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162 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
AR
26
.
März
Strafsache
Antragstellerin
:
Az
.
:
Sd
.
Sondergericht
Az
.
:
AR
Staatsanwaltschaft
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
26
.
März
beschlossen
:
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Beschluß
19
.
Juni
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
Satz
Gesetzes
Aufhebung
nationalsozialistischer
Unrechtsurteile
Strafrechtspflege
25
.
August
NS-AufhG
;
.
zuständig
"
Feststellung
Aufhebung
Entscheidung
Sondergerichts
14
.
Dezember
"
Vater
Antragstellerin
Todesstrafe
Mordes
verurteilt
worden
war
Staatsanwaltschaft
Landgericht
bestimmt
.
hat
3
.
September
festgestellt
Urteil
Sondergerichts
aufgehoben
ist
.
Antragstellerin
begehrt
nunmehr
Berufung
§
StrEG
Entschädigung
Verurteilung
Vaters
entstandenen
Schaden
Bestimmung
Entscheidung
Entschädigungsantrag
zuständigen
Gerichts
.
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
Senat
allein
entscheiden
hat
war
abzulehnen
.
bestimmt
Bundesgerichtshof
zuständige
Gericht
Geltungsbereich
Bundesgesetzes
zuständigen
Gericht
fehlt
ermittelt
ist
BGHSt
19
.
Voraussetzungen
liegen
.
StrEG
findet
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
Anwendung
NS-AufhG
hat
eigene
Folgeregelung
etwaige
Entschädigungsansprüche
getroffen
.
bleibt
allgemeinen
Entschädigungsregelungen
ergebenden
Zuständigkeiten
vgl.
§
NS-AufhG
.
Detter
Otten