafausspruchs
Schuldspruch
beruhen
kann
vgl.
BGHSt
;
NStZ
612
;
NStZ
426
;
.
18
.
Mai
.
Angeklagte
Hauptverhandlung
Sache
eingelassen
hat
ist
Tat
zahlreiche
Zeugenaussagen
überführt
.
Vater
war
Tatgeschehen
anwesend
;
ist
auszuschließen
Erteilung
letzten
Wortes
Ausführungen
hätte
machen
können
Einfluß
Schuldspruch
haben
konnten
.
Senat
kann
hingegen
völlig
ausschließen
mögliche
Ausführungen
Vaters
Angeklagten
Bemessung
unangemessenen
Jugendstrafe
ausgewirkt
hätten
.
Landgericht
hat
Strafzumessung
insbesondere
auch
Lebensumstände
Angeklagten
erlernte
Kampfsportart
erörtert
.
mögliche
Ausführungen
Vaters
Umständen
Angeklagten
günstigeren
Ergebnis
geführt
hätten
kann
hinreichender
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
.
2
.
weiteren
Verfahrensrügen
greifen
Generalbundesanwalt
Stellungnahme
zutreffend
dargelegten
Gründen
.
Auch
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
weiter
gehenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Otten
Rothfuß