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128 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
AR
7
November
Justizverwaltungssache
betreffend
Verpflichtung
Staatsanwaltschaft
Wiederaufnahme
Ermittlungen
Az
.
:
Wi
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Kammergericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beschwerdeführers
2
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
5
.
Oktober
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Kammergerichts
7
.
August
Az
.
:
unzulässig
verworfen
.
Entscheidung
wendet
Beschwerdeführer
Gehörsrüge
.
behauptet
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Senat
auch
ansatzweise
staatsschutzrelevanten
Vorbringen
Beschwerdeführers
befasst
habe
.
Vortrag
Beschwerdeführers
gibt
Senat
Möglichkeit
noch
Beschluss
ändern
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
auch
Kammergericht
zählt
Verfahren
§
§
.
sind
§
Abs.
Satz
endgültig
h.
unanfechtbar
.
Beschwerdeführer
ist
Senat
nur
angehört
worden
Möglichkeit
kostengünstigen
Rücknahme
Rechtsmittels
geben
.
Eingehens
Inhalt
Stellungnahme
sonstigen
Schriftsätze
Senat
bedurfte
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
.
Roggenbuck