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211 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
AR
3
November
Strafvollstreckungssache
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
3
November
beschlossen
:
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
ist
Nachtragsentscheidungen
Sachen
Landgerichts
zuständig
.
Sache
verbleibt
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
.
Gründe
:
Aufnahme
Verurteilten
23
.
Februar
ging
Zuständigkeit
Entscheidungen
Aussetzung
Vollzugs
Freiheitsstrafe
Unterbringung
bezogen
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
unabhängig
Strafvollstreckungskammer
bestimmten
Entscheidung
befaßt
worden
ist
;
Beschluß
Senats
27
.
September
zitiert
Kusch
NStZ
;
NStZ
.
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
blieb
nur
Entscheidung
Sachen
zuständig
bereits
vorher
"
befaßt
"
war
noch
abschließend
entschieden
hatte
BGHSt
.
;
279
;
.
;
NStZ
100
;
.
blieb
abweichend
§
auch
Aufnahme
Verurteilten
zunächst
Entscheidung
Widerruf
bewilligten
Strafaussetzung
Bewährung
zuständig
Frage
bereits
befaßt
war
BGHSt
191
NStZ
;
Befaßtsein
.
Zuständigkeit
endete
aber
Entscheidung
Sachen
Bewährungszeit
verlängerte
.
nur
Frage
befaßt
war
hat
"
abschließend
"
Rahmen
Zuständigkeitsregeln
entschieden
Widerruf
abgesehen
nur
Verlängerung
Bewährungszeit
erkannt
hat
Befaßtsein
.
Konzentrationsprinzips
§
ging
Zuständigkeit
weiteren
Strafaussetzung
ergebenden
Maßnahmen
Strafvollstreckungskammer
Zuständigkeitsbereich
Verurteilte
einsaß
also
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
.
Anders
verhält
Sache
Landgericht
Überwachung
Beschluß
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
6
.
September
angeordneten
Führungsaufsicht
Gegenstand
hat
.
Insoweit
ist
Verfügung
Einzelrichters
Strafvollstreckungskammer
5
.
Oktober
Js
BewH
früher
jetzt
Landgericht
zeigt
abschließende
Entscheidung
bisher
ergangen
.
verbleibt
Sache
Zuständigkeit
Landgerichts
.
Detter
Otten